Rechtsprechung
   BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 114.81   

Gehaltsabtretung wegen Mietschulden

§ 75 VwGO, Untätigkeitsklage, Vorverfahren bleibt auch dann entbehrlich, wenn die Behörde den Kläger während des Prozesses bescheidet (anders bei einer "auf Vorrat" erhobenen Untätigkeitsklage)

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 66, 342
  • NJW 1983, 2276
  • DVBl 1983, 849
  • NVwZ 1983, 674



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Wird zitiert von ... (67)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.1994 - 24 E 908/93  
    Die Voraussetzungen hierfür sind stets neu zu prüfen (vgl. BVerwGE 66, 342).

    Insoweit verbleibt als Anknüpfungspunkt für den der gerichtlichen Überprüfung in der Sache zugänglichen Zeitraum der Hilfegewährung bei laufenden Sozialhilfeleistungen der Ablauf der in § 75 VwGO genannten regelmäßigen "Sperrfrist" von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes (vgl.BVerwGE 66, 342; vgl. auch OVG Münster, FEVS 37, 458; Urt. v. 20.2. 1986 - 8 A 1019/84; Beschl. v. 6.4. 1994 - 8 A 2278/91, wonach der gesamte der gerichtlichen Sachprüfung zugängliche Zeitraum auf diese Sperrfrist begrenzt wird).

    Verfährt das VG nicht nach § 75 S. 3 VwGO, ist die außerhalb der Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO erhobene Klage als Untätigkeitsklage zulässig (vgl.BVerwGE 66, 342).

    Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung ist in einem solchen Fall die Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. BVerwGE 66, 342).

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09  

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

    Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens muss im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen geprüft werden (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 35, vom 17. Februar 1981 - BVerwG 7 C 55.79 - BVerwGE 61, 360 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 20 und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7 sowie Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 33 ff. m.w.N.).

    Auch nachdem die Beklagte mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 8. Juni 2006 und damit noch vor Ablauf der Jahresfrist das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens ausdrücklich gerügt hatte, hat die Klägerin unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens von der (nachträglichen) Einlegung eines Widerspruchs Abstand genommen und keine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO (analog) oder nach § 94 VwGO (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 1983 a.a.O. = juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 68 Rn. 4 m.w.N.; Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. Rn. 118) beantragt.

    Aus dem Normtext des § 68 Abs. 1 VwGO ("sind ... nachzuprüfen") folgt nur, dass die Durchführung eines Vorverfahrens für die Beteiligten nicht disponibel ist (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 159 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1995 - 6 S 3171/94  

    Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt - Streitgegenstand einer

    Dieser zulässige Streitgegenstand wird hinsichtlich späterer Zeiträume auch durch weiteren Zeitablauf nicht - sukzessive - erweitert (im Anschluß an BVerwGE 66, 342).

    An der Zulässigkeit der Klage als Untätigkeitsklage für diesen Zeitraum änderte auch der spätere Erlaß des Bescheides vom 20.07.1993 nichts; da das Verwaltungsgericht nicht nach § 75 Satz 3 VwGO verfahren war, brauchte der Kläger - bevor er seinen Klagantrag auch auf Aufhebung dieses Bescheides richten durfte - nicht noch ein Vorverfahren durchzuführen (BVerwG, Urt. vom 13.01.1983 - 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342 (344)).

    Zulässiger Streitgegenstand der Untätigkeitsklage ist ein Begehren auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt damit nur hinsichtlich der Zeiträume, für welche die Behörde im Zeitpunkt der Klageerhebung im Sinne des § 75 VwGO untätig war, die also im Regelfalle länger als drei Monate zurückliegen (BVerwGE 66, 342 a.a.O.; vgl. - für die Untätigkeitsklage auf einmalige Hilfen - OVG Münster, Urt. vom 26.10.1987 - 8 A 2385/86 -, FEVS 37, 458 (459 f.), sowie LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, Anh. Rdnr. 91).

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