Rechtsprechung
| BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00 |
Führungsposition in Raubesbande
§§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB, mittäterschaftlicher bandenmäßig begangener Raub auch ohne unmittelbarer Tatortbeitrag;
§ 46 StGB, Tragen von Masken als strafschärfender Gesichtspunkt, gerechtes Verhältnis der Strafen für Mittäter;
§ 54 StGB, vertretbare geringe Erhöhung der Einsatzstrafe bei engem zeitlichem, sachlichem und situativem Zusammenhang, Begründungsanforderungen
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Erstreckung der neuen Rechtsprechung zum Bandendiebstahl (BGH 3 StR 334/99), bezüglich des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" auf den Tatbestand des Bandenraubs - lexetius.com
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. des 6. StrRG
- DFR
Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters II
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bandenbegriff beim Raub und beim Diebstahl
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 46, 138
- NJW 2001, 83
- NStZ 2001, 35
- StV 2001, 14
Wird zitiert von ...
- BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00
BGH ändert Rechtsprechung zum Bandendiebstahl
Diese Auslegung des Mitwirkungsmerkmals hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 ( BGHSt 46, 138) für den Tatbestand des Bandenraubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB übernommen.
