Rechtsprechung
   BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82   

Garagenerrichtung im Landschaftsschutzgebiet

Art. 14 GG, "erweiterter Bestandsschutz" zur zeitgemäß-funktionsgerechten Nutzung eines geschützten Baubestandes

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 72, 362
  • NJW 1986, 2126
  • DÖV 1986, 697
  • DVBl 1986, 677
  • BauR 1986, 302
  • NVwZ 1986, 740
  • ZfBR 1986, 143



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Wird zitiert von ... (70)  

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97  

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (Fortführung der jüngeren Rechtsprechung und ausdrückliche Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362).*).

    Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dies folgendermaßen begründet: Es halte das Senatsurteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - (BVerwGE 72, 362) für überholt, da § 35 Abs. 4 BauGB als eine abschließende Regelung zu verstehen sei.

    Allerdings hat der Senat im Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - (BVerwGE 72, 362) insoweit in einem nahezu gleichgelagerten Fall folgende Ansicht vertreten: Der Bestandsschutz, den ein ursprünglich in Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtetes Gebäude aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genieße, berechtige nicht nur dazu, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen.

    Um gleichwohl verbliebene Zweifel auszuräumen, gibt er die Auffassung, die er im Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - (aaO) vertreten hat, ausdrücklich auf.

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99  

    Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht

    Ein solcher Identitätsverlust tritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, daß er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126, vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362; Beschlüsse vom 19. April 1991 - BVerwG 4 B 9.91 - und vom 4. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 229.92 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nrn. 56 und 60, sowie vom 27. Juli 1994 - BVerwG 4 B 48.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 302).

    Zur Untermauerung seiner Argumentation verweist er auf das Senatsurteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - (BVerwGE 72, 362), wonach sogar eine begrenzte Erweiterung eines geschützten Baubestandes rechtlich unbedenklich sein kann, soweit eine zeitgemäß-funktionsgerechte Nutzung sie erfordert.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1993 - 8 S 37/93  

    Errichtung eines überdachten Pkw-Abstellplatzes im Außenbereich

    Die Errichtung eines überdachten Pkw-Abstellplatzes (Carport) dient nicht der funktionsgerechten Nutzung eines Wochenendhauses und kann deshalb nicht aufgrund des baurechtlichen Bestandsschutzes zugelassen werden (Fortführung von BVerwGE 72, 362).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.1.1986 - 4 C 80.82 - E 72, 362 = NJW 1986, 2126) ergebe sich aus dem Bestandsschutz des Wochenendhauses ein Anspruch auf die Zulassung des Carports, da dieser zu dessen funktionsgerechter Nutzung gehöre.

    Der Senat läßt offen, ob vorliegend angesichts der für die bauliche Erweiterung von Wohngebäuden im Außenbereich geltenden Regelung in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB die in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.1986 (- 4 C 80.82 - E 72, 362 = NJW 1986, 2126 = BoBauE § 35 BBauG Nr. 45) entwickelten Gedanken noch Geltung beanspruchen können.

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