Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72   

Fluglärm I

§ 90 BVerfGG, Pflicht zur Rechtswegerschöpfung;

Art. 2 Abs. 2 GG, Verpflichtung des Gesetzgebers zum Schutz vor Fluglärm

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Fluglärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassung gegen Fluglärm

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 56, 54
  • NJW 1981, 1655
  • DB 1981, 1180



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Wird zitiert von ... (154)  

  • BVerfG, 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08  

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Geldausgleichs für

    Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang offen gelassen, ob sich die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht ausschließlich auf einen Schutz der körperlichen Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht beschränkt oder ob sie sich auch auf den geistig-seelischen Bereich, also das psychische Wohlbefinden erstreckt oder sogar das soziale Wohlbefinden umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 ).

    Denn zumindest in Gestalt von Schlafstörungen lassen sich Einwirkungen auf die körperliche Unversehrtheit schwerlich bestreiten (vgl. BVerfGE 56, 54 ).

    Daher erfordert die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, [...] Rn. 78).

    Dass auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).

    Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen gebieten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt; ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 56, 54 ).

    Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, dann kann er von Verfassungs wegen gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 56, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, [...] Rn. 10 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, [...] Rn. 18).

    Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, [...] Rn. 78).

    Eine andere Beurteilung ließe sich auch nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren (vgl. BVerfGE 56, 54 ).

    Dies ergibt sich aus den oben dargestellten Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach unter bestimmten Umständen auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ; auch: Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2, Rn. 90 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Fluglärmentscheidung aus dem Jahr 1981 nur auf Forschungsergebnisse abgestellt, die wissenschaftlich gesichert waren (vgl. BVerfGE 56, 54 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08  

    Die pauschale Behauptung der Grundrechtsbeeinträchtigung durch die in § 2 Abs. 2

    Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54 [73 ff.]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 [784]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, NVwZ 2009, S. 1494 [1495]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 -, NVwZ 2009, S. 1489 [1489]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 -, juris, Rn. 26).

    Dass auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89 [140 ff.]; 53, 30 [57]; 56, 54 [78]).

    Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen gebieten, die auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eindämmt; ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89 [140 ff.]; 56, 54 [78]).

    Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 [80 f.]; 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 [784]).

    Vor einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist es erforderlich, dass die Fachgerichte die konkreten Umstände, insbesondere das Ausmaß der Fluglärmbelastungen einschließlich der Grundstücksvorbelastungen, die zur Bekämpfung des Fluglärms getroffenen oder möglichen Maßnahmen und auch dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit näher aufgeklärt und rechtlich beurteilt haben (vgl. BVerfGE 56, 54 [68 f.]).

    Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands - für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 [69]; 79, 1 [20]).

    Dem steht nicht entgegen, dass in der Fluglärmentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1981 jedenfalls für die Rüge, der Gesetzgeber habe eine Nachbesserung gesetzlicher Schutzpflichten unterlassen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde angenommen wurde (vgl. BVerfGE 56, 54 [68]).

  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97  

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

    Demzufolge werden - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Schutzwirkungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfGE 56, 54, 73) - auch psychische Verletzungen vom Schutzbereich mit umfaßt (vgl. Sachs, Die Grundrechte der brandenburgischen Verfassung, a.a.O., § 5, Rdn. 31).

    (BVerfGE 56, 54, 80 f.; 77, 170, 214 f.; 77, 381, 405; 79, 174, 202).

    Die richterliche Kontrolle setzt grundsätzlich erst ein, wenn die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben sind oder wenn offensichtlich ist, daß die getroffenen Maßnahmen völlig ungeeignet oder unzulänglich sind (BVerfGE 56, 54, 71/80 ff.; 77, 170, 214 f.; 77, 381, 404/405).

    Bei der gerichtlichen Überprüfung von staatlichen Schutzpflichten zur Abwehr von Technikrisiken (zivile Nutzung von Kernenergie, BVerfGE 49, 89, 124 ff.; 53, 30, 57 ff.; 77, 381, 402 ff.; 81, 310, 339; Flug- und Straßenlärm, BVerfGE 56, 54, 73 ff; 79, 174, 201 ff.) hat das BVerfG die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften der staatlichen Genehmigung als staatliche Schutzpflichtrealisierung angesehen und daraus z. T. einen dynamischen Schutz mit Nachbesserungspflichten für den Gesetzgeber gefolgert.

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