Rechtsprechung
   BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70   

Flugreise

§ 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen, Bösgläubigkeit des Minderjährigen, § 819, § 828 Abs. 2 BGB

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Prof. Dr. Lorenz

    Entreicherungseinwand und Bösgläubigkeit nach § 818 III, IV, 819 I bei Minderjährigen ("Flugreisefall")

  • archive.org

    Bereicherungsanspruch trotz fehlender Ausgabenersparnis

  • casebooks.eu

Kurzfassungen/Presse

  • arag.de (Kurzinformation)

    Wenn Klein-Kevin ein Auto kauft

Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 55, 128
  • NJW 1971, 609
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Wird zitiert von ... (65)  

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1992 - 4 L 45/91  
    Die Rechtsprechung der Zivilgerichte vertritt die Auffassung, der Bereicherungsschuldner erlange in diesen Fällen lediglich die Ersparnis von Aufwendungen (BGHZ 14, 7, 9; 20, 270, 275; 55, 128, 131).

    Oberster Grundsatz des Bereicherungsrechts sei, daß die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Minderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen dürfe (BGHZ 55, 128, 131).

    Deshalb sei der bösgläubige Empfänger in diesen Fällen so zu behandeln, als ob er etwas erspart habe (BGHZ 55, 128, 131 ff).

    Bei einer Gesamtheit von Gebrauchsüberlassungen, Dienst- und Werkleistungen findet die Bereicherung durch Aufwendungsersparnis grundsätzlich ihren Ausdruck in dem nach der üblichen Vergütung zu bestimmenden Wert der Leistungen (vgl. BGHZ 37, 258, 264; 36, 321, 323; 70, 12, 17; 55, 128, 130).

    Auch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Behandlung im LKH N. hätte sich für sie als Luxus dargestellt, den sie sich sonst nicht verschafft hätte und bei dem keine das Vermögen vermehrende, echte Ersparnis vorliege (vgl. BGHZ 55, 128, 131 f.).

    Eine analoge Anwendung der §§ 827 ff BGB kommt nur bei Geschäften des beschränkt Geschäftsfähigen in Betracht (vgl. BGHZ 55, 128, 135 ff.).

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98  

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95  

    Erweiterter Verfall mit dem Grundgesetz vereinbar

    Danach beschränkt sich die Funktion der §§ 812 ff. BGB nicht auf die Abschöpfung noch vorhandener Vermögenswerte; vielmehr ist die Kondiktion ein eigenständiges Instrument zur Korrektur irregulärer Vermögenszuordnungen, das allein den gutgläubigen Bereicherungsschuldner vor Vermögenseinbußen schützt (§ 818 Abs. 3 BGB), während es dem Bösgläubigen wirtschaftliche Verlustrisiken zuweist (§ 818 Abs. 4, § 819 BGB; vgl. BGHZ 53, 144 ; 55, 128 und 57, 137 ; Lieb, in: MünchKommBGB, 3. Aufl., § 818 Rn. 47 ff.; Lorenz, in: Staudinger, BGB, 1999, § 818 Rn. 1; Sprau, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 818 Rn. 27 ff.; H.P. Westermann, in: Erman, BGB, 10. Aufl., § 818 Rn. 2; zur risikozuweisenden Wirkung des Bruttoprinzips im strafrechtlichen Verfallrecht vgl. Katholnigg, JR 1994, S. 353, 356 und BayObLG, NStZ-RR 1997, S. 339).
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