Rechtsprechung
   BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68   

Geliebtentestament

§ 138 BGB, Sittenwidrigkeitsurteil aufgrund Gesamtwürdigung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 138; FGG § 14; ZPO § 127 Abs. 3

  • Prof. Dr. Lorenz

    Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit des "Geliebtentestaments"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG -Verfahren; Sittenwidrigkeit eines "Geliebten-Testaments"

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 53, 369
  • NJW 1970, 1839
  • NJW 1970, 1273
  • FamRZ 1970, 368



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01  

    Arztrecht - Übermaßbehandlung

    c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen in einem auffälligen Mißverhältnis zum Marktpreis für vergleichbare Operationen in anderen reinen Privatkliniken stehen, hat das Berufungsgericht zutreffend der Beklagten auferlegt, da sie die Nichtigkeit der Krankenhausaufnahmeverträge gemäß § 138 BGB einwendet (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urteile vom 4. Juli 1974 - III ZR 66/72 - NJW 1974, 1821 unter II 3; vom 26. Februar 2002 - IX ZR 226/01 - ZIP 2002, 701 unter II 2 m.w.N.).
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00  

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Aus Gründen der Prozeßökonomie ist in Prozeßkostenhilfesachen keine dritte Instanz eröffnet (BGHZ 53, 369, 372).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 100/08  

    Sittenwidrigkeit eines sog. Geliebtentestaments

    Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. März 1970 (BGHZ 53, 369 ff.) ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren; vielmehr greift § 138 Abs. 1 BGB nur ein, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hatte, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern (a.a.O., Rdnr. 49-52).

    Bereits die Dauer des außerehelichen Verhältnisses und der Umstand, dass Erblasser und Beteiligte zu 3. die letzten Jahre vor seinem Tode zusammen lebten, mag der Erblasser daneben auch den Kontakt zur Beteiligten zu 1. nicht haben abreißen lassen, spricht dagegen (vgl. schon BGHZ 53, 369 ff. - Rdnr. 56), und zwar - wie schon vom Landgericht zutreffend gesehen - unabhängig davon, welchen Beruf die Beteiligte zu 3. ausübte, als der Erblasser sie kennenlernte.

    Die sich hieraus ergebende Notwendigkeit einer Auseinandersetzung reicht jedoch alleine nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung anzunehmen (so bereits BGHZ 53, 369 ff. Rdnr. 60; auch MK-Armbrüster a.a.O., Rdnr. 59).

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