Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89   

Funken-Erosionsmaschine

§ 308 Abs. 1 ZPO wird auch dann verletzt, wenn das Gericht einen Anspruch aberkennt, den der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt hat;

mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO erlischt die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) eines nicht beschiedenen Anspruchs (jedoch Möglichkeit, ihn durch Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wieder einzubeziehen);

zur Möglichkeit der Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO in der Revisionsinstanz (dort ist grds. eine Klageerweiterung, § 263 ZPO, unzulässig)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für Schäden bei gefahrgeneigter Arbeit

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schadensteilung bei gefahrgeneigter Arbeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • Der Betrieb (Leitsatz)

    Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigter Arbeit

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 1683
  • DB 1991, 1179
  • BB 1991, 626
  • WM 1991, 599
  • WM 1991, 559
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Wird zitiert von ... (71)  

  • BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 851/06  

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Bezirkszusatztarifvertrag

    Diese Vorschrift wird nicht nur verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht erhoben hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Anspruch aberkannt wird, den er nicht mehr zur Entscheidung gestellt hat (BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, 1683).

    Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zulässig ist (BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - aaO; BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 39).

    Aus Gründen der Prozessökonomie wird jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz eine abschließende Entscheidung über einen Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO entschieden hatte, als zulässig angesehen, wenn auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist (BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - aaO).

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04  

    Verfahrensrecht - Übergehen eines Berufungsantrags

    Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Berufungsantrags gewesen ist (Bestätigung von BGH LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; BGH NJW 1991, 1683; 2002, 1115).

    Mit dem Ablauf der Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO ist indessen, was das Berufungsgericht offenbar übersehen hat, die Rechtshängigkeit der Klage entfallen, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist (BGH, Urteil vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63, LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 559 = NJW 1991, 1683 unter I 2 a; Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01, WM 2002, 816 = NJW 2002, 1115 unter II 1; MünchKommZPO/Musielak, aaO Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 321 Rdnr. 6; § 261 Rdnr. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 321 Rdnr. 5, § 261 Rdnr. 9).

    Zwar kann ein in erster Instanz übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozeßstoffs noch in der Berufungsinstanz anhängig ist (BGH, Urteil vom 29. November 1990 aaO; Zöller/Vollkommer, aaO Rdnr. 8).

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91  

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Abgesehen davon, daß eine darin liegende Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zulässig wäre (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 1980, VIII ZR 218/78, WM 1980, 343, 344; der im BGH-Urteil v. 29. November 1990, I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 genannte Ausnahmefall läge nicht vor), hat der Kläger seinen Antrag auch gar nicht geändert, sondern stellt weiterhin seine Anträge aus der zweiten Instanz.
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