Rechtsprechung
   BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87   

Gegenseitigkeitsverbürgung

§ 7 preußStHG, Art. 3 GG

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 7 PrStHG - Gegenseitigkeitsverbürgung als sachliches Differenzierungsmerkmal

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 2757
  • NVwZ 1991, 661



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03  

    Kein Kindergeld für ausländische Staatsangehörige, die sich ausländerrechtlich

    Das im Völkerrecht geltende Prinzip der Gegenseitigkeit (vgl. dazu z.B. Beschluss des BVerfG vom 17. Januar 1991 2 BvR 595/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 661) ist ein sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung von selbständig und nichtselbständig tätigen Personen rechtfertigt.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03  

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

    Nach dieser Vorschrift, die sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG vereinbar war (vgl. BVerfGE 30, 409 ; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82 -, EuGRZ 1982, S. 508 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 595/87 -, NVwZ 1991, S. 661 f.), stand nach ihrer bis zum 30. Juni 1992 anzuwendenden Fassung Angehörigen eines ausländischen Staates ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nur dann zu, wenn durch Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war.
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90  

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Dementsprechend sind Gesetze in Kraft geblieben, nach denen Beamte unmittelbar haften, insbesondere gegenüber solchen Ausländern, gegenüber deren Staaten die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (BVerfG MDR 1983, S. 107 Nr. 2; NVwZ 1991, 661, 662; BGHZ 13, 241, 242; 76, 375, 382 f; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55, NJW 1956, 1836; v. 13. Juli 1961 - III ZR 96/60, VersR 1961, 857, 858 f; v. 30. Oktober 1980 - III ZR 174/79, NJW 1981, 518, 519).
mehr
  • VerfGH Bayern, 19.07.2007 - 6-V-06  

    Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BayLErzGG ist verfassungsgemäß

    c) Ob im Übrigen der von der Staatsregierung in ihrer Stellungnahme angeführte Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit einen sachlichen Differenzierungsgrund darstellen könnte (vgl. BVerfG vom 23.3.1971 = BVerfGE 30, 409/413; BVerfG vom 17.1.1991 = NVwZ 1991, 661), bedarf keiner weiteren Prüfung.
  • FG München, 05.12.2007 - 9 K 3691/07  

    Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Kindergeld;

    Das im Völkerrecht geltende Prinzip der Gegenseitigkeit (vgl. dazu z.B. Beschluss des BVerfG vom 17. Januar 1991 2 BvR 595/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 661) ist ein sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung von selbständig und nichtselbständig tätigen Personen rechtfertigt.
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RvG 4/95  

    Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des §

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl. dazu auch Art. 2 Grundgesetz [ GG ] und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96  

    Leistungen nach dem OEG an Ausländer

    Das Anliegen des Gesetzgebers, auch außerhalb der Grenzen des Bundesgebiets den Schutz der eigenen Staatsbürger nach Möglichkeit zu gewährleisten, ist legitim und sachgerecht (vgl. BVerfGE 30, 409 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 595/87 -).
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