Rechtsprechung
| BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79 und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80 |
Freie Mitarbeiter WDR
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Rundfunkfreiheit und Arbeitsrecht
Volltextveröffentlichungen (5)
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Freie Mitarbeiter
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Freie Mitarbeiter
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Sozialstaatsprinzip
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
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Rundfunkfreiheit: Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 30.09.1976 - 3 Sa 112/76
- BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 134/76
- BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 498/76
- BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 753/75
- ArbG Köln, 28.06.1977 - 4 Ca 1132/77
- BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 818/76
- LAG Düsseldorf, 28.04.1978 - 19 Sa 580/77
- ArbG Köln, 06.06.1978 - 10 Ca 788/78
- LAG Düsseldorf, 22.06.1978 - 3 Sa 112/76
- BAG, 20.09.1978 - 5 AZR 1101/77
- LAG Düsseldorf, 17.01.1979 - 22 Sa 556/78
- BAG, 12.12.1979 - 5 AZR 1102/77
- BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 426/79
- BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 593/78
- BAG, 16.07.1980 - 5 AZR 339/78
- LAG Düsseldorf, 09.09.1980 - 19 Sa 102/80
- LAG Düsseldorf, 27.10.1980 - 22 (19) Sa 400/770
- BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79 und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 59, 231
- NJW 1982, 1447
- MDR 1982, 635
- ZUM 2000, 679
- afp 1982, 93
- DB 1982, 1062
- DÖV 1983, 431
- WM 1982, 500
Wird zitiert von ... (170)
- BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter
die freien Mitarbeiter bei den Rundfunk- und Fernsehanstalten (BVerfGE 59, 231) zwingt nicht dazu, für diesen Bereich besondere Kriterien für die Abgrenzung des Arbeitsvertrages von einem Dienstvertrag zu entwickeln, die mit dem allgemeinen Arbeitsrecht nicht übereinstimmen.1982 (BVerfGE 59, 231) dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das BAG zurückverwiesen.
1982 (BVerfGE 59, 231) seiner Entscheidung über das Klagebegehren zugrunde zu legen hat (§ 31 Abs. 1 BVerfGG), kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Dabei sind diese Grundsätze wiederum im Lichte des Grundrechts des beklagten Senders auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu sehen; sie werden durch die Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat inhaltlich auch in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung (Art. 5 Abs. 2 GG) gestaltet (BVerfGE 59, 231, 265).
Das BVerfG hat das erste Revisionsurteil in dieser Sache aufgehoben, weil dieses Urteil "die Einwirkung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit auf die zugrunde gelegten Voraussetzungen für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses von Rundfunkmitarbeitern verkannt" hat (BVerfGE 59, 231, 268).
Zu den im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit anzuwendenden Rechtsregeln gehören "die für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Kriterien" (BVerfGE 59, 231, 265 und 267, 268).
Nur Rüthers vertritt -- wie bereits dargelegt -- eine andere Auffassung: Für den Regelfall sei davon auszugehen, daß Mitarbeiter, deren Tätigkeit einen nicht ganz unerheblichen Programmbezug enthalte, nicht gegen den Willen der Sendeanstalt zu angestellten Arbeitnehmern werden könnten (DB 1982, 1869, 1877; ähnlich auch Bietmann, NJW 1983, 200, 204; vgl. ferner Wank, RdA 1982, 363 ff.) Begründet wird diese Auffassung mit dem Hinweis, das Bundesverfassungsgericht habe den Rundfunkanstalten die Befugnis eingeräumt, "bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweiligen geeigneten Vertragstyp zu wählen" (BVerfGE 59, 231, 260).
Das kann zur Folge haben, daß die Mitarbeiter nicht auf Dauer, sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden (BVerfGE 59, 231, 257 ff.).
Diese sich aus den allgemeinen Gesetzen ergebenden Schranken der Rundfunkfreiheit müssen im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gesehen werden: "Sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken ... Die Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, die in der verfassungsrechtlich legitimierten Gewährung arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes liegt, muß geeignet und erforderlich sein, der sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter Rechnung zu tragen; der Erfolg, der mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Rundfunkfreiheit bedeutet " (BVerfGE 59, 231, 265).
Beispielhaft hat das Bundesverfassungsgericht genannt: Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftler und Künstler (BVerfGE 59, 231, 260).
"Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflußnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt läßt." (BVerfGE 59, 231, 265).
Wenn auch -- wie das BVerfG ausgeführt hat -- die Rundfunkfreiheit verlangt, die Kriterien für die Zulässigkeit befristeter Beschäftigungen anders als sonst zu beurteilen (BVerfGE 59, 231, 267 f.), so verbleibt es doch dabei, daß eine Rundfunkanstalt mit programmgestaltenden Mitarbeitern auch unbefristete Arbeitsverträge eingehen kann.
- BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier …
Die von ihnen aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 59, 231 ).Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt, insbesondere die Einwirkung von Grundrechten auf die einfachrechtlichen Normen und Maßstäbe verkannt haben (BVerfGE 18, 85 ; 59, 231 ; stRspr).
Der Beschwerdeführer kann als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung dieses Grundrechts geltend machen (BVerfGE 59, 231 ).
aa) Die sich aus der Rundfunkfreiheit ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, die von den Gerichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Rundfunkmitarbeitern und Rundfunkanstalten zu beachten sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231 ) entwickelt.
Dies kann seinerseits voraussetzen, dass unterschiedliche Vertragsgestaltungen einsetzbar sind und dass die Mitarbeiter nicht auf Dauer, sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden (vgl. BVerfGE 59, 231 ).
Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (vgl. BVerfGE 59, 231 ).
Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind ebenso Sache der dafür zuständigen Arbeitsgerichte wie die dem vorausgehende und hier in den Ausgangsverfahren relevante Frage ihrer Anwendbarkeit (BVerfGE 59, 231 ).
Das trifft etwa auf die Anwendbarkeit der Regelungen des Sozialversicherungsrechts und die damit verbundenen finanziellen Folgen zu (vgl. BVerfGE 59, 231 ).
Das sind hinsichtlich der die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz, betreffenden Regelungen das Sozialstaatsprinzip und die Berufsfreiheit (BVerfGE 59, 231 ).
Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Schutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfGE 59, 231 ).
- BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93
Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) ausgeführt hat, erstreckt sich der grundrechtliche Schutz auch auf das Recht der Rundfunkanstalten, den Programmerfordernissen bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen.Dies schließt die Befugnis ein bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfGE 59, 231, 259 f.).
Es bedarf mithin einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit und der durch die hier anzuwendenden Vorschriften als "allgemeine Gesetze" geschützten Rechtsgüter: Die Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die in der verfassungsrechtlich legitimierten Gewährung arbeitsrechtlichen Bestandschutzes liegt, muß geeignet und erforderlich sein, der sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter Rechnung zu tragen; der Erfolg, der mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Rundfunkfreiheit bedeutet" (BVerfGE 59, 231, 265).
Es steht nur arbeitsrechtlichen Regelungen und einer Rechtsprechung entgegen, welche den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrages notwendige Freiheit und Flexibilität nehmen würden" (BVerfGE 59, 231, 267 f.).
Soweit programmgestaltende Mitarbeiter sehr lange Zeit hindurch in nicht erheblichem Umfang beschäftigt worden sind, kann dies ein Indiz dafür sein, "daß für die Anstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während auf der anderen Seite die soziale Schutzbedürftigkeit solcher Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen wird" (BVerfGE 59, 231, 271).
Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (- 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231) entgegenstehe (Urteil vom 9. Juli 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
- BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97
Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund …
Dies haben Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind (BVerfGE 59, 231, 256 f. = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; BVerfGE 64, 256, 260).Das sind die Mitarbeiter, die "typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Sachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen, wie dies etwa bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern oder Künstlern der Fall ist" (BVerfGE 59, 231 = AP, aaO).
Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt nicht nur die Rundfunkfreiheit; er wird seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BVerfGE 59, 231, 264 ff.; 64, 256, 261).
Es steht nur arbeitsrechtlichen Regelungen und einer Rechtsprechung entgegen, welche den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrages notwendige Freiheit und Flexibilität nehmen würden" (BVerfGE 59, 231, 267 f.).
Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (- 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich bei den entsprechenden Ausführungen um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231) entgegenstehe (BAG Urteil vom 9. Juni 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 = AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, kann die Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter über eine sehr lange Zeit hinweg und in einem nicht unerheblichen Umfang ein Indiz dafür sein, daß für die Anstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während auf der anderen Seite die soziale Schutzwürdigkeit solcher Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen wird (BVerfGE 59, 231, 271 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit).
- BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
Befristung - Rundfunkmitarbeiter - Eigenart der Tätigkeit
Dies haben die Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen einer Rundfunkanstalt und einem in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeiter wirksam befristet ist (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 256 f.).Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung (13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 258; 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 223).
a) Der bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu Gunsten der Rundfunkanstalten bestehende verfassungsrechtliche Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf denjenigen Kreis von Rundfunkmitarbeitern beschränkt, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken und typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen (13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 260).
Hierzu zählen nicht nur das betriebstechnische Personal und das Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 261).
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rundfunkanstalten nicht in der Lage, den Erfordernissen ihres Programmauftrags gerecht zu werden, wenn sie ausschließlich auf ständige feste Mitarbeiter angewiesen wären, welche unvermeidlich nicht die gesamte Vielfalt der in den Sendungen zu vermittelnden Inhalte wiedergeben und gestalten könnten (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 259).
Das Bundesverfassungsgericht erkennt das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb an, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (BVerfG - 1 BvR 848/77 ua. - aaO).
Zu den Fähigkeiten, die als Kriterien für die Qualität von Rundfunksendungen von Bedeutung sind, zählt das Bundesverfassungsgericht zB Aktivität, Lebendigkeit, Einfallsreichtum, Sachlichkeit, Fairness oder künstlerisches Niveau (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 259).
Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 265).
- BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 156/82
Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter
Nach den Grundsätzen, die der Senat nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (1 BvR 1177/80 - BVerfGE 59, 231) seiner Entscheidung über das Klagebegehren zugrunde zu legen hat (§ 31 Abs. 1 BVerfGG), muß die Klage abgewiesen werden.Dabei sind diese Grundsätze wiederum im Lichte des Grundrechts des beklagten Senders auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu sehen ; sie werden durch die Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat inhaltlich auch in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung (Art. 5 Abs. 2 GG) gestaltet (vgl. BVerfGE 59, 231, 265).
Das kann zur Folge haben, daß die Mitarbeiter nicht auf Dauer sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden (BVerfGE 59, 231, 257 ff. - Abschnitt C II der Gründe).
Diese sich aus den allgemeinen Gesetzen ergebenden Schranken der Rundfunkfreiheit müssen im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gesehen werden: "Sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken ... Die Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, die in der verfassungsrechtlich legitimierten Gewährung arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes liegt, muß geeignet und erforderlich sein, der sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter Rechnung zu tragen; der Erfolg, der mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Rundfunkfreiheit bedeutet" (BVerfGE 59, 231, 265).
Beispielhaft hat das Bundesverfassungsgericht genannt: Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftler und Künstler (BVerfGE 59, 231, 260 - Abschnitt C II 1 b der Gründe).
"Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflußnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt läßt." (BVerfGE 59, 231, 265 - zu C III 3 a der Gründe).
Wenn auch - wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat - die Rundfunkfreiheit verlangt, die Kriterien für die Zulässigkeit befristeter Beschäftigungen anders als sonst zu beurteilen (BVerfGE 59, 231, 267 f.), so verbleibt es doch dabei, daß eine Rundfunkanstalt mit programmgestaltenden Mitarbeitern auch unbefristete Arbeitsverträge eingehen kann.
Dabei verkennt der Senat nicht, daß die soziale Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter, die von einem Sender über längere Zeit hinweg beschäftigt werden, im Laufe der Zeit wächst (vgl. insoweit auch BVerfGE 59, 231, 271 - Abschnitt C III 2).
- BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91
Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit
Die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers sind im Einzelfall abzuwägen (im Anschluß an BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; BAGE 41, 247 und 265 = AP Nr. 42 und 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit).Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Schutz der Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken (BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit).
Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfGE 59, 231, 260 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu C II 1 b der Gründe).
Aus der besonderen Bedeutung der Rundfunkfreiheit folgt, daß ihr mehr Gewicht beizumessen sein kann als dem arbeitsrechtlichen Bestandsschutz (BVerfGE 59, 231, 267 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu C II 3 b der Gründe).
Die verfassungsrechtliche Lage schließt jede undifferenzierte Lösung aus, welche den Schutz des einen Rechtsgutes kurzerhand dem Schutz des anderen Rechtsgutes opfert (BVerfGE 59, 231, 265 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu C II 3 a der Gründe).
aa) Der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht sich nur auf die Beschäftigungsverhältnisse von solchen Mitarbeitern, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken (BVerfGE 59, 231, 260 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu C II 1 b der Gründe).
Hierzu zählen nicht nur das betriebstechnische und Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluß auf dieses bleibt" (BVerfGE 59, 231, 261 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu C II 1 b der Gründe).
- BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 170/93
Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters
Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) ausgeführt hat, erstreckt sich der grundrechtliche Schutz auch auf das Recht der Rundfunkanstalten, den Programmerfordernissen bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen.Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfGE 59, 231, 259 f.).
Es bedarf mithin einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit und der durch die hier anzuwendenden Vorschriften als "allgemeine Gesetze" geschützten Rechtsgüter: Die Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG , die in der verfassungsrechtlich legitimierten Gewährung arbeitsrechtlichen Bestandschutzes liegt, muß geeignet und erforderlich sein, der sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter Rechnung zu tragen; der Erfolg, der mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Rundfunkfreiheit bedeutet" (BVerfGE 59, 231, 265).
Es steht nur arbeitsrechtlichen Regelungen und einer Rechtsprechung entgegen, welche den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrages notwendige Freiheit und Flexibilität nehmen würden" (BVerfGE 59, 231, 267 f.).
Soweit programmgestaltende Mitarbeiter sehr lange Zeit hindurch in nicht erheblichem Umfang beschäftigt worden sind, kann dies ein Indiz dafür sein, "daß für die Anstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während auf der anderen Seite die soziale Schutzbedürftigkeit solcher Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen wird" (BVerfGE 59, 231, 271).
Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (- 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231 ) entgegenstehe (Urteil vom 9. Juli 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
- BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 628/93
Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters
Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) ausgeführt hat, erstreckt sich der grundrechtliche Schutz auch auf das Recht der Rundfunkanstalten, den Programmerfordernissen bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen.Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfGE 59, 231, 259 f.).
Es bedarf mithin einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit und der durch die hier anzuwendenden Vorschriften als "allgemeine Gesetze" geschützten Rechtsgüter: Die Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG , die in der verfassungsrechtlich legitimierten Gewährung arbeitsrechtlichen Bestandschutzes liegt, muß geeignet und erforderlich sein, der sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter Rechnung zu tragen; der Erfolg, der mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Rundfunkfreiheit bedeutet" (BVerfGE 59, 231, 265).
Es steht nur arbeitsrechtlichen Regelungen und einer Rechtsprechung entgegen, welche den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrages notwendige Freiheit und Flexibilität nehmen würden" (BVerfGE 59, 231, 267 f.).
Soweit programmgestaltende Mitarbeiter sehr lange Zeit hindurch in nicht erheblichem Umfang beschäftigt worden sind, kann dies ein Indiz dafür sein, "daß für die Anstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während auf der anderen Seite die soziale Schutzbedürftigkeit solcher Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen wird" (BVerfGE 59, 231, 271).
Er hat daran auch nach dem teilweise abweichenden Beschluß der Dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (- 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit) mit der Begründung festgehalten, es handele sich um nicht tragende Erwägungen, denen im übrigen der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231 ) entgegenstehe (Urteil vom 9. Juli 1993 - 5 AZR 123/92 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
- BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV
Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 [263]). - BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 242/97
Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund …
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
- BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96
Fernmeldegeheimnis
- BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 273/03
- BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86
Beschlagnahme von Filmmaterial
- BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98
Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
- BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
Frischzellentherapie
- BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93
Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
- BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82
Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt
- BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
Kurzberichterstattung
- BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R
Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher - …
- BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07
Urheberrecht - Bericht über Enkel des verstorbenen Fürsten von Monaco
- BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
5. Rundfunkentscheidung
- BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84
4. Rundfunkentscheidung
- BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
Kleinbetriebsklausel I
- BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
- BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90
Kindererziehungszeiten
- BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
Zahntechniker-Innungen
- BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88
Sportübertragungen
- BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
8. Rundfunkentscheidung
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - L 30 AL 49/08
Arbeitslosengeld; Rundfunkmitarbeiter; programmgestaltende Tätigkeit; Erstellung …
- BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
'extra-radio'
- BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator; …
- BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
Aussperrung
- BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 6/97
Rundfunkfreiheit: Übernahme von Arbeitsverhältnissen durch Betriebsübergang
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
- BVerfG, 03.12.1992 - 1 BvR 1462/88
Verfassungsrechtliche Überprüfung der Feststellung des Bestehens eines …
- BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
6. Rundfunkentscheidung
- OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
- BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
Anwesenheit im JGG-Verfahren
- BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs
- BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2019/03
Pressefreiheit; Durchsuchung von Redaktionsräumen (Störung der …
- BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11
Berichterstattung über mit Prominenter liierten Politiker
- BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßig von § 353d Nr. 3 …
- BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75
Arbeiter/Angestellte
- BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit
- BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79
Berufsordnung für Heilpraktiker - § 1 UWG, §§ 1 ff HeilprG
- BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80
Sasbach
- BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82
Anti-Atomkraftplakette
- BVerfG, 02.04.1996 - 2 BvR 169/93
Kein Anspruch auf Berücksichtigung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei der …
- BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98
Landesmediengesetz Bayern
- BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
Gegendarstellung
- BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78
G 10
- BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen …
- BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08
Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters
- BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08
Schadensrecht - Persönlichkeitsschutz bei Wort- und Bildberichterstattung
- BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88
Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm
- BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 856/95
Funktionsnachfolge in der öffentlichen Verwaltung
- BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
Sparkassen
- BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01
Dolmetscherkosten im Strafverfahren
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2007 - L 16 (14) R 140/06
Rentenversicherung
- BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09
Vertragsrecht - Unwirksamkeit von Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen
- SG Berlin, 17.03.2011 - S 36 KR 142/10
Sozialversicherungspflicht - Cutterin/Filmeditorin - abhängige Beschäftigung - …
- VG Würzburg, 27.01.2009 - W 1 K 08.1886
Rundfunkgebühr auch für PCs
- BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 2738/08
Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich …
- BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08
Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung
- LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
Arbeitnehmereigenschaft nicht programmgestaltender Mitarbeiter, Umfang der …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - L 6 AS 413/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 402/93
Abgrenzung Arbeitsvertrag / Dienstvertrag (Rundfunkmitarbeiter in Dienstplan)
- BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 77/96
Verfassungsbeschwerde der TAZ gegen Beschlagnahme eines "täuschenden …
- BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
Abbau einer tariflichen Überversorgung
- LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 587/09
Rbeitnehmereigenschaft nicht programmgestaltender Mitarbeiter
- BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders (richterliche …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - L 6 AS 206/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LAG Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 13 Sa 32/96
- BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
Aufzeichnungspflicht
- VerfGH Berlin, 25.01.2001 - VerfGH 89/00
Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde der FU Berlin gegen …
- BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 8/10 R
Anspruch auf Elterngeld; Nichtberücksichtigung von Verletztengeld bei der …
- BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
Berücksichtigung des Mitverschuldens bei rechtswidriger Versagung der Genehmigung …
- SG Duisburg, 23.11.2005 - S 10 RA 19/03
Rentenversicherung
- BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R
Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2002 - 8 B 1444/02
"TV-Duell" ohne Westerwelle
- BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04
Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines …
- BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 21/09 R
Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - …
- SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
Rentenversicherungspflicht - Synchronsprecher für ausländische Spielfilme und …
- BVerfG, 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht
- BAG, 25.02.1998 - 7 AZR 31/97
Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Lektor aus der Europäischen Union
- BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 61/99
Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
- BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (mit Entkleidung verbundene körperliche …
- BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 20/09 R
Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - …
- BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 431/90
Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung
- BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 605/95
Befristung von Lektorenverträgen
- BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 44/98 R
Fremdrentenrecht - Spätaussiedlerstatus - nichtdeutscher Ehegatte - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2001 - 4 A 2239/99
Bei der Gewährung der sog. Meistergründungsprämie dürfen Frauen gegenüber Männern …
- BVerfG, 20.12.2002 - 1 BvR 2305/02
Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand ohne Erfolg
- BVerfG, 22.12.2005 - 1 BvL 9/05
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der InsO über die Restschuldbefreiung
- LSG Bayern, 08.11.2011 - L 5 R 858/09
Filmeditor- Selbstständig tätig oder beitragspflichtig beschäftigt?
- BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 17/91
- BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92
Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter …
- BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
Erfolglose Verfassungsbeschwerde des ZDF zum "Titel-Merchandising"
- BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von staatlichen Hochschulen als …
- BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 35/81
Konkurs von Rundfunkanstalten
- ArbG Heilbronn, 26.09.1997 - 3 Ca 489/97
- LAG Brandenburg, 20.02.1998 - 4 Sa 817/97
Urlaub: Anrechnung einer Kur
- VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Rundfunkfreiheit des Senders …
- BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80
Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen …
- BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86
Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten
- BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 7/91
- BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 11/00 R
Einkommensanrechnung auf Witwerrente eines selbständigen Landwirts nicht …
- VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04
Rundfunkrechtliche Regelungen zu Werbung für ein Volksbegehren verstoßen gegen …
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 206/09
Bundesrat; Besucherdienst; Beschäftigung; Honorarkraft
- BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2121/94
Feststellung unbefristeter Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern einer …
- BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvR 178/00
- OLG Koblenz, 21.08.2001 - 4 U 957/00
Grünes Licht für ZDF Medienpark // Richter sehen Rundfunkfreiheit nicht verletzt
- LAG Köln, 04.03.2005 - 4 (10) Sa 1116/04
Wirksamer Rahmenvertrag über Abschluss einzelner befristeter Dienstverträge - …
- BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 442/06
Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Nebeneinkünften von Referendaren im …
- BVerfG, 17.03.2009 - 2 BvR 1466/07
Verfassungsbeschwerden betreffend die Erhebung von Haftkostenbeiträgen; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 166/10
WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben
- BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 402/83
Wirksamkeit eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages
- BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 22/86
Mitbestimmung im Tendenzbetrieb
- BGH, 23.05.1991 - III ZR 73/90
Schadensminderungspflicht einer Prozeßpartei im Hinblick auf Schadensersatzklage …
- LAG Hamm, 04.07.1996 - 17 Sa 2246/95
Personalrat: Anhörung bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen
- BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 191/97
Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkreporters
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
- StGH Baden-Württemberg, 24.01.2005 - GR 2/04
Wahl des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation durch den Landtag nach dem …
- BVerfG, 27.06.2005 - 2 BvR 103/05
Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses
- BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
- BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 23/86
Mitbestimmung im Tendenzbetrieb
- BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
Grundrechtsfähigkeit einer Handwerksinnung - Territorialer Zuschnitt einer Innung
- BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 701/95
Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer …
- BVerfG, 23.01.1997 - 1 BvR 1317/86
Mangelnde Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts - …
- BVerfG, 25.05.1999 - 1 BvR 1402/92
Verfassungsmäßigkeit des Kooperationsgebots im Rundfunkstaatsvertrag Berlin - …
- BAG, 14.06.2006 - 5 AZN 73/06
Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters der Pressestelle einer ARD-Anstalt
- VG Hamburg, 11.10.2006 - 10 K 914/06
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 809/06
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 2270/05
- BVerfG, 27.02.2008 - 2 BvR 583/07
Durchsuchungsanordnung (Tatverdacht; Sachbeschädigung durch organisiertes …
- LAG Bremen, 09.06.2008 - 4 Sa 155/07
Tarifvertragliche Bestimmung als Befristungsgrund
- BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 851/10
Vertragsrecht - Unwirksamkeit von Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen
- BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen - TÜV
- BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvL 779/85
Umfang der Koalitionsfreiheit - Verhandlungsparität
- SG Aachen, 15.06.2005 - S 11 AS 15/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 830/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2009 - L 1 KR 26/08
Sozialversicherungspflicht - Bild- und Toningenieur - Fernsehen - Liveübertragung …
- BAG, 16.01.1997 - 2 AZR 98/96
Kündigung: ordentliche Kündigung eines Redakteurs wegen Leistungsmängel - …
- LAG Hamburg, 14.06.2002 - 3 Sa 37/02
- SG Aachen, 22.06.2005 - S 11 AS 6/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Aachen, 11.08.2005 - S 9 AS 11/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Aachen, 02.02.2006 - S 9 AS 45/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2007 - L 11 (8) R 35/06
Rentenversicherung
- LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
- BVerwG, 23.08.1991 - 4 B 144.91
- BAG, 06.02.1994 - 5 AZR 402/93
Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
- LAG Köln, 11.08.1995 - 13 (3) Sa 160/95
Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer …
- LAG München, 14.09.1995 - 2 Sa 212/95
Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung
- LSG Brandenburg, 16.01.2004 - L 10 AL 148/01
- LSG Bayern, 23.09.2005 - L 7 AS 10/05
- BFH, 29.09.1982 - II R 174/79
- BGH, 11.01.1983 - VI ZR 234/81
- OLG Stuttgart, 05.03.1986 - 1 Ss 112/86
- LAG Sachsen, 16.04.1996 - 9 Sa 518/95
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.05.2011 - 9 Sa 14/11
Arbeitsverhältnis einer studentischen Hilfskraft bei nicht programmgestaltender …
- LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87
Einstweilige Verfügung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung
- VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
Einstweilige Anordnung im Presse- und Rundfunkrecht
- LAG Sachsen, 27.04.2006 - 8 Sa 178/05
- LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 7 Sa 70/11
Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung
- BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 1047/77
- LAG Berlin, 16.08.1983 - 9 Sa 23/82
Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters
- LAG Hamburg, 24.01.1992 - 6 Sa 29/90
- VG Saarlouis, 01.07.2011 - 9 K 121/11
Die Einschränkung und Beendigung der Tätigkeit eines freien …
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