Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78   

Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn

Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42, 43, 47 VwGO, § 35 S. 2 VwVfG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 3;- StVO § 30 Abs. 1; VwGO § 42, 43, § 113 Abs. 1 S. 4; VwfG § 35 S. 2

  • verkehrslexikon.de

    Geltung von Verkehrszeichen und zur Zulässigkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 59, 221
  • NJW 1980, 1640
  • DVBl 1980, 299
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Wird zitiert von ... (97)  

  • VGH Hessen, 15.05.2009 - 2 A 2307/07  

    Wirksamwerden eines Verkehrszeichens als Verwaltungsakt in Form der

    Betroffen ist ein Verkehrsteilnehmer von einem solchen Verwaltungsakt deshalb erst dann, wenn er sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht; damit beginnt für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 = NJW 1980, 1640 = DVBl. 1980, 299 = VkBl.

    Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 13. Dezember 1979 (- 7 C 46.78 -, a.a.O.) nicht grundlegend geändert (so: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.).

    Dies entspricht der Wirkung vergleichbarer anderer öffentlicher Bekanntmachungen (vgl. etwa § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 15 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwZG und § 74 Abs. 5 VwVfG ) und steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59, 221 [226]), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen wird, "wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht".

    Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, die Anfechtungsfrist werde nicht nur mit der erstmaligen, sondern mit jeder weiteren, späteren Konfrontation eines Verkehrsteilnehmers mit der konkret geregelten Verkehrssituation wieder neu in Lauf gesetzt, folgt der Senat nicht (das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen, vgl.: Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, a.a.O.).

    Danach sind solche besonderen örtlichen Verhältnisse beispielsweise dann anzunehmen, wenn eine Bundesautobahn den "Charakter einer innerstädtischen Schnellstraße" angenommen hat, auf der unterschiedliche Verkehrsströme zusammengeführt und getrennt werden und wo deshalb eine erhöhte Unfallgefahr vorliegen kann, oder wenn der Streckenverlauf durch eng aufeinanderfolgende Autobahnkreuze bzw. Autobahndreiecke und eine Vielzahl von sonstigen Ab- und Zufahrten geprägt wird (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 = NJW 1980, 1640 = VkBl. 1980, 237 = VRS 58, 319 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 6; Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92  

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Zutreffend bewertet das Berufungsgericht diese Anordnung als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG = § 35 S. 2 HessVwVfG) mit Dauerwirkung (vgl. BVerwGE 59, 221 [225 f.]); denn sie regelt eine konkrete örtliche Verkehrssituation dauerhaft in der Weise, daß der durch Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen gekennzeichnete Sonderfahrstreifen Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten ist (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 245 StVO).

    Auf die Frage, wann die Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) gegen verkehrsregelnde Anordnungen und Verkehrsschilder zu laufen beginnt (vgl. hierzu BVerwGE 59, 221 [226]; OVG Münster NJW 1990, 2835; VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 59; VGH Kassel NVwZ 1992, 5; OVG Hamburg NJW 1992, 1909; Manssen NZV 1992, 465 [468]), kommt es hier nicht an, denn der Kläger hat bereits eine Woche nach der Aufstellung der streitigen Verkehrsschilder und mithin keinesfalls zu spät Widerspruch erhoben.

    Es hat dabei aber den in späteren Entscheidungen hervorgehobenen Rechtscharakter solcher Maßnahmen als Dauerverwaltungsakt (vgl. insbesondere BVerwGE 59, 221 [226]) noch nicht hinreichend beachtet.

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95  

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    "Das Haltverbotsschild nach Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO ist wie jedes andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung i.S. des § 35 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwGE 59, 221; 92, 32; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, § 41 StVO Nr. 247 m.w.N.).

    Dies entspricht der Wirkung vergleichbarer anderer öffentlicher Bekanntmachungen (vgl. etwa § 41 Abs. 5 VwVfG i.V. mit § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwZG und § 74 Abs. 5 VwVfG) und steht nicht im Widerspruch zur Aussage des BVerwG im Urteil vom 13.12.1979 (BVerwGE 59, 221, 226), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen wird, »wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht«.

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