Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1984 - 3 StR 184/84   

Führerscheinklasse

§ 267 StGB, Täuschungsabsicht

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 33, 105
  • NJW 1985, 924
  • MDR 1985, 335
  • StV 1985, 235
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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02  

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Vielmehr muss sich für den Täter bei objektiver Betrachtung eigener Nutzen aus dem Umsatzgeschäft selbst ergeben, so dass der Verkauf zum Selbstkostenpreis zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben darstellt (st. Rspr., vgl. BGH StV 1985, 235).

    Vielmehr muß sich für den Täter bei objektiver Betrachtung eigener Nutzen aus dem Umsatzgeschäft selbst ergeben, so daß der Verkauf zum Selbstkostenpreis zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben darstellt (st. Rspr., vgl. dazu BGH StV 1985, 235; BGH, Beschl. vom 4. September 1996 - 3 StR 355/96, BGH, Beschl. vom 15. November 2000 - 2 StR 431/00; Körner, BtMG 5. Aufl. Teil B Vorbem. Rdn. 97, Pelchen in Erbs/Kohlhaas AMG § 95 Rdn. 9).

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02  

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Daß er einen tätlichen Angriff (hier: Gegenangriff) in Rechnung gestellt hat, kann sich allein schon aus seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten ergeben (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13; vgl. weiter BGHSt 20, 301, 302; 33, 363, 365; BGH NJW 1980, 792; StV 1985, 235).
  • OLG Hamm, 14.06.2005 - 3 Ss 195/05  
    Vielmehr muss sich für den Täter bei objektiver Betrachtung ein eigener Nutzen aus dem Umsatzgeschäft ergeben, so dass zum Beispiel der Verkauf zum Selbstkostenpreis zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben darstellt ( BGH StV 1985, 235, Weber BtMG 2. Aufl. 2003, § 29 BtMG, Rn. 216).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2007 - 3 Ss 119/07  

    Begriff des Bereitstellens von Geldmitteln

    Auf der Grundlage der vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen kommt - wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat - weder eine Bestrafung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 33; BGH StV 1985, 235; StV 1992, 65; Rahlfs in MünchKomm StGB § 29 BtMG Rdnr. 324), noch wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 40, 208) in Betracht.
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