Rechtsprechung
   BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78   

G 10

Art. 10 GG;

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Verfassungsbeschwerde, 'unmittelbar, gegenwärtig' betroffen

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    G 10

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    G 10

  • Alpmann Schmidt

    G 10 § 3 Abs. 1; GG Art. 10; PostG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Post- und Telefonkontrolle nach § 3 des Gesetzes zu Art. 10 GG

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 67, 157
  • NJW 1985, 121
  • ZUM 1985, 42
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Wird zitiert von ... (176)  

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94  

    "Verbrechensbekämpfungsgesetz/ G10" ist zum Teil mit dem GG unvereinbar

    Unter einer Fernmeldeverkehrsbeziehung wurde dabei ein planmäßig festgelegter Fernmeldeverkehr zwischen zwei bestimmten Endpunkten in beiden Richtungen verstanden, zum Beispiel ein bestimmtes grenzüberschreitendes Sammelkabel zwischen zwei Fernsprechknotenämtern, das in der Regel mit einer konkreten Kennummer bezeichnet war (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Bei der strategischen Überwachung hielt das Bundesverfassungsgericht eine Mitteilung nicht für erforderlich, wenn die Kontrolle durch unabhängige und nicht weisungsgebundene staatliche Organe und Hilfsorgane sichergestellt sei (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1984 (BVerfGE 67, 157) solche Überwachungsmaßnahmen für zulässig erklärt habe, bestünden nicht mehr.

    Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG werden unter diesen Umständen erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen, die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhen, in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Bezogen auf den Fernmeldeverkehr enthält Art. 10 GG eine spezielle Garantie, die die allgemeine Vorschrift verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Einen Unterschied zwischen Kommunikationen privaten und anderen, etwa geschäftlichen oder politischen, Inhalts macht Art. 10 GG dabei nicht (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ).

    Wegen der Unbemerkbarkeit der Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs für die Betroffenen, der Möglichkeit, die Mitteilung zu beschränken, und der dadurch entstehenden Rechtsschutzlücken gebietet Art. 10 GG zudem eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 65, 1 ; 67, 157 ).

    Zwar haben die neu in das Gesetz aufgenommenen Gefahren der Nummern 2 bis 6 nicht dasselbe Gewicht wie die von Anfang an als legitimer Grund für Fernmeldeüberwachungen anerkannte Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Eine "globale und pauschale Überwachung", die das Grundgesetz auch zu Zwecken der Auslandsaufklärung nicht zuließe (vgl. BVerfGE 67, 157 ), findet ebensowenig statt wie eine voraussetzungslose Erfassung sämtlicher Fernmeldekontakte bestimmter Grundrechtsträger.

    Andererseits treffen aber auch die Annahmen, auf deren Grundlage das Bundesverfassungsgericht 1984 das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung als relativ gering eingestuft hatte (BVerfGE 67, 157), inzwischen nicht mehr zu.

    Zielten sie von vornherein auf Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, ließe sich die Befugnis dazu nicht mit Art. 10 GG vereinbaren (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muß die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; stRspr).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung

    Da Art. 10 Abs. 1 GG auch die Vertraulichkeit der Umstände von Telekommunikationsvorgängen schützt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 120, 274 ; stRspr), ist eine solche Verletzung durch die angegriffenen Vorschriften möglich.

    Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96  

    Fernmeldegeheimnis

    Sie verdrängt die allgemeine Gewährleistung (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ).

    Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ).

    Das grundrechtseinschränkende Gesetz ist seinerseits aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte des Grundrechts auszulegen (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Schutzmöglichkeiten können darüber hinaus durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen geschaffen werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ).

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