Rechtsprechung
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Freisprechanlage
Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht schließt das Recht am gesprochenen Wort ein, auch jur. Personen des Privatrechts können sich hierauf berufen (Art. 19 Abs. 3 GG): Zeugenaussagen heimlicher Mithörer von Telefonaten sind grds. kein zulässiges Beweismittel im Prozeß;
Schutzauftrag des Art. 10 GG bezieht Infrastruktur von privaten Telekommunikationsunternehmen ein, Art. 10 GG ist aber nicht betroffen, wenn ein Gesprächspartner Dritten Zugang zur Telekommunikation ermöglicht
HRR Strafrecht
Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 3 GG; Art. 8 EMRK; § 286 ZPO; § 373 ff. ZPO; § 85 TKG; § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 100a StPO; § 244 StPO
Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren bzw. im Strafverfahren (rechtswidriges Mithören von Telefongesprächen Dritter; Mithöreinrichtung); Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Schutz vor Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation; Unabhängigkeit vom Inhalt und von der Nachrichtenübermittlung zugrunde liegenden Telekommunikations-Technologien; Erstreckung auch auf von Privaten betriebene Telekommunikationsanlagen und Endgeräte; Konvergenz); spezifische Gefährdungslage (Zugriff Dritter außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs der Kommunikationsteilnehmer); allgemeines Persönlichkeitsrecht (Recht am gesprochenen Wort; Schutzbereich); Einwilligung (keine konkludente allein wegen der Verbreitung von Mithöreinrichtungen und des Mithörens); Drittwirkung von Grundrechten (Beachtung bei der richterlichen Beweiswürdigung); Rechtsstaatsprinzip (rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung; Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts); (Mit-)Hörfalle.
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Zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche
NJW 2002, 3619
FamRZ 2003, 21
NVwZ 2003, 70
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