Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
29.11.1990
Aktenzeichen
I ZR 45/89
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§ 308 Abs. 1 ZPO wird auch dann verletzt, wenn das Gericht einen Anspruch aberkennt, den der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt hat;

mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO erlischt die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) eines nicht beschiedenen Anspruchs (jedoch Möglichkeit, ihn durch Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wieder einzubeziehen);

zur Möglichkeit der Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO in der Revisionsinstanz (dort ist grds. eine Klageerweiterung, § 263 ZPO, unzulässig)

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Fundstellen
NJW 1990, 1683
NJW 1991, 1683
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