Rechtsprechung
   BVerfG, 05.09.1997 - 2 BvL 8/97   

Gefechtsfeldradarunteroffizierin

Zur Auslegung des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG aF ("... Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.");

Art. 100 GG, § 80 Abs. 2 BVerfGG, Begründungsanforderungen für eine Vorlage im Verfahren der konkreten Normenkontrolle, "Auseinandersetzung mit herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung"

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unzulässige Vorlage zur Frage "Frauen im Truppendienst der Bundeswehr"

Verfahrensgang

  • TDG Nord, 20.06.1997 - N 7 BLa 1/97
  • BVerfG, 05.09.1997 - 2 BvL 8/97

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 57
  • NVwZ 1998, 170
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Wird zitiert von ... (2)  

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2004 - 13 S 2833/02  

    Anwendbarkeit von § 20 Abs 4 Nr 2 AuslG 1990 auf im Bundesgebiet geborene Kinder

    Denn die Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu: BVerfG Kammer-Beschluss vom 5.9.1997, NVwZ 1998, 170), da sich der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist.
  • VG Stuttgart, 26.06.2003 - 8 K 642/02  

    Frage der Verfassungsmäßigkeit wegen Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht der

    Voraussetzung für eine sog. Richtervorlage nach § 100 GG ist, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 05.09.1997, NVwZ 1998, 170 ff.).
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