Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68   

Fotowettbewerb

Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht für vorprozessuale Kosten;

§ 677, § 1004 BGB analog, § 683 BGB

Volltextveröffentlichungen

  • archive.org

    Ersatz der Kosten vorprozessualer Abmahnungen

Besprechungen u.ä.

  • jur-blog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Abmahnkostenerstattung, wie alles begann: BGH-Fall "Fotowettbewerb”

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 52, 393
  • NJW 1970, 604
  • NJW 1970, 243
  • GRUR 1970, 189
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Wird zitiert von ... (88)  

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05  

    Verfahrensrecht - Materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; 52, 393, 396; eingehend Hösl, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung, 2004, Seite 13 ff.).

    Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., vor § 91 Rn. 11), möglicherweise - so die Auffassung der Klägerin - auch Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1980 - I ZR 96/78 - NJW 1981, 224; Hösl, aaO, S. 139 ff.).

    a) § 683 BGB, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 393, 399 f.) als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat, ist hier nicht anwendbar.

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03  

    Selbstauftrag

    Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (BGHZ 52, 393, 399 f. - Fotowettbewerb).

    Auszugehen ist dabei von dem mutmaßlichen Willen (§ 683 BGB) des Abgemahnten, die Aufwendungen für eine Abmahnung möglichst niedrig zu halten (BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb; BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung).

  • OLG München, 28.03.1985 - 26 U 5082/84  
    Vor allem in der Rechtsprechung ist es allgemein seit langem anerkannt, daß der Ersatz der Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung als Schaden nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Aufwand hierfür erforderlich und notwendig war (BGH Urt. v. 1.6.1959, BGHZ 30, 154; BGH, Urt. v. 8.1.1962, LM Nr. 15 zu § 249 (Ha) BGB ; BGH, Urt. v. 15.10.1969, BGHZ 52, 393; BGH, Urt. v. 9.3.1976, BGHZ 66, 112 ; BGH, Urt. v. 6.11.1979, BGHZ 75, 230; OLG Zweibrücken, Urt. v. 1.3.1968, AnwBl. 68, 363; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.5.1969, AnwBl. 69, 446; OLG Köln, Urt. v. 19.11.1974, VersR 75, 1106; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.5.1983, DAR 83, 359; LG Münster, Urt. v. 15.4.1981 JurBüro 81, 1194).

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob § 91 ZPO als Anspruchsgrundlage für die Erstattung außergerichtlicher Kosten entsprechend heranzuziehen ist (zum Meinungsstand: BGH, Urt. v. 15.10.1969, BGHZ 52, 393, 394/396; BGH, Urt. v. 7.10.1982, NJW 83, 284); die wertende Abgrenzung jedenfalls, auf der die Erstattungsfähigkeit von.

    Danach kann der Geschädigte den Ersatz der Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung nur dann von dem Schädiger ersetzt verlangen, wenn er die kostensparendste Maßnahme ergriffen hat (BGH, Urt. v. 15.10.1969, BGHZ 52, 393, 400).

    Und selbst bei schwierigeren Sachen muß der Geschädigte wegen seiner Schadensminderungspflicht zunächst die kostensparendste Maßnahme ergreifen und seine Rechte gegenüber dem Geschädigten ohne Inanspruchnahme eines Anwalts verfolgen; erst wenn der Schädiger auf diese Aufforderung hin unzureichend oder überhaupt nicht reagiert, ist es eine im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Folge, wenn der Geschädigte dann einen Anwalt beauftragt (BGH, Urt. v. 15.10.1969, BGHZ 52, 393, 400).

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