Rechtsprechung
   BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98   

Fristüberschreitung bei Abhörmaßnahme

§§ 100d Abs. 1 Satz 2, 100b Abs. 2 Satz 4 StPO, 3-Monats-Frist läuft ab Erlaß der Anordnung, zur Frage eines Beweisverwertungsverbot bei Fristüberschreitung (nach den Umständen des Einzelfalls)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 100 b StPO; § 100 c StPO; § 100 d StPO; § 337 StPO; Art. 1 GG; Art 2 GG
    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln; Richterliche Anordnung; Dreimonatsfrist (Beginn); Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 100b Abs. 2 S. 3, 4, § 100c Abs. 1 Nr. 2, § 100d Abs. 1

  • jurawelt.com

    Frist bei Lauschangriff

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 44, 243
  • NJW 1999, 959
  • NStZ 1999, 203
  • JR 1999, 521
  • StV 1999, 185
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Wird zitiert von ... (49)  

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09  

    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse (vgl. BGHSt 24, 125 ; 38, 214 ; 44, 243 ).

    Es bedarf in jedem Einzelfall einer Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BGHSt 31, 304 ; 38, 214 ; 44, 243 ).

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08  

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutz bei Wohngemeinschaften; rechtswidrige

    Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 44, 243, 249; 51, 285, 290).

    Dabei gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053; BGHSt 38, 214 ; 44, 243 ; 51, 285 ; vgl. auch Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 105 Rn. 119; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, vor § 94 Rn. 10).

    Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08  

    Akustische Wohnraumüberwachung (Verwertung von Erkenntnissen; verfassungswidrige

    Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen den Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053).

    Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249).

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