Rechtsprechung
   BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76   

Flugplatz Memmingen

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Lärmschutzgesetz, kommunale Planungshoheit, Verhältnismäßigkeit, Willkürverbot, Anhörung

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 56, 298
  • NJW 1981, 1659
  • DVBl 1981, 535
  • ZfBR 1988, 86



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Wird zitiert von ... (142)  

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83  

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird (Anschluß BVerfGE 56, 298 [314]).

    Der Gesetzgeber dürfe die Exekutive ermächtigen, ausnahmsweise und in räumlich streng abgegrenzten Gebieten die Planungshoheit einzelner Gemeinden einzuschränken (vgl. BVerfGE 56, 298 [312 f.]).

    Diese zählt zum Umkreis der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinde (vgl. BVerfGE 50, 195 [201]); als hoheitliche Befugnis unterfällt die Bauleitplanung dem Schutzbereich der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 298 [310, 317 f.]), unabhängig davon, ob und inwieweit sie auch zum unantastbaren Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehört (offengelassen in BVerfGE 56, 298 [312 f.]).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für Rechtsverordnungen bereits ausgesprochen (BVerfGE 26, 228 [237]; 56, 298 [309]).

    Ob und inwieweit die Planungshoheit zum unantastbaren Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung gehört, ist in der Literatur umstritten; der Senat hat dies in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1980 offengelassen (BVerfGE 56, 298 [312 f.] m. w. N.).

    Auf diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, daß ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit nicht vorliegt, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur ausnahmsweise zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt (vgl. BVerfGE 56, 298 [313]).

    Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt mithin eine Ein schränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit diese durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden (vgl. BVerfGE 26, 228 [241, 244 f.]; 56, 298 [313 f.]).

    Insbesondere bleibt Raum für eine Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 56, 298 [315 f.]; OVG Lüneburg, ZfBR 1986, S. 287); erst im Einzelfall muß sich erweisen, ob dem jeweiligen Raumordnungsbelang auch angesichts der prinzipiellen gemeindlichen Autonomie zu Recht der Vorrang vor dieser eingeräumt worden ist (vgl. unten 3.).

    Es kommt also auch und gerade hier darauf an, ob überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff auch im Einzelfall erfordern (vgl. BVerfGE 56, 298 [314]).

    Nur unter diesen Einschränkungen kann es schließlich die Regelung im Ergebnis daraufhin überprüfen, ob sie das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]; 56, 298 [319 ff.]).

    Diese Pflicht ist Ausfluß der Selbstverwaltungsgarantie wie des Rechtsstaatsgebotes (BVerfGE 50, 195 [202 f.]; 56, 298 [320 ff.]).

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00  

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Hierzu zählen auch die Finanzhoheit (vgl. BVerfGE 71, 25 [36 f.]; 83, 363 [382]) und die Planungshoheit (vgl. BVerfGE 56, 298 [312 f.]; 76, 107 [118]); Erstere ist in den Art. 47 bis 49 LV näher ausgeformt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage bislang offen gelassen (BVerfGE 56, 298 [313]; 76, 107 [118 f.]).

    Der Kernbereich wäre jedenfalls betroffen, wenn die kommunale Selbstverwaltung völlig beseitigt oder derart ausgehöhlt wird, dass die Gemeinde keinen ausreichenden Spielraum zu ihrer Ausübung mehr hat (BVerfGE 56, 298 [312] m. w. N.), wenn also die Selbstverwaltung nur noch ein Scheindasein führen könnte (BVerfGE 79, 127 [155]).

    Da der Kernbereich nur institutionell, nicht jedoch für einzelne Gemeinden gewahrt sein muss, ist er jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich abgegrenzten Gebieten eingeschränkt wird (BVerfGE 56, 298 [313]; 76, 107 [119]).

    Wird einzelnen Gemeinden hinsichtlich ihrer Planungshoheit eine besondere Einschränkung auferlegt, so ist zu prüfen, ob überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff in die Planungshoheit erfordern (BVerfGE 56, 298 [313 f.]; 76, 107 [119 f.]).

    (1) Anders als im Falle der Bestimmung von Lärmschutzzonen für Flugplätze (BVerfGE 56, 298) und von "Vorrangstandorten für großindustrielle Anlagen" (BVerfGE 76, 107), von der nur einzelne Gemeinden in räumlich abgegrenzten Bereichen betroffen sind, kann die abstrakte Flächenbeschreibung des § 15 LNatSchG theoretisch auf räumliche Bereiche einer Vielzahl von Gemeinden zutreffen.

    Überörtliche Interessen von höherem Gewicht müssen jedoch den Eingriff in die Planungshoheit erfordern (BVerfGE 56, 298 [313 f.]; 76, 107 [119 f.]).

    Damit aber bleibt Raum für eine Abwägung im Einzelfall dahingehend, ob und in welchen konkreten Teilen eines bestimmten Gemeindegebiets tatsächlich der Nutzung "Naturschutz" der Vorrang zukommen soll (vgl. BVerfGE 56, 298 [315 f.]; 76, 107 [120]).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 2/93  
    Wenn auch das Bundesverfassungsgericht bisher offengelassen hat, ob die Planungshoheit zum "Kernbereich" der Selbstverwaltung (i. S. des Art. 28 Abs. 2 GG) gehört (vgl. inbes. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 [312 f]; Beschl. v. 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 [117 f]), so ist doch anerkannt, dass es der "Bedeutung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG im Verfassungsganzen ... nicht gerecht" würde, "die Reichweite der verfassungsrechtlichen Garantie im Einzelfall jeder beliebigen Willensentscheidung des Gesetzgebers zu überlassen" (BVerfGE 56, 298 [313]).

    Auch wenn zwar nicht die Institution der Selbstverwaltung berührt ist, einer einzelnen Gemeinde aber ein "Sonderopfer" auferlegt wird, müssen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und eine Güterabwägung vorgenommen werden (BVerfGE 56, 298 [313 f]; 76, 107 [119 f]).

    Die "Sonderbelastung" darf insbesondere nicht willkürlich sein und muss einen zureichenden Grund in der Wahrung überörtlicher Interessen finden (BVerfGE 76, 107 [119]), die "höheres Gewicht" haben müssen (BVerfGE 56, 298 [313 f]; 76, 107 [120]).

    Um dies beurteilen zu können, ist es notwendig, die betroffene Gemeinde anzuhören (BVerfGE 56, 298 [320]; 76, 107 [122]).

    Diese - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 298 [317]; 76, 107 [122]) teils aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, teils aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG (z. B. bei: BVerfGE 50, 50 [51]) abgeleiteten - Grundsätze sind auf das Landesverfassungsrecht unmittelbar übertragbar, weil die Bundesverfassung beim Rechtsstaatsprinzip wegen des "Homogenitätsgebots" (Art. 28 Abs. 1 GG) bindet und weil Art. 28 Abs. 2 GG den "Mindeststandard" an Selbstverwaltungsgarantie enthält, den die Länder wahren müssen (allg. Ansicht zu Art. 31 GG; vgl. etwa: Maunz bei Maunz / Dürig, GG, Art. 28 RdNr. 72; vgl. auch: BVerfGE 36, 342 [360 ff ]).

    Ob und in welchem Umfang kreisangehörige Gemeinden im Landkreis bei dessen Gebietsreform wegen des "überörtlich planerischen" Einschlags betroffen sein können, ist anhand des Gesamtinhalts der Verfassung zu beurteilen (vgl. BVerfGE 56, 298 [313]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass diese verfassungsrechtlich gebotene Anhörungspflicht nicht an bestimmte Formen gebunden ist (BVerfGE 56, 298 [321]).

    Der Gesetzgeber hat sich selbst die Gewissheit zu verschaffen, dass die Gemeinwohlgesichtspunkte eingehalten sind, und zu diesem Zweck im Gesetzgebungsverfahren den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln (vgl. hierzu: BVerfGE 50, 50 [51]; 56, 298 [319]; BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]).

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