Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1999 - 2 StR 177/99   

Gassteckdose

§ 15 StGB, Abgrenzung dolus eventualis - Fahrlässigkeit

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1999, 507
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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 20.06.2000 - 4 StR 162/00  

    Urteil des Landgerichts Dortmund im Prozeß um den Feuertod eines 32jährigen

    Dann genügt aber die "Hoffnung, es werde nichts passieren," nicht, eine Billigung des für möglich gehaltenen Erfolges zu verneinen (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508).

    Bei dieser Sachlage kam es für die Frage, ob die Angeklagte bedingt vorsätzlich oder lediglich bewußt fahrlässig gehandelt hat, darauf an, ob die Angeklagte die für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen hat oder ob sie damit nicht einverstanden war und ernsthaft darauf vertraut hat, sie werde nicht eintreten (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGH NStZ 1999, 507, 508).

    Hält der Täter aber den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich und setzt er sein Handeln dennoch fort, liegt es bei äußerst gefährlichem Tun nahe, daß er den Eintritt des Erfolges billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH NStZ 1994, 584; 1999, 507, 508; BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 38, 39).

    Dann genügt aber die "Hoffnung, es werde nichts passieren," nicht, eine Billigung des für möglich gehaltenen Erfolges zu verneinen (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508).

  • BGH, 11.12.2001 - 1 StR 408/01  

    Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen; Hemmschwelle);

    Es mag dahinstehen, unter welchen konkreten Umständen trotz eines aus nächster Nähe geführten kräftigen Messerstichs in die Herzregion von einem mehr als allenfalls vagen Vertrauen auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolgs ausgegangen werden kann oder sonst Zweifel am Tötungsvorsatz bestehen können (vgl. BGH NStZ 1999, 507).

    Es mag dahinstehen, unter welchen konkreten Umständen trotz eines aus nächster Nähe geführten kräftigen Messerstichs in die Herzregion von einem mehr als allenfalls vagen Vertrauen auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolgs ausgegangen werden kann oder sonst Zweifel am Tötungsvorsatz bestehen können (vgl. BGH NStZ 1999, 507; vgl. zusammenfassend auch Altvater, Rechtsprechung des BGH zu den Tötungsdelikten, NStZ 2001, 19, NStZ 2000, 18, 19 ).

  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 305/99  

    Bauvertrag

    In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg, mit dessen möglichen Eintritt er sich aber abfindet; anders ist es, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, daß der Erfolg nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1999 - 2 StR 177/99, BGHR StGB § 15 - Vorsatz, bedingter 10 m.w.N.).
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  • KG, 01.02.2002 - 5 Ws 7/01  
    Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluß von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf den (bedingten) Tötungsvorsatz möglich (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 165; NStZ 1999, 507; BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter, Nr. 38, 35, 5, 3).

    Denn das Motiv, einen anderen durch eine besonders gefährliche Gewalthandlung erschrecken zu wollen, steht der Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes nicht ohne weiteres entgegen (vgl. BGH, NStZ 1999, 507).

  • BGH, 13.12.2005 - 1 StR 410/05  

    Bedingter Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen gegen ein Kind

    Die bei der Prüfung der subjektiven Tatseite gebotene umfassende Erörterung der für die Tat bedeutsamen Umstände und der Persönlichkeit der Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508) lassen die Urteilsgründe deshalb nicht ausreichend erkennen.
  • BGH, 30.08.2006 - 2 StR 198/06  

    Körperverletzung mit Todesfolge (objektive Zurechnung von Verursachungsbeiträgen;

    Vielmehr handelt er bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als (nur) möglich und nicht ganz fern liegend erkennt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 10; § 223 Abs. 1 Vorsatz 1; BGH NStZ 1999, 507; Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 15 Rdn. 10a).
  • OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02  

    Nebenkläger, Revision, Begründung, erforderlicher Umfang

    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt (vgl. dazu u.a. BGHSt 36, 1, 9, BGH NStZ 1999, 507, 508; NStZ-RR 1997, 233).
  • BGH, 21.06.2001 - 4 StR 86/01  

    Bedingter Tötungsvorsatz bei Brandstiftung; Vorsatzbegriff (Willenselement)

    Nach diesen Feststellungen ist aber nicht lediglich die Voraussehbarkeit des Eintritts des tödlichen Erfolges gegeben, auf die das Landgericht die Annahme der (dann unbewußten Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tötung des Kindes gestützt hat. Vielmehr hat der Angeklagte danach den Erfolgseintritt, und zwar auch soweit es die drei verletzten und die unverletzt gebliebenen Hausbewohner betrifft, als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt. Bei dieser Sachlage kam es für die Frage, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich oder lediglich bewußt fahrlässig gehandelt hat, darauf an, ob der Angeklagte den für möglich gehaltenen Todeserfolg billigend in Kauf genommen hat oder ob er damit nicht einverstanden war und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGH NStZ 1999, 507, 508).
  • BGH, 29.09.1999 - 2 StR 349/99  

    Bedingter Tötungsvorsatz; Versuchter Mord; Schwere Brandstiftung

    Das Landgericht ist bei seiner Prüfung der subjektiven Tatseite zwar von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, es hat insbesondere auch erkannt, daß alle für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände zu erörtern sind (st. Rspr. - zuletzt BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 10).
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