Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98   

Freisprechanlage

Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht schließt das Recht am gesprochenen Wort ein, auch jur. Personen des Privatrechts können sich hierauf berufen (Art. 19 Abs. 3 GG): Zeugenaussagen heimlicher Mithörer von Telefonaten sind grds. kein zulässiges Beweismittel im Prozeß;

Schutzauftrag des Art. 10 GG bezieht Infrastruktur von privaten Telekommunikationsunternehmen ein, Art. 10 GG ist aber nicht betroffen, wenn ein Gesprächspartner Dritten Zugang zur Telekommunikation ermöglicht

Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 3 GG; Art. 8 EMRK; § 286 ZPO; § 373 ff. ZPO; § 85 TKG; § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 100a StPO; § 244 StPO
    Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren bzw. im Strafverfahren (rechtswidriges Mithören von Telefongesprächen Dritter; Mithöreinrichtung); Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Schutz vor Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation; Unabhängigkeit vom Inhalt und von der Nachrichtenübermittlung zugrunde liegenden Telekommunikations-Technologien; Erstreckung auch auf von Privaten betriebene Telekommunikationsanlagen und Endgeräte; Konvergenz); spezifische Gefährdungslage (Zugriff Dritter außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs der Kommunikationsteilnehmer); allgemeines Persönlichkeitsrecht (Recht am gesprochenen Wort; Schutzbereich); Einwilligung (keine konkludente allein wegen der Verbreitung von Mithöreinrichtungen und des Mithörens); Drittwirkung von Grundrechten (Beachtung bei der richterlichen Beweiswürdigung); Rechtsstaatsprinzip (rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung; Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts); (Mit-)Hörfalle.

  • lexetius.com
  • DFR

    Mithörvorrichtung

mehr
  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Mithörvorrichtung

  • IWW
  • Bundesverfassungsgericht
  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 10 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 3; ZPO § 286

  • aufrecht.de

    Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt von Telefongesprächen

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Bewusst falsche Entscheidung wegen Nichtberücksichtigung von Zeugen bei mitgehörten Telefonaten

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3; ZPO § 286

  • RA Kotz

    Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche im Zivilprozeß unzulässig!

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren aufgrund des rechtswidrigen Mithörens von Telefongesprächen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Heimliches Mithören von Telefonaten: vor Gericht unverwertbar

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Auch das gesprochene Wort am Telefon ist geschützt // Heimlicher Mithörer kann kein Zeuge in Rechtsstreit sein

mehr
  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    Verwertung von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche unzulässig

  • heise.de (Pressebericht, 31.10.2002)

    Mithören am Telefon kann verfassungswidrig sein

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Zivilgerichtliche Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • lawinfo.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von mitgehörten Telefonaten?

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • taylorwessing.com , S. 5 (Kurzinformation)

    Können Personen, die Gespräche über eine Mithöreinrichtung mitverfolgt haben, in späteren Gerichtsverfahren als Zeugen aussagen?

  • jur-abc.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit rechtswidrig mitgehörter Telefongespräche

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

Besprechungen u.ä. (2)

  • hk2.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Heimlicher Mithörer von Telefongesprächen kein Zeuge

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Telefonate als Beweismittel (I)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Lauschzeugen im Zivilprozess" von Prof. Dr. Ulrich Foerste, original erschienen in: NJW 2004, 262 - 263.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Zivilprozessuale Verwertung von Zeugenaussagen über heimlich mitgehörte Telefongespräche" von Dr. Michaela Reinkenhof, original erschienen in: NJ 2003, 184 - 185.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 106, 28
  • NJW 2002, 3619
  • WM 2002, 2290
  • FamRZ 2003, 21
  • afp 2003, 36
  • MMR 2003, 35
  • DVBl 2003, 131
  • NVwZ 2003, 70
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Wird zitiert von ... (141)  

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04  

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auf die konkrete Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 106, 28, 36).

    Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes endet nicht in jedem Fall am Endgerät der Telekommunikationsanlage (vgl. BVerfGE 106, 28, 37).

    Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor solchen Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106, 28, 37).

    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ).

    Auf die konkrete Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 106, 28 ; 107, 299 ).

    c) Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes endet nicht in jedem Fall am Endgerät der Telekommunikationsanlage (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor solchen Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    Die Einheitlichkeit des Übermittlungsvorgangs steht hier einer rein technisch definierten Abgrenzung entgegen (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08  

    Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot

    Durch das absichtliche heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen wird das aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt, der von dem Mithören keine Kenntnis hat (vgl. BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 - BAGE 87, 31; 10. Dezember 1998 - 8 AZR 366/97 - zu II 1 der Gründe; BGH 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 38; das BVerfG befasst sich dagegen in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2002 nur mit der Frage, ob eine Grundrechtsverletzung durch die Gerichte vorliegt - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II Einleitungssatz der Gründe, BVerfGE 106, 28; aus dem Schrifttum Erman/Ehmann BGB 12. Aufl. Anh. § 12 Rn. 126; Staudinger/Hager BGB 1999 § 823 Rn. C 162; MünchKommBGB/Rixecker 5. Aufl. Anhang zu § 12 Rn. 84).

    Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt nicht davon ab, dass Gesprächsinhalt persönliche Dinge oder gar besonders persönlichkeitssensible Daten sind, denn das Recht am gesprochenen Wort ist nicht identisch mit dem Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 1 b der Gründe, BVerfGE 106, 28; ebenso BGH 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 38; anders noch BGH 21. Oktober 1963 - AnwSt (R) 2/63 - NJW 1964, 165; 17. Februar 1982 - VIII ZR 29/81 - AP ZPO § 284 Nr. 2).

    Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet dieser grundrechtliche Schutz nicht in dem Menschen würdegehalt des Art. 1 Abs. 1 GG, sondern allein in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 106, 28).

    Dies entspricht gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere für den Fall, dass ein Gesprächspartner den Lautsprecher des Telefons einschaltet, um ein Mithören zu ermöglichen (vgl. BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - BVerfGE 106, 28; BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 - BAGE 87, 31; BGH 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 38).

    Er ist gem. Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die im Einzelfall maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 3 b der Gründe, BVerfGE 106, 28).

    Dem Interesse an der Beweiserhebung müsse über das stets bestehende "schlichte" Beweisinteresse hinaus besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommen (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a bb der Gründe, aaO. mit Beispielen; ebenso BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 - BAGE 87, 31; BGH 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 38; im Wesentlichen zustimmend Löwisch SAE 1998, 289, 291; Dörrwächter Anm. zu EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 12 S. 17 ff.; Linnenkohl AuR 1998, 132; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 284 Rn. 104; ablehnend Balthasar Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler 2005, 229, 233 ff.; Erman/Ehmann 12. Aufl. Anh. § 12 Rn. 234 ff.; Foerste JZ 1998, 793, 794; ders. JZ 2003, 1111, 1113; Helle JR 2000, 353; MünchKommZPO/Prütting 3. Aufl. § 284 Rn. 74).

    Zum zufälligen Mithören durch Dritte bei Gesprächen unter Anwesenden hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2002 (- 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 106, 28) - allerdings nicht tragend - ausgeführt, ein Gesprächspartner habe sich das Zuhören Dritter selbst zuzuschreiben, wenn er sich so verhalte, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden können.

    Ob das Gericht durch die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugin rechtswidrig das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht am gesprochenen Wort der Beklagten verletzt, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Recht am gesprochenen Wort auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28; BGH 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 38).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 106, 28 ).

    aa) Die Gewährleistung des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ), nicht aber auch die Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen.

    (1) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst Telekommunikation, einerlei, welche Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und welche Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) genutzt werden (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon betroffen, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der Telekommunikation ansetzt (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    Steht im Vordergrund einer staatlichen Ermittlungsmaßnahme nicht der unautorisierte Zugriff auf die Telekommunikation, sondern die Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in den Kommunikationspartner, so liegt darin kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

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