Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01   

Gefahrtier-Verordnung

Art. 20 Abs. 1, Abs. 3, 28 Abs. 1 GG, bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Polizeibehörden in Form einer Rechtsverordnung aufgrund der polizeilichen Generalermächtigung (Polizeiverordnung, vgl. für Baden-Württemberg § 10 PolG);

zur Abgrenzung zwischen Gefahr und Gefahrenverdacht einerseits und konkreter und abstrakter Gefahr andererseits (vgl. für Baden-Württemberg §§ 1, 3, 10 PolG), Begriff der Gefahrenvorsorge;

hier: Maßnahmen gegen die Haltung von sog. "Kampfhunden" können nur durch den Gesetzgeber, nicht durch die Exekutive (Regierung/Verwaltung) erfolgen (Parlamentsvorbehalt, vgl. für Baden-Württemberg Art. 58 Verf)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1; BGB §§ 139, 833; StGB §§ 13, 211 ff., 223 ff.; NGefAG §§ 2, 11, 55; VwGO §§ 42, 47, 113
    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, 2 S. 1, Art. 3 Abs. 1 Art. 14, 20 Abs. 1, 3 Art. 28 Abs. 1 ; BGB §§ 139, 833; StGB §§ 13, 211 ff., 223 ff.; NGefAG §§ 2, 11, 55 ; VwGO §§ 42, 47, 113

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeines Polizeirecht - Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip.

Kurzfassungen/Presse (4)

  • tierschutz-urteile (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hunde; Kampfhunde

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Niedersächsische Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt

  • kommunen-in-nrw.de (Zusammenfassung)

    Niedersächsische Gefahrtierverordnung nichtig

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse ist kein Kriterium für dessen Gefährlichkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 4233/00
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 116, 347
  • BVerwGE 116, 358
  • DVBl 2002, 1562
  • NVwZ 2003, 95
  • DÖV 2003, 81
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Wird zitiert von ... (126)  

  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 21.03  
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347) eine solche Ermächtigung als nicht ausreichend zum Erlass von verordnungsrechtlichen Regelungen in Anknüpfung an einen bloßen Gefahrenverdacht erachtet.

    13 Sie führt aus: Der Kläger könne sich zur Begründung seiner Ansicht nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 berufen.

    23 Aus der landesgesetzlichen Übernahme des überkommenen Gefahrenbegriffs folgt, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347) im Einzelnen ausgeführt hat, nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung in § 26 POG, sondern darüber hinaus auch eine Begrenzung ihrer Reichweite.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O. S. 355 f.) hervorgehoben, dass bei der Beurteilung der Rechtsgültigkeit von Verordnungen, die der Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren dienen, auf das vom Verordnungsgeber tatsächlich verwirklichte Regelungskonzept abzustellen ist und nicht auf ein Konzept, das möglicherweise im Einklang mit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung hätte verwirklicht werden können.

    Der erkennende Senat geht seit seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O.) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder einer entsprechenden Kreuzung allein nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lässt, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen.

    Namentlich hat der Gesetzgeber die etwaige Einführung so genannter Rasselisten selbst zu verantworten (Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 a.a.O. S. 355).

    Somit hat es sich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O.) nicht etwa nur unter tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern bereits im rechtlichen Ansatz in Widerspruch gesetzt.

    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O. S. 354 f.) ausgeführt: "Dem die erhöhte Besteuerung von so genannten Kampfhunden betreffenden Urteil des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 (BVerwGE 110, 265) liegt keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2200/08  

    Anforderungen an abstrakte Gefahr bei Polizeiverordnung gegen Alkoholkonsum

    Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. nur Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 -, VBlBW 2008, 134 f., BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 , jeweils m.w.N.).

    Der Gefahrenbegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.) dadurch gekennzeichnet, dass aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden.

    Diese lässt sich auch nicht dahingehend erweiternd auslegen, dass der Exekutive eine "Einschätzungsprärogative" in Bezug darauf zugebilligt wird, ob die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.).

    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich dabei von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, so das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.), durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen.

    Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt keine Gefahr, sondern - allenfalls - eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.).

    Die Antragsgegnerin ist als kommunale Verordnungsgeberin an die Vorgaben des § 10 Abs. 1 PolG gebunden; ein Erprobungsspielraum bei der Beurteilung, ob die bisherigen Erkenntnisse eine abstrakte Gefahr belegen oder nicht, kommt ihr nicht zu (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O., S. 95 f. ; a.A. Faßbender, Alkoholverbote durch Polizeiverordnungen: per se rechtswidrig?, NVwZ 2009, 563 f.).

    Eine derart weitreichende Bewertungs- und Entscheidungskompetenz steht der Polizeibehörde nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03  
    8 Zur Begründung der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision des Klägers wird ausgeführt, die streitgegenständliche Untersagungsverfügung könne aus den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347) genannten Gründen nicht in rechtmäßiger Weise auf § 1 Abs. 1, §§ 26, 27 POG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 GefAbwV gestützt werden.

    21 Aus der landesgesetzlichen Übernahme des überkommenen Gefahrenbegriffs folgt, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347) im Einzelnen ausgeführt hat, nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung in § 26 POG, sondern darüber hinaus auch eine Begrenzung ihrer Reichweite.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O. S. 355 f.) hervorgehoben, dass bei der Beurteilung der Rechtsgültigkeit von Verordnungen, die der Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren dienen, auf das vom Verordnungsgeber tatsächlich verwirklichte Regelungskonzept abzustellen ist und nicht auf ein Konzept, das möglicherweise im Einklang mit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung hätte verwirklicht werden können.

    Der erkennende Senat geht seit seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O.) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder einer entsprechenden Kreuzung allein nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lässt, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen.

    Namentlich hat der Gesetzgeber die etwaige Einführung so genannter Rasselisten selbst zu verantworten (Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 a.a.O. S. 355).

    Somit hat es sich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O.) nicht etwa nur unter tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern bereits im rechtlichen Ansatz in Widerspruch gesetzt.

    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O. S. 354 f.) ausgeführt: "Dem die erhöhte Besteuerung von so genannten Kampfhunden betreffenden Urteil des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 (BVerwGE 110, 265) liegt keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde.

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