Rechtsprechung
| BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94; 1 BvR 2420/95; 1 BvR 2437/95 |
G 10 - verdachtslose Rasterfahndung
Art. 10 GG, Verarbeitung personenbezogener Daten, Grundsatz der Zweckbindung, Art. 19 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- DFR
Telekommunikationsüberwachung I
- Bundesverfassungsgericht
- JurPC
GG Art. 10, 73 Nr. 1, G 10 §§ 1, 3
Verbrechensbekämpfungsgesetz/G10 - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Prüfung des G10-Gesetzes
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Kommunikation & Recht(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Befugnisse des BND im Telekommunikationsverkehr - Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses
Kurzfassungen/Presse (3)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
"Verbrechensbekämpfungsgesetz/ G10" ist zum Teil mit dem GG unvereinbar
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
"Verbrechensbekämpfungsgesetz/G10" ist zum Teil mit dem GG unvereinbar
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- nomos.de
(Entscheidungsbesprechung)
Sicherheitsrisiko durch Gesetz (Ilse Staff; KritJustiz 1999, 586-593)
Verfahrensgang
- BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94
- BVerfG, 19.06.1996 - 1 BvR 2226/94
- BVerfG, 10.06.1997 - 1 BvR 2226/94
- BVerfG, 09.06.1998 - 1 BvR 2226/94
- BVerfG, 09.12.1998 - 1 BvR 2226/94
- BVerfG, 02.06.1999 - 1 BvR 2226/94
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94; 1 BvR 2420/95; 1 BvR 2437/95
- EGMR, 29.06.2006 - 54934/00
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 100, 313
- NJW 2000, 55
- DVBl 1999, 1377 (Ls.)
- K&R 1999, 413
- NVwZ 2000, 185
- WM 1999, 657
- NJ 1999, 589
Wird zitiert von ... (180)
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer …
Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein (vgl. BVerfGE 100, 313, 395).(vgl. BVerfGE 100, 313, 394).
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 ( BVerfGE 100, 313) zu den erweiterten Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes machen die Beschwerdeführer außerdem mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 geltend, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, für die Weitergabe der aus dem Lauschangriff gewonnenen Informationen nach § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO eine Kennzeichnungspflicht vorzusehen.
Diese setzt, wenn eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben wird, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 100, 313 ).
Die Verfassungsbeschwerde kann sich jedoch ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ).
Die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ).
Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon beeinflusst, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
13 Abs. 1 GG enthält eine spezielle Gewährleistung des Schutzes vor staatlicher akustischer Überwachung der räumlichen Privatsphäre, die die allgemeinere Vorschrift insoweit verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Diese Spezialität wirkt sich wegen des weiten Schutzbereichs von Art. 13 GG nicht nur gegenüber der staatlichen Überwachung selbst aus, sondern erstreckt sich auch auf notwendige Vorbereitungsakte und auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozess, der sich an die Erhebung anschließt, sowie auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ).
Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Daher ist bedeutsam, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
Bei nicht erkennbaren Eingriffen steht dem Grundrechtsträger auf Grund der Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes grundsätzlich ein Anspruch auf spätere Kenntnis der staatlichen Maßnahme zu (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Art. 13 GG gebietet nur, dass eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Begrenzungen des Anspruchs sind allerdings auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt ihrerseits einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dar, der einer Rechtfertigung bedarf und damit auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Die Schutzwirkungen des Art. 13 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 GG beziehen sich nicht nur auf die Erhebung, sondern ebenso auf die Weitergabe der Daten und Informationen, die durch einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre gewonnen worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
a) Die Speicherung und Verwendung der mit der Wohnraumüberwachung gewonnenen personenbezogenen Informationen und Daten sind grundsätzlich an den Zweck und auch an das Ermittlungsverfahren gebunden, für die sie erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Sollen die gewonnenen Informationen zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich verfolgten verwendet werden, so stellt dies grundsätzlich einen eigenständigen Grundrechtseingriff dar, da sich der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG nicht nur auf die Phase der Datenerhebung in und aus Wohnungen beschränkt, sondern auch die Weitergabe einbezieht (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ).
Der Gesetzgeber ist auch der Anforderung nachgekommen, die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch und präzise festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Eine Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Eine Verwendung von Daten in anderen Zusammenhängen ist nicht zu rechtfertigen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse nicht den Grad an Tatverdacht stützen, der ansonsten als Grundlage der Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung zu verlangen ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Da die Daten durch einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff erlangt worden sind, wäre es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, die Übermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, die im Rahmen der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Eine entsprechende Kennzeichnung der Daten ist daher von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Sonst könnten die aus der akustischen Wohnraumüberwachung stammenden Daten in einer Weise gespeichert und mit anderen Daten vermischt werden, die ihre Herkunft nicht mehr erkennen lässt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Der sich auch auf die weiteren Phasen der Datenverarbeitung erstreckende Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG verlangt zwar, dass die rechtmäßig erlangten Daten grundsätzlich vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr benötigt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Vor diesem Hintergrund muss die Vernichtungspflicht für die Fälle, in denen der Betroffene die gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen anstrebt, mit der Rechtsschutzgarantie so abgestimmt werden, dass der Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Eine Vernichtung kommt erst dann in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht oder nicht mehr benötigt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
- BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
Rasterfahndung
Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313, 376; 109, 279, 353).Das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hängt unter anderem davon ab, welche Inhalte von dem Eingriff erfasst werden, insbesondere welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die betroffenen Informationen je für sich und in ihrer Verknüpfung mit anderen aufweisen, und auf welchem Wege diese Inhalte erlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313, 376; 109, 279, 353).
An der Eingriffsqualität fehlt es lediglich, sofern Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
Auch dann, wenn die Erfassung eines größeren Datenbestandes letztlich nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge bildet, kann in der Datenerhebung bereits ein Eingriff liegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
bb) Auch die - sei es auch nur vorläufige - Speicherung der übermittelten Daten bei der Stelle, an welche sie übermittelt und bei der sie aufbewahrt und für den Datenabgleich bereitgehalten werden, greift in das informationelle Selbstbestimmungsrecht derjenigen Personen ein, deren Daten nach einem solchen Datenabgleich Gegenstand weiterer Maßnahmen werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
cc) Eingriffscharakter kommt in Bezug auf diese Personen schließlich auch dem Datenabgleich selbst als Akt der Auswahl für eine weitere Auswertung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 90, 145 ; 100, 313 ; 109, 279 ).
Die Eignung scheitert nicht etwa an der großen Streubreite der Erfassungsmethode, die nur in vergleichsweise wenigen Fällen Erkenntnisse verspricht (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -).
(a) Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).
Maßgebend sind also die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der individuellen Beeinträchtigung im Übrigen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist erheblich, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aufgrund der Maßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).
Da diese Grundrechte spezielle Ausprägungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellen (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 100, 313 ; 109, 279 ), sind diese Maßstäbe auch auf das allgemeinere Grundrecht anwendbar, soweit sie nicht durch die für die speziellen Gewährleistungen geltenden Besonderheiten geprägt sind.
(aa) Das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hängt unter anderem davon ab, welche Inhalte von dem Eingriff erfasst werden, insbesondere welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die betroffenen Informationen je für sich und in ihrer Verknüpfung mit anderen aufweisen, und auf welchem Wege diese Inhalte erlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).
Das Gewicht informationsbezogener Grundrechtseingriffe richtet sich auch danach, welche Nachteile den Betroffenen aufgrund der Eingriffe drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
(f) Ins Gewicht fällt auch, dass die von der Rasterfahndung Betroffenen nicht durchgängig anonym bleiben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
(aa) Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ).
So ist der Einsatz der Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes, zur so genannten strategischen Kontrolle verdachtslos Fernmeldeverkehre zu überwachen und sie durch Abgleich mit Suchbegriffen auszuwerten, für Zwecke der personenbezogenen Risikoabwehr im Bereich der inneren Sicherheit in jedem Falle unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ).
Lediglich eine Verwertung von Zufallsfunden im Rahmen einer nachträglichen Zweckänderung kann unter engsten Voraussetzungen an die Verhältnismäßigkeit vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne hat der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits, wie der Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis und dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter, zu wahren (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt dazu, dass der Gesetzgeber intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorsehen darf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).
Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr künftig drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verhältnismäßig sein kann, hängt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht (zum Erfordernis der Erfolgseignung BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ;… BVerfG, NJW 2006, S. 976 ), sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der Nähe der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).
Die zur "Verdächtigengewinnung" eingesetzte Maßnahme dient weder der weiteren Ermittlung gegen konkrete Beschuldigte (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ) noch der weiteren Verdichtung eines bereits in sonstiger Weise auf bestimmte Personen fokussierten Risikoverdachts (vgl. dazu BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).
Das gilt allerdings nur für solche auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 PolG NW 1990 durchgeführten Datenerfassungen, die nicht sogleich wieder im automatisierten Verfahren vernichtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
Damit muss die Entscheidung auch dem Maßstab gerecht werden, dass das Grundgesetz nicht nur der Aufklärung von Straftaten, sondern gerade auch deren Verhinderung eine hohe Bedeutung zumisst (vgl. BVerfGE 100, 313 ;… zuletzt BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).
Damit wird ermöglicht, dass die Polizei bereits im Vorfeld von Straftaten zu deren Verhinderung und damit zur Risikovorsorge tätig werden kann, der gerade auch vom Grundgesetz hohe Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ;… zuletzt BVerfG, NJW 2006, S. 976 ).
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 1084/99 Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) zu den erweiterten Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes machen die Beschwerdeführer außerdem mit Schriftsatz vom 17. Juli 1999 geltend, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, für die Weitergabe der aus dem Lauschangriff gewonnenen Informationen nach § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO eine Kennzeichnungspflicht vorzusehen.
Diese setzt, wenn eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben wird, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 100, 313 ).
Die Verfassungsbeschwerde kann sich jedoch ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ).
Die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ).
Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon beeinflusst, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
13 Abs. 1 GG enthält eine spezielle Gewährleistung des Schutzes vor staatlicher akustischer Überwachung der räumlichen Privatsphäre, die die allgemeinere Vorschrift insoweit verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Diese Spezialität wirkt sich wegen des weiten Schutzbereichs von Art. 13 GG nicht nur gegenüber der staatlichen Überwachung selbst aus, sondern erstreckt sich auch auf notwendige Vorbereitungsakte und auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozess, der sich an die Erhebung anschließt, sowie auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ).
Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Daher ist bedeutsam, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
Bei nicht erkennbaren Eingriffen steht dem Grundrechtsträger auf Grund der Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes grundsätzlich ein Anspruch auf spätere Kenntnis der staatlichen Maßnahme zu (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Art. 13 GG gebietet nur, dass eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Begrenzungen des Anspruchs sind allerdings auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt ihrerseits einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dar, der einer Rechtfertigung bedarf und damit auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Die Schutzwirkungen des Art. 13 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 GG beziehen sich nicht nur auf die Erhebung, sondern ebenso auf die Weitergabe der Daten und Informationen, die durch einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre gewonnen worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
a) Die Speicherung und Verwendung der mit der Wohnraumüberwachung gewonnenen personenbezogenen Informationen und Daten sind grundsätzlich an den Zweck und auch an das Ermittlungsverfahren gebunden, für die sie erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Sollen die gewonnenen Informationen zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich verfolgten verwendet werden, so stellt dies grundsätzlich einen eigenständigen Grundrechtseingriff dar, da sich der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG nicht nur auf die Phase der Datenerhebung in und aus Wohnungen beschränkt, sondern auch die Weitergabe einbezieht (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ).
Der Gesetzgeber ist auch der Anforderung nachgekommen, die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch und präzise festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Eine Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Eine Verwendung von Daten in anderen Zusammenhängen ist nicht zu rechtfertigen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse nicht den Grad an Tatverdacht stützen, der ansonsten als Grundlage der Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung zu verlangen ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Da die Daten durch einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff erlangt worden sind, wäre es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, die Übermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, die im Rahmen der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Eine entsprechende Kennzeichnung der Daten ist daher von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Sonst könnten die aus der akustischen Wohnraumüberwachung stammenden Daten in einer Weise gespeichert und mit anderen Daten vermischt werden, die ihre Herkunft nicht mehr erkennen lässt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Der sich auch auf die weiteren Phasen der Datenverarbeitung erstreckende Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG verlangt zwar, dass die rechtmäßig erlangten Daten grundsätzlich vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr benötigt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG).
Vor diesem Hintergrund muss die Vernichtungspflicht für die Fälle, in denen der Betroffene die gerichtliche Kontrolle staatlicher Informations- und Datenverarbeitungsmaßnahmen anstrebt, mit der Rechtsschutzgarantie so abgestimmt werden, dass der Rechtsschutz nicht unterlaufen oder vereitelt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Eine Vernichtung kommt erst dann in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht oder nicht mehr benötigt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung
In bestimmten Grenzen sei sogar eine anlasslose Kontrolle von Telekommunikationsinhalten zu nachrichtendienstlichen Zwecken verfassungsrechtlich als zulässig beurteilt worden (Verweis auf BVerfGE 100, 313 ).Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, welches die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 120, 274 ) vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt schützt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).
Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ; 120, 274 ).
Seine Schutzwirkung erstreckt sich auch auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Ein Grundrechtseingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 100, 313 ; 110, 33 ).
In der Erfassung von Telekommunikationsdaten, ihrer Speicherung, ihrem Abgleich mit anderen Daten, ihrer Auswertung, ihrer Selektierung zur weiteren Verwendung oder ihrer Übermittlung an Dritte liegen damit je eigene Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, bleibt stets an diesem Grundrecht zu messen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).
Da Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG voraussetzen, dass ihr Zweck bereichsspezifisch, präzise und normenklar bestimmt ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 115, 320 ; 118, 168 ), beinhaltet dies die Kompetenz zur bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Regelung des Zwecks der Speicherung.
Materiell verfassungsgemäß sind die Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis, wenn sie legitimen Gemeinwohlzwecken dienen und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 100, 313 ), das heißt zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 274 ; stRspr).
Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ).
Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ).
Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 115, 320 ; 118, 168 ).
Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ).
Zwar können Differenzierungen zwischen den Ermächtigungen der verschiedenen Behörden mit präventiven Aufgaben vor der Verfassung Bestand haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 274 ).
Insoweit ist gesetzlich zu gewährleisten, dass die Daten nach Übermittlung unverzüglich ausgewertet werden und, sofern sie für die Erhebungszwecke unerheblich sind, gelöscht werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Im Übrigen ist vorzusehen, dass die Daten vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und dass hierüber ein Protokoll gefertigt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ).
Sie bedürfen jedoch einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).
Eine Weitergabe der übermittelten Telekommunikationsverkehrsdaten an andere Stellen darf gesetzlich dementsprechend nur vorgesehen werden, soweit sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).
Dies ist von der weiterleitenden Stelle zu protokollieren (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Der Gesetzgeber hat dementsprechend für diese Daten eine Kennzeichnungspflicht anzuordnen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen gehören allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).
Ohne Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der behördlichen Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).
Denkbar sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung etwa, wenn die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
Die Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation nach §§ 39 bis 41 des …
Im weiteren Schriftsatz vom 20. April 2001 hat die Antragstellerin zusätzliche allgemeine Einwände gegen die Norm vorgebracht, die insbesondere an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) anknüpfen.Die Datenerhebung gewinnt durch die Weiterverwertung erst ihr volles Gewicht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII).
Hinreichend Rechnung getragen ist auch dem Gebot, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern durch die Auslegung einer Regelung zur ausschließlichen Bundeskompetenz nicht zu unterlaufen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
a) Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Öffnung von Briefen und die Einsichtnahme in sie (vgl. BVerfGE 67, 157 ) sowie gegen das Abhören, die Kenntnisnahme und das Aufzeichnen des Inhalts der Telekommunikation, aber auch gegen die Erfassung ihrer Umstände, die Auswertung des Inhalts und die Verwendung gewonnener Daten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).
Im Ausmaß seines Schutzgehalts verdrängt Art. 10 Abs. 1 GG das allgemeine Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ).
Die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil insoweit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), sind grundsätzlich auf die spezielle Garantie in Art. 10 GG übertragbar (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Je gewichtiger das durch die geplante Tat betroffene Rechtsgut ist und je weiter gehend es beeinträchtigt würde, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine geplante Straftat geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zu Grunde liegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Es hat sprachlich einen weiten Inhalt und umfasst diejenigen Sachverhalte, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 100, 313 , zu Art. 73 Nr. 1 GG).
Ferner dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII 2).
aa) Da der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG durch die Weitergabe der erhobenen Daten und deren weitere Auswertung ein zusätzliches Gewicht erhält (vgl. BVerfGE 100, 313 ), beziehen sich die Anforderungen der Grundrechtsnorm auch auf die Weitergabe der Daten, die unter Aufhebung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses erlangt worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Die zum Schutz der betroffenen Grundrechte entwickelten Vorkehrungen, namentlich das Erfordernis einer normenklaren, bereichsspezifischen Regelung des Eingriffszwecks, die Wahrung des Übermaßverbots und die verfahrensmäßigen Sicherungen, gelten demnach auch hier (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ).
Der Aufgabenbereich des Zollkriminalamts wird mithin durch das Grundgesetz in Bezug auf den Ausschnitt des Wirtschaftslebens, in dem Eingriffe stattfinden können, eng eingegrenzt (zur parallelen Bewertung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der Bundeskompetenz aus Art. 73 Nr. 1 GG vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Verfassungsmäßig ist die Weiterverwendung von Daten nur für Zwecke, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII 2, 3).
Die in § 41 Abs. 2 AWG für die Weiterverwertung festgelegten Zwecke sind mit dem Zweck der Datenerhebung insoweit nicht vereinbar, als der Straftatenkatalog insgesamt nachhaltig ausgeweitet worden ist (vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).
Die diesbezüglichen Vorgaben des G 10-Urteils (BVerfGE 100, 313 ) sind vom Gesetzgeber trotz mehrfacher Verlängerung der Geltungsdauer im Außenwirtschaftsgesetz noch nicht umgesetzt worden.
Diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverfassungsgericht bereits tragende Bedeutung beigemessen, indem auf die Begrenzung der Weitergabe in einen bestimmten Aufgabenbereich der Empfangsbehörde abgestellt wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Es fehlt auch insoweit an der Umsetzung der Vorgaben des G 10-Urteils (BVerfGE 100, 313 ).
c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine Pflicht zur Kennzeichnung der an eine andere öffentliche Stelle übermittelten Daten nicht vorgesehen (hierzu vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Auch fehlt es an einer Regelung, die sicherstellt, dass der Übermittlungsvorgang protokolliert wird (hierzu vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Entscheidet er sich für Überwachungsmaßnahmen zur Straftatenverhütung im Außenwirtschaftsverkehr auf neuer Rechtsgrundlage, wird er bei einer Neuregelung außerdem die Grundsätze zu beachten haben, die der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) und vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99) niedergelegt hat.
- BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
Beschlagnahme von E-Mails
In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art. 10 Abs. 1 GG als spezielle Garantie die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 100, 313, 358; 115, 166, 188 f.) und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (vgl. BVerfGE 120, 274, 302 ff.).Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nicht erst in der Kenntnisnahme staatlicher Stellen vom Inhalt des fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs und in seiner Aufzeichnung, sondern bereits in der Anordnung des Zugriffs (vgl. BVerfGE 100, 313, 366; 107, 299, 313).
Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails (vgl. BVerfGE 100, 313, 362; 113, 29, 58).
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).
Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an und will jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der Verwendung dieses Mediums ergeben, das einem staatlichem Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).
Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nicht erst in der Kenntnisnahme staatlicher Stellen vom Inhalt des fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs und in seiner Aufzeichnung, sondern bereits in der Anordnung des Zugriffs (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch und präzise bestimmt sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).
Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
Der Gesetzgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herbeiführen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Maßgeblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).
Maßgebend sind insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).
bb) Im Bereich der Strafverfolgung sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden (…vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008, S. 543 ) und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind insbesondere Unterrichtungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Kennzeichnungspflichten, Teilnahmerechte und Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 113, 29 ).
Die Mitteilungspflicht unterliegt allerdings dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht können geboten sein, wenn die Kenntnis des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Andernfalls könnte er weder die Unrechtmäßigkeit der Erfassung noch etwaige Rechte auf Rückgabe oder Löschung der Daten geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).
Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ).
Einer Kennzeichnungspflicht - wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung, Aufzeichnung und Auswertung des Telekommunikationsverkehrs sowie zur Übermittlung der daraus erlangten Daten an andere Behörden für erforderlich gehalten hat (vgl. BVerfGE 100, 313 ) - bedarf es bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht.
- BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96
Fernmeldegeheimnis
Insofern hat das Bundesverfassungsgericht auf den funktionellen Zusammenhang zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der Pressefreiheit bereits in seiner Entscheidung zu den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs hingewiesen ( BVerfGE 100, 313 ).Sie verdrängt die allgemeine Gewährleistung (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ).
Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ).
In der Folge können die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ) zunehmend gefährdet sein.
Das Gewicht ihrer Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Gesprächsteilnehmer als Personen anonym bleiben, welche Umstände der Kommunikation erfasst werden und welche Nachteile den Gesprächsteilnehmern auf Grund der Überwachungsmaßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne jeden Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Bei jedem Auskunftsersuchen werden daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahmen einbezogen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
(b) Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).
Denn für die Beurteilung der Angemessenheit einer das Fernmeldegeheimnis beschränkenden Maßnahme ist auf der Ebene des Gesetzes und seiner Auslegung mitentscheidend, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
cc) Auch wenn die meisten der von der Zielwahlsuche erfassten Telekommunikationsteilnehmer daher nicht in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität betroffen werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ), ist für die Beurteilung der Angemessenheit einer gesetzlichen Ermächtigung und ihrer Auslegung der große Kreis Betroffener bedeutsam.
Schutzmöglichkeiten können darüber hinaus durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen geschaffen werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ).
Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313 m.w.N.).
- BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung
Das allgemein aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt hinter die speziellere Gewährleistung aus Art. 10 GG zurück, soweit die Schutzbereiche sich überschneiden (vgl. BVerfGE 100, 313, 358; 110, 33, 53).Dabei bezieht sich der Grundrechtsschutz auf alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Informationen (vgl. BVerfGE 100, 313, 358; 110, 33, 52 f.).
Dies umfasst auch den sich daran anschließenden Informations- und Datenverarbeitungsprozess in dem Gebrauch von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313, 359; 110, 33, 68 f.).
Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Vorschriften unmittelbar (I.) sowie selbst und gegenwärtig (II.) in seinen Grundrechten betroffen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).
Eine Verfassungsbeschwerde kann sich ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).
Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - zwar erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).
Das allgemein aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt hinter die speziellere Gewährleistung aus Art. 10 GG zurück, soweit die Schutzbereiche sich überschneiden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).
Dabei bezieht sich der Grundrechtsschutz auf alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Informationen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ; 107, 299 ; 110, 33 ).
In den Schutzbereich fällt auch die Erlangung der Kenntnis, ob, wann, wie oft und zwischen welchen Personen Telekommunikation stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ).
Die freie Kommunikation, die Art. 10 GG sichert, leidet, wenn zu befürchten ist, dass der Staat entsprechende Kenntnisse verwertet (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 93, 181 ; 100, 313 ).
Daher erstreckt sich die Schutzwirkung des Art. 10 GG auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozess, der sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließt und in dem Gebrauch von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).
Aufgrund der angegriffenen Normen können sich staatliche Stellen ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt und den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).
Es hängt unter anderem davon ab, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Die Bindung an den Zweck, den das zur Kenntnisnahme ermächtigende Gesetz festgelegt hat (zum Grundsatz der Zweckbindung siehe BVerfGE 100, 313 ), wird bei der weiteren Verwertung der erlangten Informationen praktisch kaum durchzuführen sein.
Da bei der Abwägung der Rang des Schutzguts und die Einschätzung der Intensität der ihm drohenden Gefahr bedeutsam sind, bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für die genaue Bestimmung des gefährdeten Guts, aber auch hinreichender tatsächlicher Grundlagen für die Annahme einer dieses Schutzgut gefährdenden Handlung (vgl. BVerfGE 110, 33 ; siehe ferner BVerfGE 100, 313 ).
Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder beeinträchtigt worden ist, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; siehe auch BVerfGE 110, 33 ).
Durch die Zurückstellung oder sogar das Unterbleiben der Unterrichtung wird die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes im Vergleich zu dem bei der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gewährten Rechtsschutz deutlich verringert, obwohl die Risiken einer Fehlprognose und damit einer tatsächlich nicht hinreichend fundierten Telekommunikationsüberwachung im Vorfeld von Straftaten größer sind als bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung (zu den Grundsätzen für die Unterrichtung vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05
Automatisierte Kennzeichenerfassung
Auch dann, wenn die Erfassung eines größeren Datenbestandes letztlich nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge ist, kann bereits in der Informationserhebung ein Eingriff liegen, soweit sie die Informationen für die Behörden verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich mit Suchkriterien bildet (vgl. BVerfGE 100, 313, 366 mit 337, 380; 115, 320, 343).Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (vgl. BVerfGE 100, 313, 376, 392; 115, 320, 354).
Eine Verfassungsbeschwerde kann sich ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ).
Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - zwar erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ).
Auch dann, wenn die Erfassung eines größeren Datenbestandes letztlich nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge ist, kann bereits in der Informationserhebung ein Eingriff liegen, soweit sie die Informationen für die Behörden verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich mit Suchkriterien bildet (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ).
Andererseits begründen Datenerfassungen keinen Gefährdungstatbestand, soweit Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden (vgl. auch BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 320 ).
a) Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist zum einen, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ;… BVerfG, NJW 2007, S. 2464 ).
Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 320 ).
Die Heimlichkeit staatlicher Informationseingriffe betrifft darüber hinaus die Gesellschaft insgesamt (vgl. BVerfGE 93, 181 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).
Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 115, 320 ;… BVerfG, NJW 2007, S. 2464 ).
Der Gesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ;… BVerfG, NJW 2007, S. 2464 ).
Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ).
Hierdurch sind nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen betroffen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; auch BVerfGE 100, 313 ).
- BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
IMSI-Catcher
aa) Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann grundsätzlich nur erheben, wer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 90, 128 ; 100, 313 ; stRspr).In diesem Fall muss ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zustehen wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ).
aa) Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sind erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen, die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhen, in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).
bb) Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).
Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist ( BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein ( BVerfGE 100, 313 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2006 - 2 BvR 1085/05, 2 BvR 1189/05 -).
Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an (vgl. BVerfGE 100, 313 ;… Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 10 Rn. 32 und 40;… Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 10 Rn. 25).
In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ;… Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).
Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ;… Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).
Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Eine solche geringfügige Störung bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist jedenfalls angesichts der Bedürfnisse der Strafrechtspflege hinzunehmen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
Abruf von Kontostammdaten
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung; Zitiergebot; Grundsatz …
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
- BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 1254/07
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 603/05
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 2357/04
Vorschriften zum Abruf der Konten-Stammdaten von Bankkunden sind teilweise …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98
Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.1998 - LVerfG 1/97
Schülerfahrtkosten
- BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07
Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche …
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02
Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt
- BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 595/07
- BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 370/07
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Anwaltsdaten
- BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
Kommunikationsverbindungsdaten
- BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung
- VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
Sächsisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig
- BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
(Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur …
- BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
Mithörvorrichtung
- BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92
Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"
- VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
Verfassungsrecht
- BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Rechtsanwälte - Erfolgshonorar: Wann zulässig?
- BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06
Verfahrensrecht - Anhörungsrüge: Wann ist Zurückweisung willkürlich?
- BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05
Luftsicherheitsgesetz
- BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 941/08
Einschränkbarkeit der informationellen Selbstbestimmung
- BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit; …
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
- BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung; …
- BVerfG, 23.11.2005 - 2 BvR 2099/04
- BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07
Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß
- BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche …
- BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06
Cicero
- BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
Gesellschaftsrecht - Konflikt Betriebsgeheimnis / effektiver Rechtsschutz
- StGH Hessen, 12.12.2005 - P.St. 1914
Grundrechtsklage gegen die gesetzliche Ermächtigung zur Rasterfahndung unzulässig
- BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08
Akustische Wohnraumüberwachung (Verwertung von Erkenntnissen; verfassungswidrige …
- VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
Polizeiaufgabengesetz - Schleierfahndung
- VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
Polizei- und Ordnungsrecht: Verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über …
- OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
Durchsuchung; Betretensbefugnis; Wohnung; dringende Gefahr; Klagebefugnis; …
- BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit …
- BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum …
- VG Hannover, 14.07.2011 - 10 A 5452/10
Videoüberwachung im öffentlichen Raum Hannover
- BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen …
- BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
Akustische Wohnraumüberwachung ("Großer Lauschangriff"; Verfassungsmäßigkeit der …
- BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 3.04
Landesamt für Verfassungsschutz; Scientology; informationelles …
- OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 26/03
Polizeikontrolle einer Teestube
- BVerfG, 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für …
- BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
Telekommunikationsüberwachung; TÜ; Telefonüberwachung; Mobilfunktelefon; …
- BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
- BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im …
- BVerfG, 12.04.2007 - 1 BvR 78/02
Verfassungsmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts für den Verkauf von Zeitschriften …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.03.2010 - VGH B 60/09
Geändertes Nichtraucherschutzgesetz verfassungsgemäß
- BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92
Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung bei …
- BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01
Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene
- BVerfG, 17.06.2006 - 2 BvR 1085/05
Abfrage von Verbindungsdaten; Fernmeldegeheimnis (geringerer Schutz beim …
- BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08
Bayerisches Versammlungsgesetz
- BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01
Unterbringung mehrerer Strafgefangener in einem Haftraum
- BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07
Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen …
- BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen eine …
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08
Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III
- LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 72/07
- VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus …
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Normenkontrollantrag in Sachen "Gentechnikgesetz" erfolglos
- BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
Rechtfertigung einer medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug …
- BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06
Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame …
- BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen eine …
- BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
"Koma-Saufen"
- BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvR 1970/95
Zulässigkeit der unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde; …
- BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01
Dolmetscherkosten im Strafverfahren
- BVerfG, 05.07.2005 - 2 BvR 497/03
Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (nur teilweise Entscheidung …
- BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 2721/05
Zurückweisung von Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Befugnisse des …
- BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 1219/07
Durchsuchung (Berufsgeheimnisträger; Arztpraxis; Unzulässigkeit bei bloß vagem …
- AG Lübben, 01.12.2009 - 40 OWi 1611 Js 29636/08
- BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00
Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung
- BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00
Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C …
- BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07
Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht …
- BVerfG, 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06
Telekommunikationsüberwachung bei einem Dritten (Begriff der "bestimmten …
- BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06
Hufversorgung
- BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09
Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; …
- BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die …
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 10 S 1379/00
Kommunale Satzungsregelung zum "Wie", nicht zum "Ob", von Überlassungspflichten
- OLG Düsseldorf, 16.01.2006 - 9 U 45/04
Sittenwidrigkeit: Keine vermutete verwerfliche Gesinnung bei auffälligem …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08
Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz …
- BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04
Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders (richterliche …
- BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98
Untersagung verdeckter Tatsachenbehauptungen
- BVerfG, 12.11.2007 - 2 BvR 9/06
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Verkennung von Klärungsbedarf bei der …
- BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2389/06
Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau …
- BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08
Überwachung der Telekommunikation; Zufallsfund; Fernmeldegeheimnis (Eingriff; …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2011 - L 12 AS 201/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet …
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 2966/06
Verfassungsmäßigkeit der Hochschulgebühren; kein Verstoß gegen …
- AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09
Brücken-Abstandsmessung und Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessung (wohl) …
- AG Lübben, 08.12.2009 - 40 OWi 1911 Js 19757/09
Verkehrsordnungswidrigkeit: Beweisverwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessung …
- AG Lübben, 17.12.2009 - 40 OWi 1421 Js 39202/09
Verkehrsordnungswidrigkeit: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot von …
- BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04
Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines …
- BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09
Bauvertrag - BauFordSiG ist verfassungskonform!
- VG Köln, 11.11.2011 - 25 K 4280/09
Übergabe eines Piraten an kenianische Behörden rechtswidrig
- VG Trier, 11.06.2002 - 1 L 620/02
- BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99
Recht Inhabers einer Prepaid-Karte auf sofortige Löschung der Verbindungsdaten
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und …
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
Brandenburgische Hundehalterverordnung rechtmäßig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05
Scientology darf weiter beobachtet werden // Hinweise auf verfassungswidrige …
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09
Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes …
- AG Lübben, 08.12.2009 - 40 OWi 204/09
Verfassungswidrigkeit fortlaufender Videobildaufzeichnungen bei …
- BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 3/09 R
Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die …
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
Immobilienmakler - Zwangsversteigerung: Keine Gläubiger-Vertretungsberechtigung
- BFH, 20.12.2011 - II S 28/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit …
- BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 1990/96
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen aufgrund …
- BVerfG, 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01
Prozessualer Tatbegriff und Verfassungsrecht; Weitergabe von Telefonmitschnitten …
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 444/07
Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007 …
- VG Köln, 11.12.2008 - 21 L 1398/08
Auskunftspflicht der Provider gegenüber Sicherheitsbehörden bei dynamischen …
- VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09
Rechtmäßigkeit verfahrensfreier Grenzgaragen
- OVG Hamburg, 22.06.2010 - 4 Bf 276/07
1. § 8 Abs. 3 Satz 1, 1 Satz 3 HmbPolDVG erlaubt an Brennpunkten der …
- BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1725/05
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04
Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an …
- BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe …
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2007 - L 13 AS 4282/07
Feststellungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der …
- LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf …
- BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90
Auskunftspflicht über bei Polizei- und Verfassungsschutzbehörden gespeicherte …
- OLG Saarbrücken, 26.02.2010 - Ss (B) 107/09
Video-Abstands-Messung rechtmäßig
- VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums
- EGMR, 29.06.2006 - 54934/00
Menschenrechte: Verletzung der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses durch das …
- BVerfG, 22.03.2007 - 2 BvR 1983/05
Effektiver Rechtsschutz bei Verweis eines Strafgefangenen auf die Anfechtung …
- BVerfG, 31.08.2010 - 2 BvR 223/10
Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung; …
- OLG Koblenz, 14.07.2003 - 1 Ws 293/03
Feststellungsantrag, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Haftbedingungen, …
- BVerfG, 27.06.2005 - 2 BvR 2428/04
Unverhältnismäßigkeit von Durchsuchungen (Stärke des Tatverdachtes; Schriftprobe …
- BVerfG, 15.12.2005 - 2 BvR 372/05
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung
- VGH Hessen, 04.02.2003 - 10 TG 3112/02
Amtshilfe der Hochschule bei Rasterfahndung
- BVerfG, 11.03.2009 - 2 BvR 378/09
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die 5-Prozent-Sperrklausel für die …
- LSG Hessen, 26.03.2009 - L 1 KR 331/08
Sozialversicherungspflicht - Prostituierte - abhängiges Beschäftigungsverhältnis …
- BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen …
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 1988/09
Anspruch auf Datenlöschung aus polizeilicher Gewalttäterdatei
- OVG Brandenburg, 24.02.2000 - 4 D 13/99
- VG Gießen, 08.11.2002 - 10 G 4510/02
Rasterfahndung zwecks Terrorismusbekämpfung - Zuständigkeit des LKA - …
- BVerfG, 13.07.2004 - 2 BvR 72/04
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Dritten gegen die Anordnung der …
- BVerfG, 04.03.2005 - 2 BvR 99/03
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die gesetzliche …
- BVerfG, 02.03.2007 - 2 BvR 961/05
Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten einer von einem …
- BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2092/02
Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Terrorismusbekämpfungsgesetz; …
- OVG Sachsen, 31.03.2010 - 3 B 3/10
Fahrtenbuchauflage, Recht auf individuelle Selbstbestimmung, …
- OLG Düsseldorf, 18.01.2011 - 3 RBs 152/10
Verwertbarkeit von mit dem System VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen
- BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10
In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für …
- VG Gießen, 08.11.2002 - 10 G 4463/02
Rasterfahndung zwecks Terrorismusbekämpfung - Zuständigkeit des LKA - …
- BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 758/05
- SG Reutlingen, 09.01.2007 - S 2 AS 1073/06
Nachweis der Hilfebedürftigkeit beim Anspruch auf Grundsicherung für …
- BVerfG, 20.08.1999 - 2 BvQ 30/99
- VGH Bayern, 10.04.2003 - 15 ZB 99.1658
Konkurrenz zw. Regionalplan u. kommunaler Planungshoheit
- VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02
Wegen Löschung aller personenbezogenen Daten nach Beendigung einer Rasterfahndung …
- VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 205/04
Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde: Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung …
- LG Köln, 15.05.2009 - 28 O 307/09
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 2956/09
Anspruch auf Datenlöschung aus Gewalttäterdatei der Polizei
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 2309/09
Anspruch auf Datenlöschung aus polizeilicher Gewalttäterdatei
- BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 1880/10
Verfassungsbeschwerde bei fehlender grundsätzlicher verfassungsrechtlicher …
- VGH Bayern, 21.10.2005 - 15 B 01.2490
* Richter im Bundesdienst, Anzeigepflicht für entgeltliche schriftstellerische, …
- VG Karlsruhe, 19.09.2007 - 7 K 851/04
- OLG Brandenburg, 24.06.2010 - 11 Wx 33/10
Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bei einem Mitglied eines Motorradclubs zur …
- VGH Bayern, 31.10.2000 - 9 N 96.3505
Naturschutzrecht: Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit einer …
- FG Baden-Württemberg, 11.06.2002 - 11 K 70/99
Steuer- und abgabenrechtliches Verwertungsverbot bei einem durch eine repressive …
- BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 41/07 B
Rechtmäßigkeit des Gutachterverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien
- VG Düsseldorf, 10.01.2011 - 18 K 3229/10
- BVerfG, 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02
- VG Lüneburg, 16.04.2003 - 3 A 4/02
Aufzeichnung von Fernmeldedaten; Fernmeldedatenaufzeichnung
- VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 214/03
- LG Hamburg, 08.01.2008 - 164 Gs 1082/07
- LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09
Postüberwachung: Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft zwecks Erstellung …
- VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 186/07
Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Neuregelungen zur …
- AG Meldorf, 14.09.2010 - 81 C 1605/09
Zur Beweislast für die Zustellung von Briefsendungen
- BGH, 21.02.2001 - 2 BGs 42/00
- VG Hannover, 19.07.2007 - 18 A 2484/06
Disziplinarrecht, Zulässigkeit der Telefonüberprüfung; bloße Vermutungen; …
- VG Hannover, 19.07.2011 - 6 A 4944/10
Verdeckter Alkoholtestkauf zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des …
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