Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1981 - IVa ZR 30/80   

Gastwirtschaft gegen Umsatzbeteiligung

§ 2329 BGB, Ergänzungsanspruch des Miterben, Erbenhaftung

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 80, 205
  • NJW 1981, 1446
  • MDR 1981, 652
  • DNotZ 1983, 111



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BFH, 08.10.2003 - II R 46/01  

    Zahlung zur Abwendung des Pflichtteilsherausgabeanspruchs

    Denn zum Pflichtteilsrecht gehört nach einhelliger zivilrechtlicher Auffassung auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch, und zwar selbst dann, wenn er --wie der Anspruch aus § 2329 BGB-- subsidiärer Art ist (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. März 1981 IVa ZR 30/80, BGHZ 80, 205, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1981, 1446, m.w.N.).

    In gleicher Weise sind auch den Beschenkten nach § 2329 BGB treffende Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen, die mit der zur Ausgleichspflicht führenden Schenkung zusammenhängen und dieser als Folge der durch die Schenkung herbeigeführten Pflichtteilsbeeinträchtigung von Beginn an als "potentielle Verpflichtungslage" (vgl. BGH in BGHZ 80, 205, NJW 1981, 1446) anhaften, vom Wert der schenkweisen Zuwendung abzuziehen (wie hier: Meincke, a.a.O., § 10 Rdnr. 41; Jülicher, ZEV 2001, 428, 431; s.a. Urteil des FG München vom 21. Februar 2001 4 K 4920/97, EFG 2001, 843, nrkr.).

    Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 2303 bzw. § 2329 Abs. 1 BGB dem Erwerb von Todes wegen und auch der Schenkung als Erwerbsgrund geringere Bedeutung gegenüber der Pflichtteilsberechtigung zugemessen (BGH in BGHZ 80, 205, NJW 1981, 1446).

    Nur soweit der Anspruch aus § 2325 BGB versagt, kann der Pflichtteilsberechtigte direkt gegen den Beschenkten vorgehen (BGH in BGHZ 80, 205, NJW 1981, 1446).

  • OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04  

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei laufender Testamentsvollstreckung

    Grundsätzlich sind bei angeordneter Testamentsvollstreckung Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB ausschließlich gegen den Erben und nicht den Testamentsvollstrecker geltend zu machen (vgl. BGHZ 80, 205 [209 f.]; MünchKomm/Siegmann, BGB, 4. Auflage 2004, § 1967 Rn 10; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Auflage 2005, § 1967 Rn 6).
  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 143/85  

    Bemessung des Pflichtteils an einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Sollte die Beklagte nicht gemäß § 2325 BGB mit dem Nachlaß für die Pflichtteilsergänzung haften, dann käme nur der subsidiäre Anspruch gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Beschenkte gemäß § 2329 BGB in Betracht, so daß die Beklagte von vornherein nur mit dem Geschenk haftete (BGHZ 80, 205, 209; Senatsurteil vom 9.10.1985 - IVa ZR 1/84 = NJW 1986, 1610 ) und der Klageantrag anders zu fassen wäre (BGHZ 85, 274, 282 und ständig).
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  • OLG Celle, 08.07.2008 - 6 W 59/08  

    Immobilien - Gemischte Schenkung bei Grundstücksübertragung

    Denn bei einem "zur Befriedigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht ausreichendem Nachlaß kann auch der pflichtteilsberechtigte Miterbe in entsprechender Anwendung von § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen" (BGHZ 80, 205).
  • BGH, 07.06.1991 - V ZR 214/89  

    Eintritt der Bedürftigkeit nach dem Tod des Beschenkten

    Da § 1967 BGB nur voraussetzt, daß die Verbindlichkeiten vom Erblasser "herrühren", gehen auch die "verhaltenen", noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über (BGHZ 32, 367, 369; 80, 205, 210).
  • OLG Köln, 14.01.2004 - 2 W 5/04  

    Zum Umfang der unentgeltlichen Leitsungserbringung bei gemischter Schenkung;

    Demgegenüber kommt der Anspruch gegen den Miterben als Beschenktem nach § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB - die Vorschrift ist auf den Miterben entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 80, 205) - nur subsidiär in Betracht, wenn der Erbe seine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften unter Einschluss des § 2328 BGB beschränkt hat.
  • BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 15/82  

    Anrechnung auf Pflichtteilsergänzung

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  • BGH, 09.10.1985 - IVa ZR 1/84  

    Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Der primäre Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin gemäß § 2325 BGB scheitert hier aber daran, daß der Nachlaß wertlos war und daß die Mutter des Beklagten und dementsprechend auch dieser selbst sich mit Erfolg auf die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 1990 BGB berufen konnten (BGHZ 80, 205, 209).
  • OLG Köln, 11.02.2009 - 2 U 80/03  

    Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei teilweiser unentgeltlicher Zuwendung

    Bei wertlosem oder zur Befriedigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht ausreichendem Nachlaß kann auch jeder der Miterben in entsprechender Anwendung von § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen (vgl. BGHZ 80, 205 ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2329, Rdn. 1).
  • OLG Celle, 18.08.2005 - 6 W 96/05  
    Obwohl es sich dabei um eine geltend zu machende Einrede handelt, ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der in Anspruch genommene Miterbe sich tatsächlich darauf beruft (BGH, NJW 1981, 1446 unter 2 a).
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