Rechtsprechung
   BGH, 01.03.1994 - 1 StR 33/94   

Geldübergaben

§ 24 StGB, Rücktritt vom unbeendeten Versuch, fehlgeschlagener Versuch, Gesamtbetrachtungslehre, fortgesetzte Handlung (Hinweis: die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung hat der BGH grds. aufgegeben in «Kassenarzt»)

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 40, 75
  • NJW 1994, 1670
  • NStZ 1994, 534
  • NStZ 1994, 535
  • MDR 1994, 703
  • StV 1994, 367



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 25.11.2004 - 4 StR 326/04  

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch beim Rücktritt (korrigierter

    Auch für die Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als eine natürliche Handlungseinheit ist eine solche Gesamtbetrachtung vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 40, 75, 76).

    Dabei begründet der Wechsel eines Angriffsmittels nicht ohne weiteres eine die Annahme einer Handlungseinheit ausschließende Zäsur (vgl. BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369).

    Auch für die Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als eine natürliche Handlungseinheit ist eine solche Gesamtbetrachtung vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 40, 75, 76).

    Dabei begründet der Wechsel eines Angriffsmittels nicht ohne weiteres eine die Annahme einer Handlungseinheit ausschließende Zäsur (vgl. BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369).

  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95  

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert).

    Die Frage nach der Reichweite der Tat im materiellen Sinne in Fällen der vorliegenden Art ist jedoch weitgehend geklärt, soweit es darum geht, wie weit ein möglicher Rücktritt des Täters sich auf vorangegangene Einzelakte erstreckt ( BGHSt 40, 75).

    Dieses Erfordernis besteht bei Erpressung auch dann, wenn durch die Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollen, letztlich nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten wird ( BGHSt 40, 75, 77).

  • BGH, 24.05.2000 - 3 StR 551/99  

    Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit; Verstoß gegen

    Dieses Erfordernis besteht bei Erpressung auch dann, wenn durch die Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollen, letztlich nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten wird ( BGHSt 40, 75, 77).

    Durch die einzelnen Besuche in der ersten Dezemberhälfte 1997 ist lediglich die ursprüngliche Drohung durchgehalten und intensiviert worden (vgl. BGHSt 40, 75, 77), die schließlich durch die Zahlung der "Jahresspende" zu dem von Anfang an beabsichtigten ersten Handlungserfolg gelangte.

mehr
  • BGH, 22.11.2011 - 4 StR 480/11  

    Konkurrenzen bei der (versuchten) räuberischen Erpressung (Handlungseinheit;

    Für die Erpressung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtsinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert (BGHSt 40, 75, 77), im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird.

    Für die Erpressung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtsinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert (BGH, Urteil vom 1. März 1994 - 1 StR 33/94, BGHSt 40, 75, 77; Beschluss vom 3. April 2008 - 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1997 - 3 StR 415/97, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 4), im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (vgl. Puppe JR 1996, 513, 514).

  • BGH, 27.11.2002 - 1 StR 462/02  

    Freiwilliger Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Rücktrittshorizont);

    Entscheidend ist, ob es sich bei dem gescheiterten Anlauf zur Verwirklichung der Tat und dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln würde (vgl. BGHSt 40, 75).

    Entscheidend ist, ob es sich bei dem gescheiterten Anlauf zur Verwirklichung der Tat und dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln würde (vgl. BGHSt 40, 75; zusammenfassend zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 24 Rdn. 17c m. zahlr.N.).

  • BGH, 05.05.1998 - 1 StR 635/96  
    Der Bundesgerichtshof sieht zwar in einem mehraktigen Geschehen mit gleicher Angriffsrichtung auch bei Wechsel des Angriffsmittels durch denselben Täter eine tatbestandliche Handlungseinheit, nimmt aber an, daß der Fehlschlag eines Versuchs eine Zäsur bildet (BGHSt 40, 75 ff.; 41, 368, 369 mit Anm. Beulke/Satzger NStZ 1996, 432 f. und mit Anm. Puppe JR 1996, 513 ff.; BGH, Urt. vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/97 - für BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 76/99  

    Erpresserischer Menschenraub; Freiwilligkeit; Rücktritt; Fehlgeschlagener

    Dieses Erfordernis kann beim Tatbestand der Erpressung auch dann erfüllt sein, wenn durch die Einzelakte, mittels derer auf die Willensentschließung des Opfers eingewirkt werden soll, letztlich nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten wird ( BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369; BGH JR 1998, 516 mit Anm. Satzger).
  • BGH, 22.10.1997 - 3 StR 419/97  

    Urteil gegen Autobahnschützen rechtskräftig

    Die tatbestandliche Einheit einer solchen - versuchten Erpressung endet dort, wo der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, weil er sein tatbestandliches Ziel vollständig erreicht hat oder weil der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGHSt 40, 75, 76 f.; 41, 368, 369).
  • BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07  

    Erpresserischer Menschenraub (Zweipersonenverhältnis; Bemächtigungslage;

    Trotz des gewissen zeitlichen Abstands zu der geplanten Fortsetzung des Tatgeschehens liegt deshalb bei wertender Betrachtung ein insgesamt einheitlicher Lebensvorgang und damit ein unbeendeter Versuch vor (vgl. BGHSt 40, 75, 77), von dem die Angeklagten durch freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1.
  • BGH, 27.09.1995 - 4 StR 488/95  
    Wenn damit aber, wovon hier auszugehen ist, die verschiedenen Nötigungshandlungen einen einheitlichen Lebensvorgang bildeten (BGH StV 1994, 367 ) und der Nötigungsversuch bei dem letzten Treffen zwischen dem Angeklagten und B. noch andauerte, war zu prüfen, ob der Angeklagte von dem Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
  • BGH, 23.12.1998 - 2 StR 597/98  

    Räuberische Erpressung; Bereicherungsabsicht

  • BGH, 14.10.1997 - 1 StR 635/96  
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 587/96  
  • BGH, 30.09.1997 - 4 StR 335/97  
  • BGH, 10.01.1996 - 2 StR 606/95  
  • BGH, 18.02.1997 - 1 StR 675/96  
  • BGH, 22.10.1997 - 3 StR 415/97  
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