Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00   

Führungsposition in Raubesbande

§§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB, mittäterschaftlicher bandenmäßig begangener Raub auch ohne unmittelbarer Tatortbeitrag;

§ 46 StGB, Tragen von Masken als strafschärfender Gesichtspunkt, gerechtes Verhältnis der Strafen für Mittäter;

§ 54 StGB, vertretbare geringe Erhöhung der Einsatzstrafe bei engem zeitlichem, sachlichem und situativem Zusammenhang, Begründungsanforderungen

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Erstreckung der neuen Rechtsprechung zum Bandendiebstahl (BGH 3 StR 334/99), bezüglich des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" auf den Tatbestand des Bandenraubs

  • lexetius.com

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. des 6. StrRG

  • DFR

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters II

mehr

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 46, 138
  • NJW 2001, 83
  • NStZ 2001, 35
  • StV 2001, 14
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...  

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00  

    BGH ändert Rechtsprechung zum Bandendiebstahl

    Diese Auslegung des Mitwirkungsmerkmals hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 ( BGHSt 46, 138) für den Tatbestand des Bandenraubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB übernommen.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht