Rechtsprechung
| BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93 |
Freie Wählervereinigungen
Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Verstoß gegen das Recht auf Chancengleicheit, wenn kommunale Wählervereinigungen im Unterschied zu Parteien (Art. 21 GG) zur Körperschafts- und Vermögenssteuer herangezogen werden (Veränderung der "Wettbewerbslage")
Volltextveröffentlichungen (5)
- DFR
Kommunale Wählervereinigungen
- Bundesverfassungsgericht
- Simons & Moll-Simons
Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes im Hinblick auf kommunale Wählervereinigungen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Auch kommunale Wählervereinigungen und deren Dachverbände müssen von der Körperschaft- und Vermögensteuer befreit werden
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Auch kommunale Wählervereinigungen und deren Dachverbände müssen von der Körperschaft- und Vermögensteuer befreit werden
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Steuerliche Gleichbehandlung von Parteien und Wählervereinigungen
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG und § 3 Abs. 1 Nr. 10 VStG insoweit nichtig, als kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände körperschaftsteuer- und - bis 31. 12. 1996 - vermögensteuerpflichtig sind
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 6 K 69/91 LX109011
- BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 99, 69
- NJW 1999, 3112
- BStBl II 1999, 110
- NVwZ 1999, 400
- DÖV 1999, 249
Wird zitiert von ... (27)
- BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
Ungleiche steuerliche Behandlung von Parteien und Wählervereinigungen …
Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und den Status sowie die Betätigung politischer Parteien nach Art. 21 GG, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl.BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 47, 198 ), für die Parteienfinanzierung allgemein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 1 ; 99, 69 ; 111, 382 ) und insbesondere für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 24, 300 ; 52, 63 ; 69, 92 ; 78, 350 ) sowie für die Besteuerung von politischen Parteien und konkurrierenden Gruppen oder Personen (vgl. BVerfGE 99, 69 ).Diese Grundsätze gelten nicht nur für die politischen Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, mithin auf kommunaler Ebene auch für die örtlich gebundenen Wählervereinigungen (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).
Auch ein Dachverband kommunaler Wählervereinigungen kann sich auf das Recht auf Chancengleichheit berufen, und zwar auch dann, wenn er nicht selbst an Wahlen teilnimmt (vgl. BVerfGE 99, 69 ).
Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählervereinigungen zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).
Wenn aber eine steuerliche Begünstigung geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern, ist die verfassungsrechtlich zulässige Grenze überschritten (vgl. BVerfGE 69, 92 ;*85, 264 ; 99, 69 ).
Werden kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände im Gegensatz zu den politischen Parteien allein deshalb steuerlich belastet, weil sie Einkommen erzielen und Vermögen haben, werden sie bei der finanzwirtschaftlichen Vorbereitung auf den Wettbewerb mit den politischen Parteien benachteiligt, ohne dass dafür ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund ersichtlich ist (vgl.BVerfGE 99, 69 ).
- BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den …
Beruht die Verfassungswidrigkeit ausschließlich auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so gilt inzwischen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis: Regelfolge ist die Unvereinbarkeit (z.B. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ), während Nichtigkeit die Ausnahme darstellt (z.B. BVerfGE 88, 87 ; 92, 91 ; 99, 69 ). - BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R
Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik - …
Er kann die gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe in die Begünstigung einbeziehen, die Begünstigung ganz abschaffen oder eine völlig neue Regelung treffen, z.B. eine geringere, aber allen Gruppen gleichmäßig zugute kommende Begünstigung schaffen (hierzu zB BVerfGE 95, 193, 219, und BVerfG, Beschluß vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 - unter D. 1.).Bei der erforderlichen Neuregelung muß der Normgeber die Ungleichbehandlung nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit jedenfalls bezüglich der noch nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle beseitigen (vgl BVerfGE 87, 153, 178; siehe auch BVerfG, Beschluß vom 29. September 1998 aaO).
Bei der Neuregelung für die Vergangenheit sind jedoch die aufgrund des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots bestehenden Grenzen zu beachten (vgl zB BVerfG, Beschluß vom 29. September 1998 aaO).
- BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
Diskriminierung der Ehe durch Zweitwohnungsteuer
Davon ist abzusehen, wenn für den Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten bestehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 69 ; vgl. auch BVerfGE 22, 349 ; 65, 325 ). - VG Münster, 10.03.2006 - 1 K 3656/04
Klagen des Landesverbandes der freien und unabhängigen Bürger- und …
Zum Dachverband der kommunalen Wählervereinigungen in Baden - Württemberg ebenso BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, 79.BVerfG, z. B. Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1163/82 -, BVerfGE 69 S. 92, 107; Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, 78.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 , BVerfGE 99 S. 69, 79.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, 78. Vgl. auch die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Listenverbindungen und bloßen Zählgemeinschaften BVerfG, Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1/90 u. a. -, BVerfGE 82 S. 322 = NJW 1990 S. 3001; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, BVerwGE 119 S. 305 = NVwZ 2004 S. 621.
- VG Münster, 10.03.2006 - 1 K 54/05
Klagen des Landesverbandes der freien und unabhängigen Bürger- und …
Zum Dachverband der kommunalen Wählervereinigungen in Baden - Württemberg ebenso BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, 79.BVerfG, z. B. Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1163/82 -, BVerfGE 69 S. 92, 107; Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, 78.
Ebenso wie der Dachverband der kommunalen Wählervereinigungen in Baden- Württemberg vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, 79.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, 78. Vgl. auch die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Listenverbindungen und bloßen Zählgemeinschaften BVerfG, Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1/90 u. a. -, BVerfGE 82 S. 322 = NJW 1990 S. 3001; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, BVerwGE 119 S. 305 = NVwZ 2004 S. 621.
- BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02
Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen
Bei Gleichheitsverstößen, die wie die hier beanstandeten in der Vergangenheit liegen, stellt sich die Problematik zwar insofern anders dar, als die begünstigte Vergleichsgruppe - soweit die begünstigenden Bescheide bestandskräftig geworden sind - nicht rückwirkend schlechter gestellt werden kann, so dass eine umfassende Neuregelung für die Vergangenheit ausscheidet (vgl. BVerfGE 99, 69 ). - BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von …
Für die Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG genügt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung stehenden Bestimmungen dem Betroffenen zumindest die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 93, 386 ), und dass das vorlegende Gericht das Verfahren bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber aussetzen wird (vgl. BVerfGE 66, 1 ; 93, 121 ; 99, 69 ; stRspr). - BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07
Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig
Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß auf verschiedenen Wegen heilen kann und eine der dem Gesetzgeber möglichen Entscheidungsvarianten eine Regelung eröffnet, die für den betroffenen Grundrechtsträger günstig sein kann (vgl. BVerfGE 84, 233 [237]; - 93, 386 [395]; - 99, 69 [77]). - BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 16/98 R
Beschränkung der Abrechenbarkeit einer Leistung nach dem EBM-Ä, …
Er kann die gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe in die Begünstigung einbeziehen, die Begünstigung ganz abschaffen oder eine völlig neue Regelung treffen, z.B. eine geringere, aber allen Gruppen gleichmäßig zugute kommende Begünstigung schaffen (hierzu zB BVerfGE 95, 193, 219, und BVerfG, Beschluß vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 - unter D. 1.).Bei der erforderlichen Neuregelung muß der Normgeber die Ungleichbehandlung nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit jedenfalls bezüglich der noch nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle beseitigen (vgl BVerfGE 87, 153, 178; siehe auch BVerfG, Beschluß vom 29. September 1998 aaO).
Bei der Neuregelung für die Vergangenheit sind jedoch die aufgrund des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots bestehenden Grenzen zu beachten (vgl zB BVerfG, Beschluß vom 29. September 1998 aaO).
- FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02
Schenkungsteuerbefreiung von Geldzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen
- VG Cottbus, 21.10.2010 - 4 K 1103/09
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 3/09
NRW-Kommunalwahl am 30. August ohne Stichwahlen // NRW-Verfassungsgerichtshof …
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c …
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R
Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - …
- BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09
Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifendes -, …
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 7/08 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c …
- BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 10.06
Flächenzahlung; Ausgleichszahlung; Kulturpflanzen; Getreidedurchschnittsertrag; …
- BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvL 7/02
Zur Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 536/00
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch vom türkischen Vater bewirkte …
- LAG Hamburg, 13.08.2008 - 5 Sa 12/08
Privatisierung - Krankenhausträger - Rückkehrrecht - Reinigungskraft - …
- BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 20.07
Landschaftsversammlung; Reserveliste; Partei; Wählergruppe; konkurrierende …
- OLG Hamburg, 22.12.2010 - 2 Wx 23/09
Verfassungsmäßigkeit des Verbots der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner …
- VG Frankfurt/Main, 15.08.2011 - 23 K 863/11
Wählbarkeit
- VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 67-V-05
- BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 15/10 R
Ausschluss vom Elterngeld für langjährig geduldete Ausländer
