Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91   

Froschquaken

§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 906 BGB, §§ 20f, 31 BNatSchG, VDI-Richtlinie;

(nicht) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog;

§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB;

§ 305 ZPO

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • uni-duesseldorf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch auf Entfernung von Fröschen aus dem Teich des Nachbarn nur bei naturschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Krächzen von Kakadus nicht ortsüblich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachbar muss Froschgequake aus Gartenteich erdulden - Laubfrösche, Grünfrösche, Grasfrösche und Erdkröten im Nachbarteich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Quakende Frösche und Ärger mit dem Nachbarn (IBR 1993, 124)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 120, 239
  • BGHZ 120, 139
  • NJW 1993, 925
  • ZIP 1993, 200
  • MDR 1993, 868
  • VersR 1993, 609
  • NVwZ 1993, 505 L
  • IBR 1993, 124
  • NVwZ 1993, 505
  • WM 1993, 858
  • WM 1993, 127
  • JR 1993, 237



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Wird zitiert von ... (125)  

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03  

    Immobilien - Nachbarrechtliche Ausschlussfrist

    In dem Froschlärm-Fall hat er darauf abgestellt, dass der Eigentümer mit der auf seinem Willen beruhenden Anlage und Unterhaltung des Gartenteichs die Bedingungen dafür geschaffen hat, daß sich dort Frösche ansiedeln konnten (BGHZ 120, 239, 254).

    Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat, BGHZ 120, 239, 254 f.).

    Auch ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, daß den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigungen obliegt (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 257).

    Damit können auch wertende Momente, wie z.B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewußtseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 255).

  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03  

    Immobilien - Ausgleich für unabwendbare Gefahrenlage

    Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseitigung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein (Abgrenzung zu Senat BGHZ 120, 239).*).

    Der Senat hat demgegenüber, worauf sich die Revision stützt, darauf abgehoben, daß der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz in dem Sinne subsidiär sei, daß aus seiner Bejahung die Verneinung des Schadensersatzes folge (BGHZ 120, 239, 249 -Froschlärm; die Entscheidung des Senats vom 18. November 1994, V ZR 98/93, NJW 1995, 714 f, auf die sich das Berufungsurteil stützt, weicht hiervon nicht ab).

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung (BGHZ 120, 239, 254) stellt der Naturschutz (damals Schutz einer Froschpopulation) die Störereigenschaft jedenfalls solange nicht in Frage, als der Eigentümer mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung (§ 31 BNatSchG) für die Beseitigung der Störquelle beantragen kann.

    Dies entspricht der rechtlichen Situation, in der sich der Störer in dem der in BGHZ 120, 239 (252) veröffentlichten Entscheidung zugrunde liegenden Falle befinden konnte.

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 290/00  

    Verbraucherrecht - kein Widerrufsrecht bei "Premiere"-Vertrag

    Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239, 252).

    Eine solche Betrachtungsweise würde die Interessen der anderen Beteiligten zu Unrecht vernachlässigen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239, 251 f.).

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