Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1996 - III ZR 82/95   

Gärfutteranlage

§ 19 Abs. 3 WHG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Ausgleichsbestimmung, salvatorische Klausel

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 133, 271
  • NJW 1997, 388
  • MDR 1997, 47
  • DVBl 1997, 45
  • NVwZ 1997, 414
  • VersR 1997, 706
  • WM 1997, 426
  • JR 1997, 240
  • DÖV 1997, 125



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99  

    Entschädigungsanspruch für Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet

    Danach stellen Schutzanordnungen im Sinn von § 19 Abs. 2 WHG, Art. 35 BayWG lediglich eine Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 2 GG dar (vgl. BGHZ 133, 271/274).

    Ausgleichspflichtig ist eine Beeinträchtigung einer als Eigentum oder Eigentumsbestandteil geschützten Rechtsposition, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen in unzumutbarer Weise belastet wird (BGHZ 133, 271/275; Rinne NVwZ Beil. II/2000 S. 5).

    Zur Beurteilung der Frage, ob eine wasserrechtliche Maßnahme den betroffenen Eigentümer ohne Entschädigung unzumutbar belasten würde, ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die noch unter der Geltung des umfassenden Enteignungsbegriffs zur Abgrenzung der entschädigungslosen Sozialbindung von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit enteignender Wirkung entwickelt worden sind (BGHZ 133, 271/276).

    Bei der in Anbetracht der Situationsgebundenheit des Grundeigentums gebotenen wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den im Einzelfall berührten Belangen der Allgemeinheit (hier des Gewässerschutzes) und den betroffenen Interessen des Eigentümers ist nicht nur auf gezogene Nutzungen abzustellen; entscheidend ist vielmehr, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt wird (BGHZ 133, 271/276).

    Soweit allerdings wasserwirtschaftliche Gründe einer ausgeübten oder beabsichtigten Nutzung im Einzelfall nicht entgegenstehen, kann ein gleichwohl vorgenommener Eingriff eine Entschädigungspflicht auslösen (BGHZ 133, 271/276 f.).

    Für Schutzanordnungen im Rahmen der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets bedeutet dies, daß der Eigentümer die Auferlegung von Pflichten, die sich bereits aus der Anwendung der dem Gewässerschutz dienenden allgemeinen Vorschriften ergeben, entschädigungslos hinnehmen muß; werden indes durch eine solche Schutzanordnung darüber hinausgehende Nutzungen untersagt oder beschränkt, etwa in Ausprägung eines (abstrakt vorbeugend) umfassenden, bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr eingreifenden Gewässerschutzes, kann dies im Einzelfall die Grenzen der Situationsgebundenheit überschreiten, etwa wenn die in Frage stehende Nutzungsform im gegebenen Fall grundwasserneutral ist (vgl. BGHZ 133, 271/277 m.w.N.).

    c) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die von der Lage im Grundwassereinzugsgebiet geprägte Situation des Grundstücks seiner weiteren Bebauung entgegenstand, so daß ein vernünftig denkender Eigentümer von sich aus von einer weiteren baulichen Nutzung abgesehen hätte (vgl. BGHZ 133, 271/277; BayObLGZ 1973, 195/202).

  • BGH, 14.05.1998 - III ZR 286/97  

    Begriff der land- und fortwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks

    Stellt eine solche Anordnung eine "Enteignung" dar, so ist nach § 19 Abs. 3 WHG "dafür Entschädigung zu leisten" (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 133, 271).

    Die Parteien streiten (nur) darum, ob dem Kläger ein (Billigkeits-)Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG zugestanden hätte, wenn dieser fristgerecht innerhalb der Notfrist des § 92 Abs. 4 Satz 3 HWG von den Beklagten gerichtlich geltend gemacht worden wäre (vgl. zum Verhältnis der Ansprüche aus § 19 Abs. 3 und Abs. 4 WHG Senatsurteil BGHZ 133, 271, 275, 280).

  • OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 478/02  

    Immobilien - Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen culpa in contrahendo

    In diesem Fall ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn bereits eine teilweise Bezifferung des Schadens und die Geltendmachung dieses Teils im Wege der Leistungsklage möglich ist (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 (1554); NJW 1991, 2707; NJW 1997, 388; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 256 ZPO, Rdnr. 7a; Geigel-Kolb, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, 39. Kapitel, Rdnr. 12).
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  • BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00  

    Öffentliches Baurecht

    Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme "enteignende Wirkung" hat, d.h. ob, wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt, eine unzumutbar belastende Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegt, sinngemäß die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof - noch unter der Geltung eines umfassenderen Enteignungsbegriffs - zur Abgrenzung der entschädigungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hatte (Einzelheiten in dem Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1994, 3283 ff.; insoweit in BGHZ 126, 379 teilweise nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 20 A 1945/99  
    vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1996 - III ZR 82/95 -, ZfW 1997, 88; Czychowski, a.a.O., § 1 a Rdnr. 28, § 19 Rdnr. 79 m.w.N.
  • OLG Köln, 24.06.2004 - 7 U 23/04  

    Kosten für die medizinische Versorgung eines mittellosen, nicht

    Insoweit kommt ein Entschädigungsanspruch in Betracht, wenn Maßnahmen der öffentlichen Hand, die nicht auf eine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG abzielen, Inhalt und Umfang einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition in einer Weise festlegen, die den betroffenen Eigentümer in unverhältnismäßiger Weise belasten (vgl. BGHZ 133, 271, 274; Staudinger/Wurm a.a.O. Rdnr. 496 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 20.01.2004 - 3 U 6/03  

    Haftung bei Kfz-Unfall: Nachweis der Kausalität für Folgeschäden

    Ein Feststellungsinteresse ist bei Schadensersatzansprüchen dann zu bejahen, wenn ein Schaden des Klägers noch nicht abschließend feststeht, künftige Schadensfolgen aber, sei es auch nur entfernt, möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 (1554); NJW 1991, 2707 (2708); NJW 1997, 388 (389); Zöller-Greger, 22. Auflage, § 256 ZPO, Rdnr. 7a; Geigel-Kolb, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, 39. Kapitel, Rdnr. 12).
  • BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03  

    Landwirtschaft - Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff

    Sie geht, soweit sie an die "Billigkeit" anknüpft, entgegen dem Vorverständnis des Berufungsgerichts, so wie es im Berufungsurteil anklingt, auch über den Rahmen eines Ausgleichs für eine unverhältnismäßige (ungleiche) und zumutbare Inhaltsbestimmung des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1999, 3283 ff; BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271; 145, 122, 136) hinaus.
  • OLG Saarbrücken, 09.04.2002 - 4 U 124/01  

    Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

    In diesem Fall ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn bereits eine teilweise Bezifferung des Schadens und die Geltendmachung dieses Teils im Wege der Leistungsklage möglich ist (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 (1554); NJW 1997, 388; Zöller-Greger, 23. Auflage, § 256 ZPO, Rdnr. 7a).
  • BGH, 19.09.1996 - III ZR 223/95  

    Entschädigung für die Neugliederung der Einzugsbereiche der

    Im Lichte der inzwischen gewandelten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt diese "salvatorische" Entschädigungsvorschrift eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums dar, die nicht an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen ist (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 121, 73, 78; 121, 328, 332; 123, 242, 244; 126, 379, 381; Urteil vom 15. Februar 1996 - III ZR 49/95 = DVBl. 1996, 671, 672 sowie Urteil III ZR 82/95 vom heutigen Tage, für BGHZ vorgesehen).
  • OLG Zweibrücken, 24.07.2003 - 6 U 8/02  

    Umweltrecht - Entschädigungsanspruch nach Ausweisung eines Wasserschutzgebiets

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1998 - 3 S 990/98  

    Ersatzansprüche wegen rechtswidriger zeitweiliger Versagung einer Baugenehmigung

  • OLG Frankfurt, 21.06.2007 - 1 U 11/06  

    Amtshaftung: Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung; Nichtgebrauch eines

  • BayObLG, 08.12.1998 - 2Z RR 363/97  

    Ausgleichsanspruch bei Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes

  • OLG Brandenburg, 04.12.2001 - 2 U 71/00  

    Sonderopfer infolge Naturschutzunterstellung; Ausweisung von Fischteichen als

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2008 - 4 K 7/05  

    Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zur Sicherung der

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