Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
20.06.1990
Aktenzeichen
XII ZR 93/89
Dazu im Internet

dejure.org

Gefälschte Überweisung2

§§ 670, 675 BGB, Fälschungsrisiko trägt die Bank;

§ 812 BGB, Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger steht der Bank, nicht dem Bankkunden zu, § 816 Abs. 2 BGB, Möglichkeit der Genehmigung der aufgrund Fälschung ausgeführten Überweisung

Prof. Dr. Lorenz, München

Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen: (Keine) Zurechenbarkeit der scheinbaren Anweisung bei gefälschtem Überweisungsauftrag

FIS Money Advice

Fundstellen
MDR 1990, 1003
BB 1990, 1443
NJW-RR 1990, 1200
WM 1990, 1280
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