Rechtsprechung
   BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56; 1 BvR 59/57; 1 BvR 212/59   

Friedensgerichte

Kein Verstoß gegen Art. 92 GG durch landesrechtliche Einrichtung von kommunalen Gerichten (Friedensgerichte), diese sind keine Ausnahmegerichte (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG), sondern Sondergerichte (Art. 101 Abs. 2 GG), hier jedoch: Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) durch automatischen Vorsitz des Bürgermeisters

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Friedensgericht des ehemaligen Würrtemberg-Baden und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Stuttgart, 11.08.1955 - 1 Cs (F) 12059/55
  • AG Stuttgart, 01.02.1956 - FNs 121/55
  • AG Mosbach, 23.07.1956 - FCs 25/56
  • AG Mosbach, 11.01.1957 - FNs 3/56
  • AG Mosbach, 20.02.1959 - FPs 4/57
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56; 1 BvR 59/57; 1 BvR 212/59

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 10, 200
  • NJW 1960, 187
  • MDR 1960, 200
  • Rpfleger 1960, 44
  • BB 1960, 11



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Wird zitiert von ... (60)  

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01  

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200, 213 f.; 89, 28, 36).

    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 21, 139 ; 30, 149 ; 40, 268 ; 82, 286 ; 89, 28 ; siehe dazu auch Bryde, Verfassungsentwicklung, S. 162, 165 ff.; kritisch Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, S. 179 ff.).

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60  

    Gemeindegerichte

    Das Gesetz über die Friedensgerichtsbarkeit ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1959 (BVerfGE 10, 200 ff.) für nichtig erklärt worden.

    Gegen die Ausübung staatlicher Zivilgerichtsbarkeit durch Gemeinden auf Grund landesrechtlicher Übertragung können - wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (BVerfGE 10, 200 [Leitsatz 1, S. 214 f.]) - aus Art. 92 GG grundsätzliche Bedenken nicht hergeleitet werden.

    Aus diesem Grunde war es z.B. im Rahmen der Friedensgerichtsbarkeit verfassungswidrig, daß die polizeilichen Aufgaben des Bürgermeisters, insbesondere seine Befugnis, dem staatlichen Polizeivollzugsdienst fachliche Weisungen zu erteilen, mit dessen strafrichterlichen Aufgaben in einer Weise gekoppelt waren, daß von einer organisatorischen Trennung der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt nicht mehr die Rede sein konnte (BVerfGE 10, 200 [217 f.]).

    Daß einfache Zivilprozesse zwischen Gemeindeeinwohnern an Ort und Stelle ausgetragen werden, ist nicht nur bei nachbarrechtlichen oder ähnlichen ortsbedingten Streitigkeiten, sondern in kleineren Gemeinden - schon im Interesse der Erhaltung des Gemeindefriedens - allgemein berechtigt (BVerfGE 10, 200 [219]).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89  

    Versorgungsanwartschaften

    Unter diesen Umständen verfallen Teile einer in ihrem Kernbestand für verfassungswidrig erkannten Regelung demselben Ausspruch (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 10, 200 ; 72, 330 m.w.N.).
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