Rechtsprechung
| BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95 |
Garage des Bruders
§ 259 StGB, zur (vom Senat verneinten) Frage, ob 'Dritter' auch der Vortäter sein kann;
§ 258 Abs. 6 StGB ist jedenfalls dann nicht auf § 257 StGB anwendbar, wenn es dem Täter ausschließlich darum geht, dem Angehörigen die Beute zu erhalten
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
- DRSP
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1995, 595
- JR 1996, 344
- StV 1995, 586
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 13.01.2005 - 3 StR 473/04
Urteilsgründe (Mitteilung der Tatsachen; rechtliche Würdigung); Hehlerei …
Denn Dritter im Sinne des § 259 StGB kann nicht ein Vortäter sein (BGH NStZ 1995, 595). - BGH, 15.12.1999 - 3 StR 448/99
Tatbestand der Begünstigung
Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach § 257 StGB in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung gegeben ist (offen gelassen von BGH, Urt. vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95; vgl. zur alten Fassung: BGHSt 11, 343, 345).
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