Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95   

Garage des Bruders

§ 259 StGB, zur (vom Senat verneinten) Frage, ob 'Dritter' auch der Vortäter sein kann;

§ 258 Abs. 6 StGB ist jedenfalls dann nicht auf § 257 StGB anwendbar, wenn es dem Täter ausschließlich darum geht, dem Angehörigen die Beute zu erhalten

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1995, 595
  • JR 1996, 344
  • StV 1995, 586
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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 473/04  

    Urteilsgründe (Mitteilung der Tatsachen; rechtliche Würdigung); Hehlerei

    Denn Dritter im Sinne des § 259 StGB kann nicht ein Vortäter sein (BGH NStZ 1995, 595).
  • BGH, 15.12.1999 - 3 StR 448/99  

    Tatbestand der Begünstigung

    Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach § 257 StGB in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung gegeben ist (offen gelassen von BGH, Urt. vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95; vgl. zur alten Fassung: BGHSt 11, 343, 345).
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