Rechtsprechung
   BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80   

Führungsaufsicht

Art. 103 Abs. 3 GG, § 68f StGB, Verfassungsmäßigkeit der Führungsaufsicht

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG München I, 07.03.1980 - StVK 541/79
  • OLG München, 24.04.1980 - 1 Ws 391/80
  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 55, 28
  • NJW 1981, 165
  • NStZ 1981, 21



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)  

  • BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auflagen und Weisungen bei Strafaussetzung

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dazu anerkannt, daß das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung des Straftäters, insbesondere daran, zu vermeiden, daß er künftig weitere schwerwiegende Straftaten begeht, ein überragendes Gemeinschaftsgut darstellt, das gesetzliche Einschränkungen von Grundrechten zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]; zur Einschränkung von Art. 12 Abs. 1 GG ).

    Sollte der Bewährungshelfer an die Lebensführung unzumutbare Anforderungen stellen (§ 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB ), so kann der Beschwerdeführer das Gericht anrufen (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]).

    Das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung rechtfertigt gesetzliche Einschränkungen des Grundrechts des Straftäters auf freie Berufswahl im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]; BVerfGE 25, 88 ff.).

  • BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92  

    Verfassungsmäßigkeit der Bewährungsweisung der Erbringung von Urinproben zum

    Sie dient weder einer Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu mißbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993, 2 BvR 930/92).

    Wie ausgeführt, ist das Interesse an der Resozialisierung des Straftäters zu vermeiden, daß dieser künftig weiterhin schwerwiegende Straftaten begeht, ein überragendes Gemeinschaftsgut, das gesetzliche Einschränkungen von Grundrechten zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]; konkret zur Einschränkung von Art. 12 Abs. 1 GG ).

    Sollte ein Bewährungshelfer an die Lebensführung unzumutbare Anforderungen stellen (§ 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB ), so kann der Beschwerdeführer das Gericht anrufen (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]).

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08  

    Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder

    Dass der Gesetzgeber aus einem solchen qualifizierten, zurechenbar vorwerfbaren Verhalten auf eine erhöhte Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten des Betroffenen schließt und hierfür eine regelhafte Vermutung (vgl. § 68f Abs. 2 StGB) aufstellt, ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 28 ).

    cc) Den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Auslegung und Anwendung der - als Instrument der Führungsaufsicht - präventiven Schrankenbestimmung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. BVerfGE 55, 28 ) wird der insoweit angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht