Rechtsprechung
   BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64   

Gesellschafterauswechslung

§ 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter, § 129 HGB, Gesellschafterhaftung bei rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft, § 425 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 44, 229
  • NJW 1966, 499
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Wird zitiert von ... (43)  

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00  

    ARGE - Ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?

    Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92  

    Verlustabzug bei der Gewerbesteuer

    Darauf, daß bei der zweiten Gestaltung die bürgerlich-rechtliche Identität der Personengesellschaft gewahrt bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. November 1965 II ZR 223/64, BGHZ 44, 229), kommt es nicht an.
  • BFH, 14.12.1995 - II R 79/94  

    Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an grundstücksbesitzender, mit Schulden

    Die Anteilsübertragung bewirkt, daß der Erwerber insgesamt in die Stellung des Veräußerers innerhalb der Gesellschaft, einschließlich der Gesamthandsberechtigung, unverändert einrückt, ohne daß dazu zivilrechtlich Einzelübertragungsakte erforderlich sind (vgl. BGH-Urteil vom 8. November 1965 II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231; Ulmer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MünchKomm - 2. Aufl., § 719 Rdnr. 31 ff., m. w. N.).

    Er ist derivativer Rechtsnachfolger des Veräußerers (BGH in BGHZ 44, 229, 231) und rückt voll und unverändert in die Rechtsstellung des Veräußerers ein (Ulmer, a. a. O., § 719 Rdnr. 32, m. w. N.).

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