Rechtsprechung
   BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99   

Gasmunition in der Jackentasche

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, ungeladene Gaspistole auch dann kein "gefährliches Werkzeug", wenn die Munition griffbereit ist

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
    Schwerer Raub; Drohung mit einer (ungeladenen) Waffe; Strafzumessung; Beisichführen, Verwenden.

  • DFR

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 250 II Nr. 1

mehr
  • openjur.de

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
    Eine ungeladene Pistole ist auch dann kein objektiv gefährliches Tatmittel i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn der Täter das mit Munition befüllte Magazin in seiner Jackentasche bei sich führt

  • jurawelt.com

    Setzt der Täter beim Raub eine ungeladene Pistole ein und führt er das zugehörige, aufmunitionierte Magazin in seiner Jackentasche bei sich, so verwendet er damit kein objektiv gefährliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Schwerer Raub bei nur mitgeführter Munition

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 249
  • NJW 2000, 1050
  • NStZ 2000, 144
  • StV 2000, 77
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)  

  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01  

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Auf diese Definition hat der Bundesgerichtshof in zu § 250 StGB n.F. ergangenen Entscheidungen verwiesen (vgl. z.B. BGHSt 45, 249, 250; BGH StV 1999, 92; BGH NStZ 1999, 135; BGH NStZ 1999, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2).

    Soweit der 1. Strafsenat in BGHSt 45, 249, 251 entschieden hat, ein Täter, der eine ungeladene Pistole zur Drohung gegenüber dem Opfer einsetze und das mit scharfer Munition geladene Magazin in seiner Jackentasche bei sich führe, verwende kein objektiv gefährliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, kann diese Abgrenzung hier dahinstehen, denn anders als dort ließ sich im vorliegenden Fall die von der durchgeladenen Schreckschußpistole ausgehende Gefahr innerhalb von Sekundenbruchteilen realisieren.

  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00  

    Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer

    Ein Tatmittel ist auch dann gefährlich im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn es nur eines kurzen Handgriffs (z.B. Hinausschieben der Klinge) bedarf, um seine Eignung, erhebliche Verletzungen zuzufügen, herbeizuführen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der kurzfristig, schußbereiten Waffe, die lediglich noch durchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 -).

  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00  

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

    Der Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB steht nicht bereits entgegen, daß eine eingesetzte Schreckschußpistole (noch) nicht durchgeladen war (vgl. BGHSt 45, 249, 251).

    Allerdings steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht bereits entgegen, daß die bei den beiden Taten eingesetzte Schreckschußpistole (noch) nicht durchgeladen war (vgl. BGHSt 45, 249, 251; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 und vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00).

mehr
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07  

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Die Rechtsprechung hat diese vom Gesetzgeber vorgegebene Definition auf die Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in denen das gefährliche Werkzeug verwendet werden muss, übertragen (vgl. BGHSt 45, 249, 250; BGH NStZ 1999, 135, 136; 1999, 301, 302; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2; Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1).
  • BGH, 25.03.2004 - 4 StR 64/04  

    Schwerer Raub (Verwendung einer Waffe: objektive Gefährlichkeit, ungeladene

    Das Schießen mit der Pistole war ihm objektiv unmöglich, die Munition hatte er auch nicht etwa griffbereit zur Hand (zu dieser Fallkonstellation vgl. BGHSt 45, 249 ff.).

    Damit erfüllt das bloße Drohen mit der objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe im vorliegenden Falle nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 [ BGHSt 45, 249]).

  • BGH, 22.03.2006 - 2 StR 66/06  

    Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe; ungeladene Schusswaffe;

    Denn die Waffe ist in diesem Fall objektiv nicht gefährlich, auch wenn der Täter deren Einsatzbereitschaft ohne Weiteres herstellen und ihre objektive Gefährlichkeit herbeiführen kann (vgl. BGHSt 45, 249 f. für den Fall des schweren Raubes).

    Die Waffe ist in diesem Fall objektiv nicht gefährlich, auch wenn der Täter deren Einsatzbereitschaft ohne Weiteres herstellen und ihre objektive Gefährlichkeit herbeiführen kann ( BGHSt 45, 249 f.).

  • BGH, 17.05.2001 - 4 StR 412/00  

    Beruhen; Beweisantrag; Bedeutungslosigkeit; Aufklärungspflicht

    Eingesetzte aber ungeladene Tatwaffen stellen keine Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge dar, sondern sind Werkzeuge oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 106; 45, 249, 250, 251).

    Die vom Angeklagten und seinen Mittätern eingesetzten Tatwaffen stellen damit unter den hier gegebenen Umständen keine Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge dar, sondern sind Werkzeuge oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 106; 45, 249, 250, 251; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 3 m.w. N.).

  • BGH, 05.06.2007 - 4 StR 184/07  

    Schwerer Raub (Drohen mit einer objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe:

    Das bloße Drohen mit einer objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe (hier: Gaspistole) erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind ( BGHSt 45, 249 ff.), sondern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB.

    Das bloße Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind ( BGHSt 45, 249 ff.), sondern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB.

  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02  

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    Auch der dazwischen angesiedelte Fall, daß die Munition für die Schußwaffe griffbereit mitgeführt wird, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (Munition in der Jackentasche: BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 = BGHSt 45, 249; Waffe muß nur noch durchgeladen werden: BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 -; Munition in Kleidung: BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 445/99 -).
  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 229/08  

    Schwerer Raub (Verwenden einer ungeladenen Schusswaffe; qualifizierte Drohung

    Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden können ( BGHSt 45, 249, 251 f.; Sander in MünchKommStGB § 250 Rdn. 63 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 02.01.2007 - 2 Ss 459/06  

    Schusswaffe; Begriff, ungeladen; Beisichführen

  • BGH, 23.07.2008 - 5 StR 46/08  

    Schwerer Raub (Absicht rechtswidriger Zueignung: Tatbestandsirrtum bezüglich

  • BGH, 15.01.2004 - 3 StR 487/03  

    Schwere räuberische Erpressung (Waffe: geladene / ungeladene Gaspistole).

  • BGH, 25.02.2000 - 2 StR 445/99  

    Schwerer Raub; "Verwenden einer Waffe"; Milderes Gesetz

  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 54/01  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

  • BGH, 09.11.1999 - 1 StR 501/99  

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Raub mit einer Scheinwaffe

  • BGH, 15.02.2001 - 3 StR 6/01  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

  • BGH, 03.04.2002 - 1 AR 5/02  

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

  • BGH, 03.04.2002 - 2 StR 441/01  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht