Friedrich-List-Hochschule Dresden
§§ 89, 45, 46, 47 BGB, zur Rechtsnachfolge bei einer durch Gesetz aufgelösten juristischen Personen des öffentlichen Rechts;Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Freiheit der Lehre
GG Art. 5; BGB § 45