Rechtsprechung
| BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79 |
Gaszug
§ 823 Abs. 1 BGB, Weiterfresserschäden, Integritätsinteresse, 'natürliche Betrachtungsweise', 'gewaltsam'
Volltextveröffentlichungen (4)
- Alpmann Schmidt
BGB § 823
- Prof. Dr. Lorenz
Deliktische Ansprüche des Käufers einer mangelhaften Sache bei "weiterfressendem Mangel" ("Gaszugfall")
- uni-sb.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen Beschädigung aufgrund eines Konstruktions- oder Herstellungsfehlers
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 86, 256
- NJW 1983, 810
- MDR 1983, 389
- VersR 1983, 344
- JR 1983, 324
Wird zitiert von ... (32)
- BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
Bauvertrag
Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzugrenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 ff.).Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).
Die deliktischen Verkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das Interesse des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 m.w.N.; 105, 346, 355 und 138, 230, 234).
Sie ist in den Fällen zu bejahen, in denen das fehlerbehaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden worden ist, sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könnte (vgl. zu den verschiedenen Fallkonstellationen einerseits das Senatsurteil BGHZ 86, 256, 262 sowie andererseits das Senatsurteil vom 14. Mai 1996 - VI ZR 158/95 - VersR 1996, 979).
Vielmehr ist sie nach dem soeben dargestellten Verständnis dieses Begriffs in den Senatsurteilen BGHZ 86, 256, 262 und BGHZ 138, 230, 234 für die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der Hoffläche zu bejahen mit der Folge, daß auch hinsichtlich der fertiggestellten Bauwerke eine Eigentumsverletzung durch die Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke zu verneinen ist.
Dies ergibt sich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).
- BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit …
Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189 ; 86, 256, 259 ; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .Zudem ist kein Raum dafür, die nur durch das Vertragsrecht geschützten Interessen der Pflegekassen an uneingeschränkter Verwendbarkeit der Betten allein aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten dem Schutz der Deliktsordnung zuzuführen (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 256, 259) .
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.) .
Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 ; 146, 144, 148 ; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .
- BGH, 14.05.1985 - VI ZR 168/83
Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund …
b) Ein an einer Sache durch Herstellungs- oder Konstruktionsfehler von Einzelheiten entstandener Schaden kann die Herstellerhaftung auch dann auslösen, wenn sich der Schaden nicht in einer gewaltsamen Beschädigung oder Zerstörung verwirklicht (Ergänzung zu BGHZ 86, 256 ).«.a) Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Hersteller eines Produkts für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein kann, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGHZ 86, 256 - "Pkw-Gaszug" und Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 -"Hebebühne" - VersR 1983, 346 ; vgl. dazu Kullmann, BB 1985, 409, Nickel, VersR 1984, 318 und Schmidt-Salzer, BB 1983, 543).
Entscheidend ist vielmehr der Vergleich des geltend gemachten Schadens mit dem im Augenblick des Eigentumsübergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, d.h. (vgl. BGHZ 86, 256, 259) der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse.
aa) Hier hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, im Gegensatz zu dem "Pkw-Gaszug-Fall" (BGHZ 86, 256 ) nicht "durch das Zusammentreffen unglücklicher Umstände ein Unfallrisiko verwirklicht".
Der erkennende Senat hat es zwar in BGHZ 86, 256, 263 dahingestellt sein lassen, ob nur ein bei solcher Gestaltung eintretender Sachschaden die Herstellerhaftung auslösen kann.
In gleicher Weise aber wie die außervertragliche Haftung nicht davon abhängig gemacht werden kann, daß die mit einem Teilmangel behaftete Sache auf jeden Fall auch andere Rechtsgüter des Produktbenutzers oder Dritter gefährdet, also "umweltgefährdend" und nicht nur "produktgefährdend" ist (so bereits BGHZ 86, 256, 258; kritisch dazu Hager, AcP 184, 413, 417), kann es für die Haftungsbegründung nicht darauf ankommen, ob der Schaden durch einen "Unfall" bzw. eine "gewaltsame" Beschädigung oder Zerstörung anderer Produktteile eintritt.
- BGH, 16.09.1987 - VIII ZR 334/86
Rechtsfolgen der Verletzung der Rügeobliegenheit
bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung um eine echte Anspruchskonkurrenz mit der Folge, daß grundsätzlich weder die Deliktsordnung von der Vertragsordnung verdrängt wird noch umgekehrt und daß jeder Anspruch nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbständig zu beurteilen ist und seinen eigenen Regeln folgt (BGHZ 9, 301, 302 f; 66, 315, 319, 67, 359, 362 f; 86, 256, 260; 96, 221, 229).Auch ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die Deliktshaftung des Verkäufers auf den Ersatz des Integritätsinteresses des Käufers beschränkt und erstreckt sich nicht auf dessen enttäuschte Vertragserwartungen (BGHZ 86, 256, 259 f; BGH Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 = WM 1983, 265 unter II 1 a aa und vom 18. September 1984 VI ZR 51/83 = VersR 1984, 1151 unter II 2 b aa).
Deliktische Ansprüche des Käufers können unter Umständen auch gegeben sein, wenn die Kaufsache selbst beschädigt wird (BGHZ 67, 359; 86, 256).
- BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache
Hinsichtlich der Steuergeräte ist daher der bei der Klägerin eingetretene Schaden mit der im Mangel verkörperten Entwertung dieser Geräte "stoffgleich" (vgl. auch BGHZ 86, 256, 258 ff. und 105, 346, 355).Maßgeblich ist vielmehr die im Wege einer wertenden Ausgrenzung zu beantwortende Frage, ob durch die Beschädigung oder Zerstörung solcher Einzelteile das Integritäts- oder allein das Äquivalenzinteresse des Eigentümers beeinträchtigt worden ist (vgl. BGHZ 86, 256, 258 ff.; siehe auch Schlechtriem, BGH EWiR § 823 BGB 5/92, 347, 348).
- BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91
Produkthaftung bei Weiterfresserschaden
Wer ein Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt, kann für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden"); hingegen besteht keine deliktische Einstandspflicht für Schäden, die lediglich den auf der Mangelhaftigkeit des Produkts beruhenden Unwert für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrücken (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - Weinkorken - VersR 1990, 204, 205, vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - Kompressor - VersR 1985, 837 und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - Gaszug - BGHZ 86, 256, 257 ff.; BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - Pkw-Reifen - NJW 1978, 2241, 2242).Hierher gehören auch die Fälle, bei denen eine Beseitigung des (wenn auch nur einem Teil der Sache anhaftenden) Fehlers technisch nicht möglich ist; eine gleiche Beurteilung greift dann Platz, wenn ein Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 - aaO., S. 262).
- BGH, 27.01.2005 - VII ZR 158/03
Bauvertrag - Reichweite der Deliktshaftung ggü. Auftraggeber bei Bauschäden
Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256; Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, BauR 2001, 800, 801 ff. m.w.N.). - OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
Baustoffe - Haftung des Herstellers für produktbezogene Baumängel?
Dies betrifft die Fälle, in welchen ein mit diesem mangelhaften Teil versehenes Endprodukt übereignet (Maschine mit defektem Schwimmerschalter, BGHZ 67, 359) wird oder ein solches Endprodukt hergestellt (Pkw mit defektem Gaszug, BGHZ 86, 256 = NJW 1983, 810) und nachher als solches übereignet wird (siehe auch BGH, NJW-RR 2001, 459).Die deliktischen Verkehrs- und Schutzpflichten sind vielmehr darauf gerichtet, dass durch die von dem Hersteller in den Verkehr gegebene Sache nicht das Eigentum oder der Besitz gestört wird (Integritätsinteresse) (BGH, NJW 1983, 810, 811, so auch Möschel, Der Schutzbereich des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB, JuS 1977, 1, 5).
- BGH, 07.11.1985 - VII ZR 270/83
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistung des …
Dabei kann auch dahinstehen, inwieweit die von der Rechtsprechung zur Produkthaftung entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BGHZ 86, 256 m.N.) überhaupt auf die Errichtung von Bauten angewendet werden können. - BGH, 19.11.1991 - VI ZR 171/91
Beweislastumkehr bei Produzentenhaftung; Darlegungs- und Beweislast für …
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat daher auch in Fällen dieser Art stets angenommen, daß vertragliche und deliktische Ansprüche nebeneinander bestehen und beide ihren eigenen gesetzlichen Regelungen folgen (BGHZ 67, 359, 362; 86, 256, 258 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96
Darlehenslast bei Geltendmachung eines Produktfehlers
- OLG Oldenburg, 08.07.1985 - 13 U 43/85
Herstellungsmängel, Blumentopfpaletten, Produzentenhaftung, Gebrauchserwartung, …
- LG Bielefeld, 12.08.2009 - 3 O 222/08
- BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90
Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit …
- BGH, 03.02.1998 - X ZR 27/96
Beiordnung eines Notanwalts
- OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U 75/02
Bauvertrag - Vereinbarung einer DIN: Eigenschaft zugesichert?
- OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 20 U 131/08
Rechtstellung des Vertragspartners eines urheberrechtlichen …
- BGH, 13.02.1990 - VI ZR 354/88
Schadensersatz des Bauunternehmers gegenüber dem Mieter
- BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95
Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten
- OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
Baustoffe - Gewährleistungsübernahme und eigenständiges Garantieversprechen
- BGH, 18.09.1984 - VI ZR 51/83
Deliktische Schadensersatzansprüche gegen Hersteller bei Produktfehlern
- BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 332/84
Bauwerk: Heizöltank
- OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 22 U 13/98
Rechtswahl bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Schiffsbrandes; Darlegungs- …
- OLG Stuttgart, 14.01.1999 - 7 U 190/98
Voraussetzungen und Grenzen der Produkt-/Produzentenhaftung; Einbau fehlerhaft …
- OLG Düsseldorf, 17.12.1999 - 22 U 66/99
Produkthaftung des Vertriebshändlers; Entwicklung einer Backstraße
- OLG Rostock, 02.05.2002 - 7 U 155/01
Bauvertrag - Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen Subunternehmer
- LG Karlsruhe, 22.07.1987 - O 20/87
- OLG Hamburg, 17.07.1990 - 7 U 17/89
- OLG Köln, 19.01.1996 - 3 U 204/93
Besteht eine Hinweispflicht auf die fehlende Qualifikation als Ingenieur?
- OLG Düsseldorf, 30.10.1998 - 22 U 13/98
- LG Dortmund, 27.01.2011 - 7 O 377/10
- OLG Frankfurt, 10.02.1998 - 22 U 58/96
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