Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71   

Gaspistole

§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere abstrakte Gefährlichkeit, Gesichtspunkt der Handlichkeit

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 24, 136
  • NJW 1971, 1663
  • NJW 1971, 1223



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02  

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes, das den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt, bieten dabei aber eine "gewisse Orientierung" (vgl. BGH NJW 1965, 2115; BGHSt 24, 136, 138; BGH NStZ 1989, 476; vgl. auch BGHSt 4, 125, 127).

    Die Schreckschußwaffe wird dabei in der Gesetzessystematik des Waffenrechts der von der Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts bisher schon als "Waffe" im Sinne der §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuften Gaspistole (vgl. u.a. BGHSt 24, 136 ff.; 45, 92; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1) gleichgestellt (vgl. Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8).

  • BGH, 11.01.2000 - 5 StR 444/99  

    Handeltreiben mit Waffen; Kognitionspflicht; Gaspistole als Waffe; Sonstiger

    Maßgeblich ist dabei, daß die jeweiligen Geschosse - entsprechend der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 WaffG - durch einen Lauf getrieben werden ( BGHSt 24, 136).

    Maßgeblich ist dabei, daß die jeweiligen Geschosse - entsprechend der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 WaffG - durch einen Lauf getrieben werden ( BGHSt 24, 136).

  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96  
    Ein "Mitsichführen" liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. die Rspr. zu § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG , an die sich der Gesetzgeber - BT-Drucks. 12/6853 S. 41 - bewußt angelehnt hat: BGHSt 20, 194, 197; 24, 136 f; 30, 44, 45; 31, 105 mit Anmerkung Kühl JR 1983, 425 f und Hruschka JZ 1963, 217 f; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1984, 216 ; 1985, 547; GA 1971, 82; BGH Beschluß vom 14. Juni 1996 - 3 StR 23/96 m.w.N.).

    Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (BGHSt 24, 136, 138; 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216, 217).

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  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01  

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    Da die Strafschärfung für den Diebstahl oder Raub mit Waffen ihren Grund in der objektiven Gefährlichkeit der Waffen für Leib und Leben des potentiellen Opfers hat, läßt das Gesetz hier schon das Beisichführen einer Waffe durch den Täter oder einen Teilnehmer ohne konkrete Verwendungsabsicht genügen ( BGHSt 20, 194, 197; 24, 136, 137 f; 30, 44, 45; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 3; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 6).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99  

    Merkmal des "Mitsichführens" beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Die im Schlafzimmer des Angeklagten deponierte durchgeladene und entsicherte Gaspistole hat das Landgericht zwar zu Recht als Schußwaffe im Sinne des Tatbestandes qualifiziert; denn bei ihr traten die Partikel der Patronenladung nach vorne aus (UA S. 23; vgl. BGHSt 24, 136 sowie BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schutzwaffe 1 und 3 zur früheren Fassung dieser Vorschrift, an die sich der Gesetzgeber bewußt angelehnt hat; vgl. BT-Drucks. 12/6853 S. 41).
  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89  

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

    Diese Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGHSt 24, 136 ; BGH NStZ 1981, 301 ; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1; BGH, Urt. vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89 ).
  • BGH, 14.06.1996 - 3 StR 233/96  
    Der Begriff des Mitsichführens ist wie in § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG - und wie der gleichbedeutende Begriff des Beisichführens in § 125 a Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB - erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den Gegenstand bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (vgl. BGHSt 24, 136 f.; 30, 44, 45; Wache in Erbs/Kohlhaas VersG § 2 Rdn. 13).
  • BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80  

    Dienstwaffe - § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Verpflichtung zum

    Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits entschieden, daß der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen erfüllt ist, selbst wenn der Träger der Schußwaffe nicht den Vorsatz hat, bei der Tat von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137, 138 unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift).
  • BGH, 12.09.1995 - 1 StR 401/95  

    Einbruch defensiv - Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 Abs. 1 Nr. 2

    b) Wie die Strafkammer zu Recht annimmt, hat der genannte Tatbeteiligte keine Schußwaffe i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich geführt, weil durch den Lauf seiner Gaspistole die Gaspatronen nicht mit der Bewegungsrichtung nach vorn verschossen werden können (vgl. BGHSt 24, 136, 139; BGH, Urt. vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH NStZ 1981, 301 ; 1989, 476; a.A. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 40, 41).
  • BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83  

    Ekel vor Schußwaffe - § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 24 StGB, "Rücktritt

    Das gilt auch dann, wenn er nicht den Vorsatz hat, von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136 [137, 138]; 30 44 [45]).
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