Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
18.11.1999
Aktenzeichen
4 StR 435/99
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Geschäftsführer Diakonieverein

§ 46a StGB ist anwendbar auch dann, wenn das Opfer eine juristische Person ist;

"Täter-Opfer-Ausgleich" (§ 46a Nr. 1 StGB) betrifft den Ausgleich immaterieller Folgen und setzt kommunikativen Prozeß voraus;

für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;

§§ 266, 46 StGB, Umstand der persönlichen Bereicherung darf bei der Untreue strafschärfend berücksichtigt werden

HRR Strafrecht

§ 46a Nr. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 266 StGB; § 46 Abs. 2 StGB

Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung; Strafrahmenmilderung; Juristische Person; Opferloses Delikt

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judicialis

Fundstellen
NStZ 2000, 205
NStZ 2000, 536
StV 2000, 128
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