Rechtsprechung
   BVerwG, 10.12.1997 - 4 B 204.97   

Garagensüdwand

Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten beruht auf Landesrecht (vgl. für Baden-Württemberg: § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO), Möglichkeit zivilrechtlicher Rechtsbehelfe ist berücksichtigungsfähig;

§ 130a VwGO, zu den Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens bei der Stellung von Beweisanträgen

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Nachbarrecht: Anspruch auf baubehördliches Einschreiten?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Abstandsflächenrecht; Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten; Pflicht zum Einschreiten; Ermessensreduzierung; zivilrechtliche Abwehransprüche des Nachbarn.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf behördliches Einschreiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BayBO (1994) § 89 S. 1

Verfahrensgang

  • VG München, 18.07.1996 - M 23 K 95.1269
  • VGH Bayern, 05.08.1997 - 27 B 96.309
  • BVerwG, 10.12.1997 - 4 B 204.97

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 2302
  • NVwZ 1998, 395
  • BauR 1998, 319
  • ZfBR 1998, 106
  • BauR 1998, 201 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BVerwG, 02.10.2002 - 4 B 53.02  
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass das Berufungsgericht einen erneuten Hinweis gibt, wenn es an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens auch angesichts von Beweisanträgen, die erst nach der ersten Anhörungsmitteilung gestellt worden sind, festhalten will (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B 204.97 - [insoweit offenbar nur in juris veröffentlicht], unter Hinweis auf den Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5).

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B 204.97 - (BRS 59 Nr. 188 - die von der Beschwerde angesprochene Passage ist in NVwZ 1998, 395 nicht abgedruckt) geltend macht, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.

  • BVerwG, 09.03.2005 - 4 B 8.05  
    Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift oder Auflage ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, entscheidet sich grundsätzlich nach dem gemäß § 137 Abs. 1 , § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B 204.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 148; Beschluss vom 24. Mai 1988 - BVerwG 4 B 93.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80).

    Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften oder Auflagen zur Baugenehmigung neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten möglicherweise verletzten Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B 204.97 - a.a.O., S. 60 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2002 - 3 S 590/02  

    Sofortige Vollziehbarkeit einer Nutzungsuntersagung?

    Das Ermessen kann allerdings reduziert sein, wobei eine Ermessensreduzierung auf Null nur dann in Betracht kommt, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit, droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Mai 1992 - 5 S 2775/91 -; VBlBW 1993, 19; Beschluss vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2358/91 -, VBlBW 1992, 148; BVerwG, Beschluss vom 10.12.1997 - 4 B 204/97 - NVwZ 1998, 395).
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