Rechtsprechung
   BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89   

Geldbombe

§ 249 StGB, "Gewalt" liegt nicht vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen

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Zeitschriftenfundstellen

  • StV 1990, 262
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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 13.03.2002 - 1 StR 47/02  

    Schwerer Raub; Gewalt (Ausnutzung einer physischen Reaktion des Opfers; zur Tat

    Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand ( BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).

    a) Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand ( BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).

  • BGH, 27.07.1999 - 4 StR 328/99  

    Diebstahl; Wegnahme; Raub; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt;

    Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen das Opfer nicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, daß das Erscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 249 Rdn. 4 jeweils m. w. N.).
  • LG Essen, 18.08.2005 - 10 S 156/05  

    Sonstiges

    Keine Wegnahme "mit Gewalt" im Sinne des § 249 StGB liegt jedoch dann vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen ( BGH Urteil vom 12.12.1989 - AZ: 1 StR 613/89 - mwN ).
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