Rechtsprechung
   BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98   

Friedhofserweiterung

§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 MRK, zwingende öffentliche Verhandlung über Gültigkeit eines Bebauungsplan, durch den der Antragssteller unmittelbar betroffen ist, § 138 Nr. 3 VwGO

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1
    Verwaltungsprozeßrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Anspruch, zivilrechtlicher; Grundeigentum; Bebauungsplan, eigentumsgestaltende Wirkung des -; gemeindliche Planungshoheit; Individualrechtsschutz

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Anspruch, zivilrechtlicher; Grundeigentum; Bebauungsplan, eigentumsgestaltende Wirkung des -; gemeindliche Planungshoheit; Individualrechtsschutz.

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 110, 203
  • NJW 2000, 2600
  • NVwZ 2000, 810
  • DVBl 2000, 807
  • BauR 2000, 679
  • DVBl 2000, 801
  • DÖV 2000, 505
  • ZfBR 2000, 188
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Wird zitiert von ... (69)  

  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01  

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

    Zur Frage, ob im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 VwGO) gegen Ziele der Raumordnung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht (Abgrenzung zu BVerwGE 110, 203).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - (BVerwGE 110, 203) näher ausgeführt hat, folgt aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und dieser Vorschrift der Grundsatz, dass auch über einen bei einem Verwaltungsgericht gestellten Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 41.01 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 8).

    In diesem Sinne hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - (a.a.O. ) ausgeführt, dass (nur) ein zulässiger Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die sein im Plangebiet gelegenes Grundstück unmittelbar betreffen, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erfüllt und dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig sei.

  • BVerwG, 30.07.2001 - 4 BN 41.01  

    Normenkontrolle: Mündliche Verhandlung erforderlich?

    Maßgebend ist, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203).*).

    Diese Frage habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 nicht entschieden.

    Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Bauplangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, grundsätzlich nur auf Grund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203).

  • BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07  

    Öffentliche mündliche Verhandlung; Normenkontrolle; Bebauungsplan.

    Wendet sich ein Grundstückseigentümer im Wege der Normenkontrolle gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen, darf das Normenkontrollgericht ohne Einverständnis des Antragstellers nur dann von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (im Anschluss an die stRspr seit BVerwGE 110, 203).*).

    Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203).

    Der Normenkontrollantrag ist auch nicht offensichtlich unzulässig (Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - a.a.O. S. 215).

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