Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00   

Gebühr für Nichtausführungsbenachrichtigung

§ 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Banken-AGB-Klausel, wonach der Kunde für die reine Benachrichtigung der Nichtausführung einer Überweisung oder eines Dauerauftrags bzw. der Nichteinlösung eines Schecks oder einer Lastschrift ein besonderes Entgelt schuldet;

§ 8 AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Preisnebenabreden unterliegen der AGB-Prüfung

Volltextveröffentlichungen (14)

mehr
  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Zur Unzulässigkeit von Kosten für die Benachrichtigung von der Nichteinlösung eines Abbuchungsauftrags

  • rws-verlag.de

    Unwirksamkeit von Gebührenklauseln für Benachrichtigung des Bankkunden über Nichtdurchführung von Aufträgen und Buchungen

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Entgeltklauseln für bankseitige Benachrichtigungsleistungen

  • RA Kotz

    Keine Gebühren für Benachrichtigung eines Kunden über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9
    Bankgebühren für Benachrichtigung bei fehlender Deckung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB - Wirksamkeit von Benachrichtigungsklauseln in den AGB einer Bank

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Klausel, nach der Bank für Benachrichtigung über Nichteinlösung von Schecks ein Entgelt fordern kann, ist unwirksam

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit von Gebührenklauseln für Benachrichtigung des Bankkunden über Nichtdurchführung von Aufträgen und Buchungen

Kurzfassungen/Presse (13)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof beanstandet Entgeltklausel einer Bank

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof beanstandet Entgeltklausel einer Bank

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Bankgebühr für Benachrichtigung über geplatzte Schecks gekippt

mehr
  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kein zusätzliches Entgelt für Benachrichtigung des Kunden bei Nichteinlösung von Schecks/Lastschriften

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kein zusätzliches Entgelt für Benachrichtigung des Kunden bei Nichteinlösung von Schecks/Lastschriften

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Bankrecht: Eine Benachrichtigung darf nichts kosten

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    AGBG § 9 Bl, § 9 Cb

  • ra-heinicke.de (Kurzinformation)

    Entgeltklausel einer Bank

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG § 9
    Unwirksamkeit von Gebührenklauseln für Benachrichtigung des Bankkunden über Nichtdurchführung von Aufträgen und Buchungen

  • nomos.de , S. 29 (Kurzinformation)

    Entgeltklausel einer Bank beanstandet

  • arag.de (Kurzinformation)

    Abschlussgebühren bei Bausparverträgen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Bei Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften: ... keine Bankgebühren für die Benachrichtigung des Kontoinhabers

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Entgeltklausel einer Bank beanstandet

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Inhaltskontrolle formularmäßig festgelegter Entgelte von Kreditinstituten für Nebenleistungen

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit von Gebührenklauseln für Benachrichtigung des Bankkunden über Nichtdurchführung von Aufträgen und Buchungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 146, 377
  • NJW 2001, 1419
  • ZIP 2001, 504
  • MDR 2001, 639
  • WM 2001, 563
  • BB 2001, 643
  • DB 2001, 754
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Wird zitiert von ... (31)  

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01  

    AGB - Wiederholungsgefahr der Verwendung unzulässiger AGB

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

    b) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 146, 377 gemeint hat, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nur für Fälle, in denen der Verwender eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, die zu erbringen er von Gesetzes wegen dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, beruht dies auf einem Mißverständnis dieser Entscheidung.

    Wenn in der Entscheidung BGHZ 146, 377 offengelassen worden ist, ob eine Preisklausel, mit der eine Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstößt, in denen die Bank zu einer entsprechenden Benachrichtigung ihrer Kunden nicht verpflichtet ist (aaO S. 385), so ist der Grund hierfür ersichtlich darin zu sehen, daß in diesen Fällen regelmäßig ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Kunden vorhanden ist, umgehend von der Nichteinlösung oder Nichtausführung zu erfahren, um gegebenenfalls unverzüglich anderweitige notwendige Dispositionen treffen zu können.

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08  

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    bb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).

    Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).

    Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, von ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die sie nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu erbringen hätte (vgl. Senat BGHZ 146, 377, 384 f.).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08  

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).

    Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).

    Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, von ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die sie nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu erbringen hätte (vgl. Senat BGHZ 146, 377, 384 f.).

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