Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1995 - XI ZR 154/94   

Gefälschter Ausweis des Auszahlungsempfängers

§§ 675, 667, § 254 BGB

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattungsanspruch des Bank-Auftraggebers gegen auszahlende Bank bei Hereinfallen der beteiligten Banken auf Betrüger

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erstattungsanspruch eines Kreditinstituts wegen fehlgegangenen Auszahlungsauftrags auch bei Täuschung sowohl der auftraggebenden als auch der auszahlenden Bank

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 130, 87
  • NJW 1995, 2483
  • ZIP 1995, 1326
  • BB 1995, 2127
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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00  

    Zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei der Verwahrung von ec-Karte

    a) Sie hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB, weil die Abhebungen nicht aufgrund wirksamer Weisungen der Klägerin im Sinne des § 665 BGB (vgl. BGHZ 130, 87, 91; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 54 Rdn. 11), sondern unbefugt erfolgt sind.
  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 82/08  

    Die einem Teilurteil zugrunde liegende Bewertung als nicht in Rechtskraft

    Eine dem Kontoinhaber nicht zurechenbare Auszahlung bleibt danach Realakt und bewirkt keine materiell-rechtliche Veränderung des Forderungsbestandes (Senat, Urteil vom 13. Juni 1995 - XI ZR 154/94, BGHZ 130, 87, 91 und BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001, 1460 f.).

    Auch auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche, die dem Kunden gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB gegenüber seiner Bank wegen der Ausführung von unberechtigten Überweisungs- oder Auszahlungsaufträgen stattdessen zustehen (BGH, Urteile vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386, 388 ff., vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 106 und vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00, BGHZ 145, 337, 339 f.), ist aber der Einwand des mitwirkenden Verschuldens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend anwendbar (BGH, Urteile vom 13. Juni 1983 - II ZR 226/82, BGHZ 87, 376, 380, vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386, 391 und vom 13. Juni 1995 - XI ZR 154/94, BGHZ 130, 87, 95).

  • OLG München, 17.12.1997 - 3 U 4563/96  
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  • BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00  

    Keine Haftung für gefälschte Überweisungsaufträge

    Eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung ist ebenso wie bei der Fälschung von Schecks (BGHZ 135, 116, 118) auch bei der Fälschung von Überweisungsaufträgen nicht anzuerkennen (vgl. BGHZ 130, 87, 92).
  • OLG Koblenz, 16.01.2004 - 8 U 1276/02  

    Bankrecht, Insolvenzrecht

    Auf die Frage, ob die Bank schuldhaft gehandelt hat, kommt es grundsätzlich nicht an (BGHZ 130, 87, 91).

    aa) Auf Erstattungsansprüche nach §§ 667, 675 BGB wegen fehlgegangener Überweisungs- oder Auszahlungsaufträge ist § 254 BGB entsprechend anzuwenden, wenn den Auftraggeber ein Mitverschulden trifft (BGHZ 130, 87, 95).

  • OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 23 U 274/05  
    Vielmehr muß die Zahlung an den wirklich Berechtigten erfolgen (anders in dem von dem BGH, NJW 1995, 2483 ff., zu entscheidenden Fall).

    Die Beklagte zu 1) trägt danach grundsätzlich das Fälschungsrisiko (BGH, NJW 1995, 2483, 2484; so auch bei Mißbrauch einer ec-Karte, vgl. hierzu BGHZ 145, 337, 339 f.; Hofmann, WM 2005, 441, 442 f.; oder z.B. Verwendung einer Kreditkarte ohne Unterzeichnung eines Belastungsbelegs, vgl. LG Karlsruhe, NJW-RR 2001, 770 f.; oder bei mißbräuchlicher Verwendung BGHZ 114, 244 f.).

  • OLG Koblenz, 26.11.2009 - 2 U 116/09  

    Ausführung eines gefälschten Überweisungsauftrags

    Lag demnach kein Auftrag der Klägerin vor, an O... 40.000 EUR von ihrem Konto zu überweisen, hat die Beklagte - unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1995, 2483, 2484) - mit Wirkung vom 23. Mai 2007 den rechtswidrig abgebuchten Betrag wieder gutzuschreiben.
  • BayObLG, 26.08.1999 - 2Z BR 53/99  

    Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit von Ausgaben im Rahmen der

    Der Antragsgegner bestreitet nicht, daß er diese Beträge abgehoben hat; es hätte ihm oblegen, darzutun und notfalls zu beweisen, daß er zu den Abhebungen zu Lasten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt war, daß er also Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums damit bestritten hat (vgl. BGH NJW 1984, 1461/1462; 1991, 1884; BGH NJW-RR 1991, 575/576; 1997, 47; BGH ZIP 1995, 1326/1328; OLG Celle WPM 1974, 735/736).
  • OLG Köln, 25.10.1995 - 13 U 28/95  

    Barabhebung bei nicht kontoführender Bankfiliale mit ec-Karte und Personalausweis

    Dann ist aber entweder bereits unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB (diese Vorschrift wird vom BGH in st. Rspr. auf Erstattungsansprüche nach den §§ 667, 675 BGB wegen fehlgegangener Überweisungs- oder Auszahlungsaufträge entsprechend angewendet, jüngst: NJW 1995, 2483 m.w. Nachw.) oder - wie die Berufungserwiderung (Seite 4) insoweit richtig herausstellt - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Gegenanspruchs der Beklagten zu prüfen, ob der Kläger die Auszahlung an einen durch die ec-Karte und den Personalausweis des Klägers ausgewiesenen Dritten aufgrund (grob)fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten aus dem Girovertrag zu verantworten hat (sog. positive Vertragsverletzung) und ob die Beklagte wegen Verletzung der ihr bei Barauszahlungen obliegenden Prüfungspflichten ein Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft.
  • BGH, 08.01.1998 - III ZR 170/96  

    Anspruch eines Kreditsuchenden auf Rückzahlung einer an einen Kreditvermittler

    Zwar hat der Bundesgerichtshof den § 254 BGB auf Erstattungsansprüche nach der, §§ 667, 675 BGB wegen fehlgegangener Überweisungs- und Auszahlungsaufträge wiederholt entsprechend angewendet (BGHZ 130, 87, 95 m.w.N.).
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