Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1971 - 1 StR 387/70   

Fotokopie

§ 267 StGB, Fotokopien sind grds. keine Urkunden, zu den Merkmalen des Herstellens und Gebrauchmachens

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 24, 140
  • NJW 1971, 1812
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Wird zitiert von ... (21)  

  • BGH, 14.09.1993 - 5 StR 283/93  
    Ihr kann daher auch die - einer Urkunde grundsätzlich eigene - Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts nicht schlechthin zuerkannt werden (BGHSt 20, 17, 18; 24, 140 m.w.N.; BGH wistra 1993, 225).

    Ihr kann daher auch die - einer Urkunde grundsätzlich eigene - Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts nicht schlechthin zuerkannt werden (BGHSt 20, 17, 18; 24, 140 m. w. N.; BGH wistra 1993, 225 [ = StV 1993, 524]).

    Eine derartige Collage ist keine Urkunde (BGHSt 24, 140; BayObLG JR 1993, 299 m. Anm. Keller [= StV 1992, 520]).

    Diese unechte Urkunde wurde sodann als Vorlage für die bei der Senatsverwaltung eingereichte Ablichtung verwendet und im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGHSt 1, 117, 120; 5, 291, 292; 24, 140, 142).

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09  

    Urkundenfälschung (computertechnische Manipulation und Ausdruck einer

    Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 4, 60, 61; 24, 140, 141; Fischer aaO § 267 Rdn. 2 m.w.N.).

    Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist (vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. m.w.N.; BGH wistra 1993, 225; 341).

    cc) Da es dem übermittelten Schriftstück an der Qualität als Urkunde ermangelte (vgl. Buchstabe aa), liegt schließlich kein Gebrauchmachen von einem unechten oder verfälschten "originalen" Falsifikat vor (vgl. dazu BGHSt 24, 140, 142; Fischer aaO Rdn. 24).

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 2b Ss 222/00  

    Fotokopie als Urkunde

    Ihr kann daher auch die - einer Urkunde grundsätzlich eigene - Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts nicht schlechthin zuerkannt werden (BGHSt 20, 17, 18; BGHSt 24, 140; BGH MDR[H] 1976, 813; BGH wistra 1993, 225 und 341; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. [1999], § 267 Rdnr. 12b; Beckemper JuS 2000, 123; jeweils m. w. N.).

    Eine derartige Collage ist keine Urkunde (BGHSt 24, 140; BGH wistra 1993, 341; BayObLGSt 1992, 52 = JR 1993, 299 mit Anm. Keller; a. A. Mitsch NStZ 1994, 88), die Vorlage einer Kopie der Collage kein Gebrauchen im Sinne des § 267 StGB (BGH wistra 1993, 341).

    Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, im Wege der Rechtsfortbildung - die im übrigen bedenklich wäre (BGH MDR[H] 1976, 813) - die Fotokopie in den Strafschutz des § 267 StGB einzubeziehen; das wäre Sache des Gesetzgebers (BGHSt 24, 140, 142).

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