Rechtsprechung
   BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87   

Garantiekarte

Herstellergarantie (vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 9 AGBG, Transparenzgebot (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Nachteil des Kunden, § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);

(vgl. nunmehr § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 459

  • RA Kotz

    Garantievertrag: Abgrenzung zur Gewährleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 459
    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

mehr
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unzulässige AGB-Klauseln bei Hersteller- und Großhändlergarantie

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer den Käufer von der Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer abhaltenden Herstellergarantie

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verbraucherschutz durch Informationsregeln beim Verbrauchsgüterkauf - Zur Struktur der Garantie gem. § 477 Abs. 1 BGB" von Dr. Brigitte Haar, LL.M., original erschienen in: VuR 2004, 161 - 170.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 104, 82
  • NJW 1988, 1726
  • ZIP 1988, 577
  • MDR 1988, 669
  • NJW-RR 1988, 943
  • JR 1989, 191
  • WM 1988, 821
  • BB 1988, 796
  • DB 1988, 1153



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Wird zitiert von ... (50)  

  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 205/88  

    Unwirksame Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen

    Im Unterlassungsverfahren gemäß § 13 AGBG ist eine Klausel nach der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung zu überprüfen (vgl. BGHZ 104, 82, 88).

    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend darstellt und auf diese Weise dem Verwender den Versuch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen (BGHZ 104, 82, 92/93 m.w.N.).

    a) Es berücksichtigt zu wenig, wie die Revision mit Recht geltend macht, daß für die Beurteilung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets die Verständnismöglichkeit des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden maßgeblich ist (vgl. etwa BGHZ 96, 182, 191; 104, 82, 88).

    c) Durch eine solche Klausel, die die Rechtslage unzutreffend darstellt und auf diese Weise dem Verwender den Versuch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGHZ 104, 82, 92/93 m.w.N.).

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09  

    Bankrecht - Darf Bank Grundpfandrechte an Dritte weiterverkaufen?

    Zwar können im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 1 AGBG auch solche Nachteile Berücksichtigung finden, die nicht im Rechtsverhältnis zum Verwender der Klausel, sondern im Verhältnis zu einem Dritten - hier dem Kreditkäufer - eintreten (BGHZ 104, 82, 93 m.w.N.).
  • OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97  
    Bei Zugrundelegen der im Rahmen des Verfahrens nach § 13 AGB-Gesetz gebotenen "kundenfeindlichsten Auslegung" (vgl. BGH NJW 1988, 1726; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 108 zu § 9 AGB-Gesetz jeweils m.w.N.), geht der Regelungsgehalt der hier in Rede stehenden AGB-Klausel indessen über diese, sich aus § 43 TKG herleitenden Gründe für die Änderung der Rufnummern erheblich hinaus.

    Eine derartige, mit den Anforderungen des Transparenzgebots unvereinbare Irreführungswirkung ist aber mit Klauseln verbunden, mit denen durch eine die Rechtslage unzutreffend darstellende oder unklare Formulierung des Textes ein durchschnittlicher Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden kann oder der Verwender eine (scheinbare) Stütze für die Abwehr begründeter Ansprüche erhält (BGHZ 104, 82/92 f; Brandner in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 89 und 95 zu § 9 AGB-Gesetz; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143, 150 zu § 9 AGB-Gesetz jeweils m.w.N.).

    Wie vorstehend bereits dargestellt, folgt aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, daß der Kunde die Möglichkeit haben muß, sich über den Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (BGH NJW 1981, 867; BGH NJW 1988, 1726; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.).

    Letztere soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden können (BGH NJW 1988, 1726; BGH NJW 1981, 867; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.).

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