Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1953 - 2 StR 60/53   

Freier

§§ 253, 255 StGB, 'zu Unrecht' bedeutet: im Widerspruch zum materiellen Recht (§ 138 BGB);

§§ 16, 17 StGB, § 240 StGB, § 229 BGB

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 4, 105
  • NJW 1953, 834
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01  

    Erpresserischer Menschenraub; Vorsatz (Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils;

    Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH StV 2000, 79).

    Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH StV 2000, 79).

  • BGH, 11.07.1991 - 1 StR 357/91  

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Irrtum über

    Dabei kann dahinstehen, ob B. möglicherweise nach dem Recht des Erwerbsorts (Marokko) Eigentum an dem Haschisch erworben hatte; jedenfalls gingen der Angeklagte und seine Mittäter ersichtlich nicht davon aus, sie würden sich zu Unrecht bereichern, wenn sie T. das Rauschgift wieder abnähmen; sie meinten vielmehr, dieser habe den Stoff unterschlagen und müsse ihn deshalb zurückgeben (vgl. BGHSt 4, 105, 106; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6).
  • BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97  
    Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 32, 88, 91 f.; wistra 1983, 29; StV 1984, 422; NJW 1986, 1623; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 23).
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