Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77   

Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung

§ 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 1978, 277
  • BGHZ 70, 277
  • NJW 1978, 816
  • VersR 1978, 463



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Wird zitiert von ... (58)  

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01  

    Internet-Versteigerung

    Auch eine Tätigkeit als Teilnehmerin an der Markenverletzung der Anbieter scheidet aus, weil die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einschließen muß (vgl. BGHZ 42, 118, 122 f.; 70, 277, 285 f.; 148, 13, 17 - ambiente.de; MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rdn. 23; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, § 830 Rdn. 11).
  • BVerwG, 22.11.1979 - 1 D 84.78  
    (Vergleiche BGH, 1978-01-31, VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277).

    Die hierin zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbieten es, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen, wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 8, 1 (17) zutreffend hervorgehoben hat; vgl hierzu auch Isensee, "Beamtenstreik" in "Godesberger Taschenbücher, wissenschaftliche Reihe" Band 5, ferner BGH vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - (BGHZ 70, 277), ferner BGHZ 69, 128.

    Zu solchen Kampfmaßnahmen gehört hiernach ein zusätzliches Element der Unwahrhaftigkeit und des mangelnden Vertrauens, was dem in § 2 BBG ausdrücklich als "Treueverhältnis" bezeichneten Beamtenverhältnis in besonderem Maße abträglich ist; vgl hierzu BGH VI ZR 32/77 (BGHZ 70, 277) ferner Schinkel, ZBR 1974, 282 (288); Isensee aaO S 144ff. Kampfmaßnahmen dieser Art stellen sich zudem als Verletzung der in § 26 Abs. 2 LuftVO und § 6 Abs. 3 AVV ausdrücklich geregelten Pflicht zur zügigen Abwicklung des Luftverkehrs dar.

    Mit Recht stellt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - (BGHZ 70, 277) in diesem Zusammenhang fest, daß der Beamte jedenfalls in der ersten Phase der unzulässigen Aktionen der Flugleiter nach außen wie ein Sprecher der Streikenden auftrat, ihre Ziele erklärte und die Bedingungen für einen Abbruch der Aktionen bekanntgab.

    Vgl hierzu Isensee, aaO und BGH VI ZR 32/77 (BGHZ 70, 277).

    Das genügt, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - (BGHZ 70, 277) unter Hinweis auf Rechtsprechungsnachweise ausgeführt hat, für den Gehilfenvorsatz.

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09  

    Verfahrensrecht - Deutsche Gerichtszuständigkeit bei unerlaubter Handlung

    Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterstützung des Täters andere Absichten und Ziele verfolgt, ja es innerlich ablehnt, dem Täter zu helfen (BGHZ 70, 277, 286; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1771, jeweils m.w.N.).

    Nimmt er gleichwohl die Förderung der Tat bewusst in Kauf, dann deckt der so betätigte Ausführungswille diese (BGHZ 70, 277, 286).

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