Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94   

Geldspielautomaten

Strafbarkeit durch 'Leerspielen', § 263a Abs. 1 Satz 4. Var. StGB, 'unbefugt' handelt der Täter, wenn die Bedienung des Geräts dem Willen des Betreibers widerspricht (hier: unerlaubt verschaffte Informationen)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 263a Abs. 1 StGB; § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
    Computerbetrug (unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs; "Leerspielen" von Geldspielautomaten unter Einsatz von rechtswidrig erlangten Computerprogrammen; Schutzgut); Geheimnishehlerei.

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 263a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263a

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 40, 331
  • NJW 1995, 669
  • NStZ 1995, 135
  • NStZ 1995, 345
  • MDR 1995, 512
  • StV 1996, 375 (Ls.)
  • StV 1995, 470
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Wird zitiert von ... (3)  

  • LG Freiburg, 23.07.2008 - 7 Ns 240 Js 11179/04  

    Strafbarkeit der Beschaffung entgeltlicher Leistungen im Internet unter

    Nach einer Auffassung reicht jede Nutzung (gespeicherter) Daten aus (so etwa BayObLG JR 1994, 289, 290 f; offen gelassen von BGHSt 40, 331, 334).

    Nach einer weiten subjektivierenden Auffassung ist jede Datenverwendung unbefugt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht (BGHSt 40, 331 ,334).

  • OLG Braunschweig, 12.10.2007 - Ss 64/07  

    Kostenloses Tanken durch Ausnutzen des Defekts einer vollautomatischen

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 1995, 135) liegt ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf der automatischen Datenverarbeitung jedenfalls dann vor, wenn jemand mit rechtswidrig erlangtem Wissen den Programmablauf zulasten des Automatenbetreibers (Rechtsinhabers), dessen Willen eine maßgebliche Bedeutung zukommt, beeinflusst.
  • OLG Braunschweig, 12.10.2007 - 1 Ss 64/07  
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 1995, 135) liegt ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf der automatischen Datenverarbeitung jedenfalls dann vor, wenn jemand mit rechtswidrig erlangtem Wissen den Programmablauf zulasten des Automatenbetreibers (Rechtsinhabers), dessen Willen eine maßgebliche Bedeutung zukommt, beeinflusst.
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