Rechtsprechung
| BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01 |
Fremdkostenbelastung Bankeinzug
§ 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Klausel, wonach die Bank - verschuldensunabhängig - vom Kunden die Erstattung von Fremdkosten verlangen kann, wenn sie eine - eigene - Forderung gegen den Kunden durch Lastschrift über eine andere Bank durchzusetzen versucht und diese andere Bank die Lastschrift zurückgibt;
§ 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Abgrenzung zwischen Preis- und Aufwendungsersatzklausel;
§ 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), "kundenfeindlichste Auslegung" im Verbandsprozeß (§ 13 AGBG, jetzt § 1 UKlaG)
Volltextveröffentlichungen (13)
mehr- rws-verlag.de
Wirksame Gebührenklausel über Weiterbelastung an Kunden von durch Inkassobank zu zahlendem Entgelt wegen Nichteinlösung von Schecks
- RA Kotz
AGBs einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
- RA Kotz
Ungültige Entgeltklauseln bei Banken
- streifler.de (Kurzinformation und Volltext)
Bankrecht: AGB-Klauseln, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, welches Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, sind unwirksam
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG §§ 8 9
Formularmäßige Vereinbarung der Belastung mit Scheck- und Lastschriftrückgabekosten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bankenrecht - Wirksamkeit von AGB-Klauseln
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
AGB-Banken: Entgeltklausel für Rücklastschriften verstößt gegen das AGBG, diejenige für Scheckrückgaben unterliegt nicht der Inhaltskontrolle
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Inhaltskontrolle bei Scheckrückgabeklauseln, die Kunden mit durch Inkassobank zu zahlendem Entgelt belasten
Kurzfassungen/Presse (10)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
- Beck-Ticker (Kurzmitteilung)
AGBs zur Rücklastschrift sind rechtswidrig
- Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- zbb-online.com (Leitsatz)
AGBG §§ 8, 9
Keine Inhaltskontrolle bei Scheckrückgabeklauseln, die Kunden mit durch Inkassobank zu zahlendem Entgelt belasten - anwaltskanzlei-lankau.de (Kurzinformation)
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG
- finanztip.de (Kurzinformation)
Gebühren beim Lastschriftverfahren - Klausel zu Rücklastschriften unwirksam
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
Besprechungen u.ä. (2)
- beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Inhaltskontrolle einer Bank-AGB-Entgeltklausel zum Ersatz der Kosten eines vergeblichen Scheckeinziehungsversuchs
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Inhaltskontrolle bei Scheckrückgabeklauseln zur Weiterbelastung an Kunden mit durch Inkassobank zu zahlendem Entgelt
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 150, 269
- NJW 2002, 1950
- ZIP 2002, 884
- MDR 2002, 1079
- WM 2002, 1006
- BB 2002, 1065
- DB 2002, 1319
Wird zitiert von ... (21)
- BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265).bb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
Diese Möglichkeit, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen unterlassen werden, ist, wie dem Senat aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fern liegende (vgl. dazu Senat BGHZ 150, 269, 275).
- BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265).Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
Diese Möglichkeit, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen unterlassen werden, ist, wie dem Senat aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fern liegende (vgl. dazu Senat BGHZ 150, 269, 275).
- BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
Beweislast bei missbräuchlicher Kontoabhebung
Klauseln in AGB von Banken, die ihre Kunden verschuldensunabhängig mit einem Entgelt für Rücklastschriften bei erfolgloser Einziehung eigener Forderungen der Bank belasten, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Bank dabei im eigenen Interesse handelt (Senatsurteil vom 9. April 2002 XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274 ff.;… siehe auch Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 20;… Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 307 Rn. 69).
- BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03
Kapitalanlage - Zinsänderungsklauseln bei langfristig angelegten Sparverträgen
Ihr stünde bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfalls im Verbandsprozeß dahin auswirkt, daß bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 139, 190, 199; Senatsurteil BGHZ 150, 269, 275; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 509 f.). - BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit
Eine Inhaltskontrolle derartiger Klauseln liefe leer, weil im Falle ihrer Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (vgl. zum AGB-Gesetz: BGH 9. April 2002 - XI ZR 245/01 - BGHZ 150, 269, zu II 1 a der Gründe mwN). - OLG Celle, 07.11.2007 - 3 U 152/07
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für Girogeschäfte: Pauschale …
Entscheidet sie sich bei nicht hinreichender Deckung für die Nichtausführung, so liegt in ihrer berechtigten Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden nach §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 29696, WM 1997, 2300, hier zitiert nach Juris Rn. 11, und XI ZR 597, BGHZ 137, 43 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 13. Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 24501, BGHZ 150, 269 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 20).Der Wortlaut der Klausel beschränkt ihre Geltung nicht auf Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat (vgl. zu dem ganzen etwa BGHZ 150, 269 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 25, 26).
- BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
Bankrecht - Krasse finanzielle Überforderung trotz anderweitiger Sicherheit
Außer Betracht zu bleiben haben solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265). - BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05
Handelsrecht - Überprüfung von Einkaufs-AGB eines Baumarktbetreibers
Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGHZ 114, 238, 240; 119, 152, 168; 135, 116, 121; 150, 269, 276). - OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09
Vertragsrecht - Zur Rechtmäßigkeit von Abschlussgebühren bei Bausparvertrag
Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; BGHZ 152, 262, 265). - BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 191/05
Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit
Eine Inhaltskontrolle derartiger Klauseln liefe leer, weil im Falle ihrer Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (vgl. zum AGB-Gesetz: BGH 9. April 2002 - XI ZR 245/01 - BGHZ 150, 269, zu II 1 a der Gründe mwN). - BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
Bankrecht - AGB von Kreditkartenunternehmen
- OLG Frankfurt, 23.06.2010 - 9 U 154/09
- LG Köln, 11.06.2003 - 26 O 100/02
Keine Bankgebühr für geplatzte Lastschriften
- BGH, 29.01.2009 - III ZR 232/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die abredewidrige …
- OLG Frankfurt, 03.06.2002 - 1 U 55/01
Reisevertrag: Anforderungen an eine Preiserhöhungsklausel
- AG Hamburg-Altona, 11.07.2006 - 316 C 120/06
Mietrecht - Zulässigkeit einer Vertragsausfertigungsgebühr?
- OLG Frankfurt, 03.06.2002 - 1 U 26/01
Bauvertrag - Unwirksame AGB-Klausel der öffentlichen Hand
- LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Vergütung für die Übertragung von …
- OLG Dresden, 08.03.2005 - 8 U 2159/04
Indossament; Aufwendungsersatz; Scheck
- LG Düsseldorf, 23.11.2005 - 12 O 45/05
- LG Stuttgart, 22.03.2005 - 20 O 541/04
Lebensversicherungsvertrag im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge: Stornogebühren …
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