Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97   

Generalintendant des Staatstheaters

§ 266 StGB, zur Strafbarkeit wegen Haushaltsüberschreitungen (Schutz des Vermögens des Geschäftsherrn als Ganzes, nicht der Dispositionsbefugnis)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB
    "Haushaltsuntreue" bei zweckentsprechender Verwendung der Haushaltsmittel, die zu einer Überschreitung des Haushalts geführt hat; Rechtsgut der Untreue (Vermögen).

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch Haushaltsüberschreitung

Besprechungen u.ä.

  • ddb.de (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Haushaltsrecht bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel (Andreas Coenen)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 43, 293
  • NJW 1998, 913
  • NStZ 1998, 514
  • DVBl 1998, 633
  • StV 2003, 448
  • JR 1998, 379
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Wird zitiert von ... (26)  

  • BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01  

    Untreue; Vermögensschaden (pflichtwidrige Verfügung über Haushaltsmittel;

    Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine "letzten Endes" erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuende Vermögen abzustellen, sondern auf die einzelne Untreuehandlung (vgl. BGHSt 40, 287, 298; 43, 293, 296 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251); es kommt für die Feststellung eines Vermögensschadens daher darauf an, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausgleichender vermögenswerter Vorteil zufließt (BGH NStZ 1997, 543).

    Das Landgericht hat unter Berufung auf BGHSt 43, 293, 297 f. angenommen, die Verfügung des Angeklagten M. über Haushaltsmittel in Höhe von 686.000 DM im Jahr 1994 zugunsten der Angeklagten H. und N. sei nicht zweckwidrig erfolgt, weil der Angeklagte die Mittel "für den vorgegebenen Zweck, nämlich die Entlohnung der Angeklagten H. und N." eingesetzt habe (UA S. 13).

    Dies trifft, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht zu, weil - anders als in dem BGHSt 43, 293 zugrunde liegenden Fall - vorliegend ein Anspruch der Mitangeklagten auf Bezahlung nach Maßgabe der fingierten Belegungszahl gar nicht bestand und daher kein Bedarf für die Mittelverwendung gegeben war.

    Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine "letzten Endes" erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuende Vermögen abzustellen, sondern auf die einzelne Untreuehandlung (vgl. BGHSt 40, 287, 298; 43, 293, 296 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251); es kommt für die Feststellung eines Vermögensschadens daher darauf an, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausgleichender vermögenswerter Vorteil zufließt (BGH NStZ 1997, 543).

    b) Dasselbe gilt auch für den Tatvorwurf des Betrugs; die an BGHSt 43, 293, 299 orientierten Erwägungen des Landgerichts zur Dispositionsfähigkeit des Freistaats Thüringen und zur fehlenden Notwendigkeit einer gewichtigen Kreditaufnahme des Landes (UA S. 21 f.) gehen fehl, weil es schon an einer gleichwertigen Gegenleistung für die schädigende Vermögensverfügung fehlte.

  • BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00  

    Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der

    Da die Untreue nur das Vermögen, nicht aber allgemein die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des Geschäftsherrn schützt, muß die jeweils pflichtwidrige Handlung darauf untersucht werden, ob sie im konkreten Fall zu einem Vermögensnachteil geführt hat, weil sie zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig war ( BGHSt 43, 293, 297).

    Ungeachtet der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt Haushaltsuntreue in Betracht, wenn durch eine Haushaltsüberziehung eine wirtschaftlich gewichtige Kreditaufnahme erforderlich wird, wenn die Dispositionsfähigkeit des Haushaltsgesetzgebers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird und er durch den Mittelaufwand insbesondere in seiner politischen Gestaltungsbefugnis beschnitten wird ( BGHSt 43, 293, 299).

    Da die Untreue nur das Vermögen, nicht aber allgemein die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des Geschäftsherrn schützt, muß die jeweils pflichtwidrige Handlung darauf untersucht werden, ob sie im konkreten Fall zu einem Vermögensnachteil geführt hat, weil sie zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig war ( BGHSt 43, 293, 297).

    Ungeachtet der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt Haushaltsuntreue in Betracht, wenn durch eine Haushaltsüberziehung eine wirtschaftlich gewichtige Kreditaufnahme erforderlich wird, wenn die Dispositionsfähigkeit des Haushaltsgesetzgebers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird und er durch den Mittelaufwand insbesondere in seiner politischen Gestaltungsbefugnis beschnitten wird ( BGHSt 43, 293, 299 mit kritischer Anmerkung von Bittmann NStZ 1998, 495; vgl. weiterhin Coenen, Die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Haushaltsrecht 2000 S. 39 ff.).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08  

    Präzisierungsgebot Untreuetatbestand

    a) § 266 Abs. 1 StGB schützt das Vermögen im Sinne der Gesamtheit der geldwerten Güter einer Person (vgl. BGHSt 43, 293 ; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98 -, NJW 2000, S. 154 ; Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 2; Kühl, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2007, § 266 Rn. 1; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2006, § 266 Rn. 1; Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 7, 11. Aufl. 1998, § 266 Rn. 28).

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

mehr
  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04  

    Strafrecht - Nachträgliche Anerkennungsprämie für AG-Vorstandsmitglied: Untreue?

    Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), ist die Vermögensbetreuungspflicht des § 266 Abs. 1 StGB in der Regel nicht verletzt, wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der Vermögensschädigung erklärt hat (vgl. BGHSt 3, 23, 25; siehe auch BGHSt 9, 203, 216, wonach die Rechtswidrigkeit entfällt; offen gelassen in BGHSt 30, 247, 249).
  • BGH, 08.04.2003 - 5 StR 448/02  

    Freispruch des früheren brandenburgischen Landwirtschaftsministers aufgehoben

    Zwar begründet nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften einen Vermögensnachteil (vgl. BGHSt 43, 293, 297).

    Zwar begründet nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften einen Vermögensnachteil (vgl. BGHSt 43, 293, 297; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48 S. 6; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 44; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 64).

    b) Vorliegend kommt zudem eine Nachteilszufügung durch die Verringerung zweckgebundener Mittel ohne vollständige Zweckerreichung in Betracht (vgl. BGHSt 43, 293, 297 f.).

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01  

    Zur Strafbarkeit der Drittmitteleinwerbung

    Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 39 m.w.Nachw.).

    Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muß grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 39 m.w.Nachw.; vgl. auch Schünemann in LK aaO Rdn. 137 f., 148, 149).

  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07  

    Fall Siemens; Untreue (endgültiger Vermögensnachteil: Einschränkung der

    Anders als in Fällen so genannter Haushaltsuntreue oder in verdeckten Kassen geführter Mittel im Bereich der öffentlichen Verwaltung spielen hier aber auch Fragen der Zweckerreichung (vgl. etwa BGHSt 43, 293, 299) oder der Einschränkung haushaltsrechtlicher Dispositionsmacht (vgl. etwa BGHSt 40, 287, 296 f.) keine Rolle.
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09  

    Untreue (Pflichtwidrigkeit: Vermögensbezug, Gesetzlichkeitsprinzip,

    Bei dessen Auslegung ist es von Verfassungs wegen geboten, die Anwendung des Untreuetatbestands auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken, Wertungswidersprüche zur Ausgestaltung spezifischer Sanktionsregelungen zu vermeiden und - was hier ausschlaggebend ist - den Charakter des Untreuetatbestands als eines Vermögensdelikts zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 257 ff.; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 297; vgl. auch BVerfG aaO Rn. 110).

    Mit den im Tatzeitraum geleisteten Zahlungen an den Angeklagten S., die den Fortbestand der AUB sicherstellten, wurde aus Sicht der Verantwortlichen der Siemens AG - jedenfalls im Tatzeitraum - der mit den Zahlungen angestrebte wirtschaftliche Vorteil, auf den bei der Gesamtsaldierung allein abzustellen ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81, BGHSt 31, 232, 234 f.; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 298; BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 Rn. 45 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 142, 153, 150), bereits erreicht.

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98  

    Höhere Strafen für betrügerisches Inbrandsetzen eines Wohngebäudes

    Als Tathandlung des § 266 Abs. 1 StGB kommt zwar nur die einzelne vermögensmindernde Verfügung oder sonstige Verhaltensweise in Betracht ( BGHSt 43, 293, 296); da der Angeklagte aber die Privatentnahmen auch der Höhe nach eingeräumt hat, dies zudem mit den Gutachten der gehörten Sachverständigen übereinstimmt, liegt wegen des eindeutig festgestellten Schuldumfangs kein durchgreifender Rechtsfehler vor (vgl. BGHR StGB § 266 Mindestfeststellungen 1. § 266 Abs. 1 Nachteil 13; Mißbrauch 1).
  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99  
    Das setzt allerdings voraus, daß die tatrichterlichen Schuldfeststellungen eine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen bilden (vgl. BGHSt 43, 293, 300 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE a.a.O. u. VRS 77, 452, 453).

    Als unwirksam ist eine Beschränkung auf den Strafausspruch allerdings anzusehen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, daß sie dem Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Rechtsfolge liefern (BGHSt 33, 59 = NJW 1985, 1089; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; BGHSt 43, 293 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; SenE VRS 60, 445; SenE 77, 452, 453; Ruß a.a.O. § 318 Rdnr. 7a).

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08  

    Untreue (Treubruchstatbestand; Missbrauchstatbestand; Vermögensbetreuungspflicht

  • BGH, 30.09.2010 - 4 StR 150/10  

    Untreue (Vermögensnachteil; Verwendung verbleibender Drittmittel;

  • BAG, 13.12.2005 - 9 AZR 436/04  

    Persönliche Haftung - unterbliebene Sicherung - Wertguthaben

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03  

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

  • BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10  

    Untreue durch einen Stiftungsvorstand (Vermögensbetreungspflicht;

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 592/10  

    Untreue durch eine Kreditaufnahme (Haushaltsuntreue; Vermögensbetreuungspflicht;

  • BGH, 21.02.1989 - 4 StR 643/88  

    Subsidiarität des Kreditbetruges

  • BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02  

    Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Fassung der Anklageschrift nur

  • BayObLG, 15.02.1990 - RReg. 2 St 398/89  

    Zum Tatbestand des Kreditbetruges

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 346/08  

    Deliktsrecht - Budgeterhöhung für Treuhandprojekt durch Scheinrechnungen

  • KG, 02.06.2005 - 2 AR 176/03  

    Eröffnungsentscheidung: Nachweisbarkeit von Vorsatz und Vermögensnachteil bei

  • OLG Köln, 18.11.2005 - 82 Ss 57/05  
  • KG, 02.06.2005 - 3 Ws 27/05  
  • BGH, 13.08.1997 - 1 StR 372/01  
  • KG, 12.06.2002 - 1 Ss 37/02  
  • OLG Köln, 15.11.2005 - 82 Ss 64/05  
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