Rechtsprechung
   BGH, 09.02.1989 - 4 StR 10/89   

Geldscheinverwechslung

§ 263 StGB, "Unterhalten" eines Irrtums, Abgrenzung zum straflosen Ausnutzen eines Irrtums

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93  

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

    Das bloße Schweigen nach Entgegennahme einer Zuvielleistung stellt in aller Regel als reine Ausnutzung eines bereits vorhandenen Irrtums keine strafbare Handlung dar (vgl. BGHR StGB § 263 I Irrtum 6; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 173; OLG Köln NJW 1961, 1735 = JR 1961, 433 m. Anm. Schröder).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2003 - 3 Ws 134/02  

    Ausnutzen eines Software-Fehlers im Gebührenabrechnungssystem eines

    Insoweit stellt sich die Situation - worauf die Wirtschaftsstrafkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hinweist - nicht anders da, als bei den nicht von der Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB erfassten Fällen, in denen sich der Täter darauf beschränkt, eine bereits vorhandene Fehlvorstellung des Verfügenden auszunutzen (BGHSt 39, 392, 398; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 6; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 263 Rdnr. 18 c m.w.N.).
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