Rechtsprechung
   BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99   

Geschäftsführer Diakonieverein

§ 46a StGB ist anwendbar auch dann, wenn das Opfer eine juristische Person ist;

"Täter-Opfer-Ausgleich" (§ 46a Nr. 1 StGB) betrifft den Ausgleich immaterieller Folgen und setzt kommunikativen Prozeß voraus;

für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;

§§ 266, 46 StGB, Umstand der persönlichen Bereicherung darf bei der Untreue strafschärfend berücksichtigt werden

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 46a Nr. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 266 StGB; § 46 Abs. 2 StGB
    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung; Strafrahmenmilderung; Juristische Person; Opferloses Delikt

  • lexetius.com
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2000, 536
  • NStZ 2000, 205
  • StV 2000, 128
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Wird zitiert von ... (23)  

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01  

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Vielmehr muß sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; BGH, Beschl. vom 13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.N.; vgl. dazu Schöch aaO S. 326, der diese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung habe sich vom "plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken" lassen).

    Denn die vollständige Erfüllung der Ersatzansprüche ist nicht erforderlich, weil (strafrechtliche) Wiedergutmachung im Sinne von § 46 a StGB dem zivilrechtlichen Schadensersatz nicht gleichgesetzt werden darf (vgl. Kilchling NStZ 1996, 311 ff., 314; zum Umfang der Ersatzleistung vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205), wie sich schon aus den Worten "ganz oder überwiegend" ergibt, wobei offenbleiben kann, ob damit die Wiedergutmachung von mehr als der Hälfte des Schadens gemeint ist (so Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 a Rdn. 2; Schöch aaO S. 309 ff., 317).

    Seine Leistung war auch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen eingesetzt hat ("subjektive Belastung" vgl. BayObLG NJW 1996, 2806; vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493 sowie BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205).

  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00  

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, daß der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringt (BGH wistra 2000, 176, 177; NStZ 2000, 205, 206).

    Diese Vorschrift bezieht sich vor allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat, die zwar auch bei Vermögensdelikten denkbar sind (BGHR StGB § 46a Nr. 1 - Ausgleich 1; BGH NStZ 2000, 205); erforderlich ist aber jedenfalls ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß (BGH NStZ aaO).

    Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, daß der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringt (BGH wistra 2000, 176, 177; NStZ 2000, 205, 206).

  • OLG Hamm, 23.09.2003 - 3 Ss 526/03  

    Diebstahl, geringwertige Sache; Grenzwert, Gewerbsmäßigkeit

    Der Grenzwert für die Geringwertigkeit einer Sache ist bei 50 EURO anzusetzen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2003 - 2 Ss 427/03 -; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536).

    Die genannten Waren blieben in ihrem Wert nämlich allesamt unter einem Betrag von 50, 00 EUR, der nach der einhelligen Auffassung der Strafsenate des erkennenden Oberlandesgerichts nunmehr unter Berücksichtigung der Kosten- und Preissteigerung der letzten Jahre als angemesser Grenzwert für die Geringwertigkeit angesehen werden muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2003 - 2 Ss 427/03 -; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536).

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