Rechtsprechung
   BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96   

Gebührensatzung Musikschule

§ 9 KAG, Art. 3 Abs. 1 GG, Differenzierung in der Gebührenhöhe als zulässige indirekte Subventionierung der Einheimischen (im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 GG)

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 104, 60
  • NJW 1998, 469
  • VBlBW 1997, 418
  • DÖV 1997, 954
  • DVBl 1997, 1062
  • NVwZ 1998, 285
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Wird zitiert von ... (40)  

  • VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06  

    Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren auswärtiger

    Die gebührenrechtliche Privilegierung der Gemeindeeinwohner ist hier insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass diese auch die Lasten der Einrichtung zu tragen haben (Ossenbühl, Zulassung zu öffentlichen Stadthallen, DVBl. 1973, 289, 295; im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss v. 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60).

    Bei der Erhebung von Studiengebühren verbieten die Auswirkungen einer Ungleichbehandlung eine Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erhebung von Gastschulbeiträgen (BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 34.89 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 103) oder zur Zulässigkeit unterschiedlich hoher Benutzungsgebühren für Einheimische und Auswärtige (BVerwG, Beschl. v. 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60).

    In gebührenrechtlicher Hinsicht steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60) aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz im Vordergrund, dass die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöst.

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07  

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36 und vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.).
  • VG Bremen, 16.08.2006 - 6 V 1583/06  

    Erhebung von Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz

    So ist insbesondere anerkannt, dass die Berücksichtigung z.B. lenkender Nebenzwecke oder sozialer Gesichtspunkte sowohl die Gebührenerhebung als solche wie auch die Modifizierung der Gebührenhöhe rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 30.01.1997 - 8 NB 2.96 -, NJW 1998, 469, 470 - m.w.N.).

    Die gebührenrechtliche Privilegierung der Gemeindeeinwohner ist hier insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass diese auch die Lasten der Einrichtung zu tragen haben (Ossenbühl, DVBl. 1973, 289, 295; im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss v. 30.01.1997 - 8 NB 2.96 -, NJW 1998, 496f.).

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