Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1980 - 3 StR 201/80   

Führerschein

§§ 331, 332 StGB, Vortäuschung einer zurückliegenden Diensthandlung

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 29, 300
  • NJW 1980, 2203
  • NStZ 1981, 72
  • MDR 1980, 862
  • JR 1981, 299



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01  

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

    »Eine nach § 70 BBG verbotene Annahme eines Geschenks oder einer Belohnung "in Bezug auf sein Amt" liegt - anders als nach der Rechtsprechung des BGH zum Begriff "Diensthandlung" in § 331 StGB (vgl. BGHSt 29, 300 ) - auch dann vor, wenn der Beamte unter Hinweis auf seine Dienststellenzugehörigkeit beim Zuwender (nur) den wahrheitswidrigen Anschein erweckt hat, auf die begehrte Entscheidung der Dienststelle irgendwie Einfluss nehmen zu können, und er dafür einen "Freundschaftspreis" fordert und entgegennimmt.«.
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82  
    aa) Es kann dabei offenbleiben, ob der Begriff der Diensthandlung, der n § 331 StGB die gleiche Bedeutung hat wie in § 332 StGB (vgl. BGHSt 29, 300, 303), in dem weiten Sinn zu verstehen ist, in welchem die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der in das "Amt einschlagenden Handlung" im Sinne des § 331 StGB aF ausgelegt hat (vgl. Lackner 14. Aufl., § 331 StGB Anm. 3 c m. w. Nachw.), wonach es nämlich ausreichte, daß die Handlung ihrer Natur nach mit dem Amt in einer inneren Beziehung stand und nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten (Amtsträgers) lag (vgl. BGHSt 3, 143, 145; 11.264, 266; 14, 123, 125; 16, 37, 38; RGSt 68, 255).
  • OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00  
    Der Begriff Diensthandlung in § 332 Abs. 1 StGB hat die gleiche Bedeutung wie derjenige der "Dienstausübung" in §§ 331 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 300, 303; 30, 264, 280 = NJW 1983, 2509).
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